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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1959, Az.: I ZR 17/58
„Wenn wir alle Engel wären“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1959
Aktenzeichen
I ZR 17/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15101
Entscheidungsname
Wenn wir alle Engel wären
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.11.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 513 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 462 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Wenn wir alle Engel wären"

Prozessführer

des Schriftstellers Hans R., H.-Sch., I.weg ...,

Prozessgegner

die Firma B. Filmkunst AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, M.-Ge., B.platz ...

Amtlicher Leitsatz

Eine Miturheberschaft im Sinne von §6 LitUrhG kann auch vorliegen, wenn sich bei einem gemeinschaftlich verfaßten Werk die Beiträge der einzelnen Verfasser äußerlich voneinander trennen lassen. Im Gegensatz zur bloßen Werkverbindung im Sinne von §5 LitUrhG setzt aber die Annahme einer Miturheberschaft voraus, daß es sich bei den einzelnen Beiträgen um unselbständige Teile eines einheitlichen Ganzen handelt.

Die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werkes unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der Miturheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Werk herauslösen lassen.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiss, Dr. Haager und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Schriftsteller Dr. Heinrich Spoerl hat durch Vertrag vom 12. April 1953/24. März 1954 das Recht zur filmischen Benutzung seiner Erzählung "Wenn wir alle Engel wären" und eines ebenfalls von ihm verfaßten Drehbuches zu dem gleichnamigen, 1936 erschienenen Film auf die Interglobal Film Produktionsgesellschaft mbH in München übertragen; von dieser hat es eine dritte Firma, von dieser die Beklagte erworben und auf Grund dieser Stoffrechte einen Film hergestellt. Der Kläger nimmt Miturheberrechte an diesem Stoff in Anspruch. Er macht geltend, daß Dr. Heinrich Spoerl die fragliche Erzählung, wie er erst nach dessen am 25. August 1955 eingetretenen Tode erfahren habe, unter unfreier Benutzung des von ihm, dem Kläger, und Spoerl gemeinsam verfaßten Bühnenwerks "Der beschleunigte Personenzug" geschrieben habe.

2

Unbestritten hat Dr. Heinrich Spoerl, der bis dahin ein noch ziemlich unbekannter Schriftsteller war, 1930 eine Kriminalkomödie mit dem Titel "Der Seitensprung" verfaßt, die er als Theaterschwank unterbringen wollte. Zu diesem Zwecke wandte er sich an den Kläger, der an einer theaterwirksamen Fassung des Stückes mitgewirkt hat. Diese kam 1931 unter dem Titel "Der beschleunigte Personenzug" im Verlag Gustav Kiepenheuer, Berlin, heraus und wurde aufgeführt; beide wurden als Verfasser genannt und vereinbarten gleiche Anteile an den Autorenhonoraren.

3

Nachdem beide 1933 die "Feuerzangenbowle" unter dem Namen Spoerls hatten erscheinen lassen und hierbei dieselbe Gewinnbeteiligung vereinbart hatten, auch Duzfreunde geworden waren, arbeitete Spoerl das Theaterstück "Der beschleunigte Personenzug" zu einer größeren Novelle um, die er 1935 unter dem Titel "Wenn wir alle Engel wären" in der Düsseldorfer Tageszeitung "Mittag" gegen ein Honorar von 500 RM abdrucken ließ. Hiervon verständigte er den Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 1935, in dem es heißt:

"Nachdem alle meine weiteren Bemühungen, den "Beschleunigten Personenzug" als Film unterzubringen, fehlgeschlagen sind - das Thema scheint heute nicht mehr zu interessieren -, habe ich den Stoff nunmehr als größere Novelle ausgearbeitet. Zum Roman langte er nicht. Es ist mir durch meine Beziehungen zum "Mittag" auch gelungen, sie dort für 500,- RM zu verkümmeln. Erscheinen wird sie im Laufe des Juli.

Bei der Ausarbeitung bin ich nicht von unserem gemeinschaftlich ausgearbeiteten Schwank, sondern von meiner eigenen alten Theaterfassung ausgegangen, habe den Bürgermeister mit übernommen; andererseits habe ich aus meinem Filmentwurf den Schornsteinfeger und die sonstigen rein filmischen Zutaten selbstverständlich weggelassen. Ich habe Dich dann auch weiterhin mit der Bitte um Durchsicht und Überarbeitung verschont, weil ich annehme, daß Du dem Stoff, der seinen Kernpunkt im juristischen hat, doch zu fern stehst. Ich habe ihn übrigens "Kriminal-Komödie" genannt und dementsprechend auch das Kriminalistische in den Vordergrund geschoben. Es war eine heillose Arbeit, aus dem alten Schmarren noch etwas zu machen, was heute noch lesbar und unterbringbar ist.

Unter diesen Umständen habe ich den Mut zu der Antrage, ob Du an dem Erlös teilnehmen willst. Wenn ich mit mir selbst ehrlich bin, muß ich zugestehen, daß in dem Roman wirklich nichts enthalten ist, was auf Dich zurückzuführen ist. Deine Mitarbeit betraf ja damals die schwankmäßige und theaterwirksame Ausgestaltung. ..."

4

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 5. August 1935:

" ... Von dem Honorar, das du für den vernovellten Personenzug bekommen hast, könntest du mir 50 M abgeben. Ich hab so entsetzlich viel Schulden aus den letzten Monaten, und meine geschiedene Frau hat sich achttausend Mark ausgerechnet, die sie nach und nach pfänden läßt. Bitte tus, ich kanns gebrauchen."

5

Unter demselben Titel brachte Spoerl 1936 den nun als Roman bezeichneten Stoff als Buch im Neff-Verlag, Berlin, heraus. Das Buch fand sehr starke Verbreitung; bis 1949 waren etwa eine halbe Million Exemplare abgesetzt worden.

6

Im gleichen Jahre wurde der Stoff, wiederum unter demselben Titel, auf Grund eines von Spoerl geschlossenen Vertrages verfilmt. Auch der Film wurde ein sehr starker Erfolg. An den Einspielergebnissen ist der Kläger nicht beteiligt worden.

7

Im Jahre 1955 wurde das Theaterstück "Der beschleunigte Personenzug" in geringfügig überarbeiteter Fassung unter dem Titel "Der rote Pfeil" in Zürich aufgeführt; der Verlag Kiepenheuer beteiligte den Kläger und die Erben des Schriftstellers Dr. Spoerl zu gleichen Teilen am Autorenhonorar.

8

Der Kläger behauptet, Roman und Film seien ihm bis nach dem Tode Spoerls unbekannt geblieben. Zu dem Theaterstück habe er wesentliche Beiträge geleistet; er habe das Stück zusammen mit Dr. Spoerl in Düsseldorf verfaßt. Der spätere Roman stelle eine unfreie Bearbeitung dieses Stückes dar. Er hat deshalb mit der vorliegenden Klage beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    ihm mitzuteilen, welchen Preis sie für den Erwerb der Rechte zur Verfilmung des Stoffes "Wenn wir alle Engel wären" vereinbart habe,

  2. 2.

    an ihn 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Klagetage zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Nennung des Klägers als Mitverfasser des Theaterstückes habe nur auf der Absicht beruht, dem Bühnenstück zum Erfolge zu verhelfen; der Kläger habe nur unwesentliche Veränderungen an dem von Spoerl allein verfaßten Stück vorgenommen, um es bühnenwirksamer zu gestalten. Diese Zutaten habe Spoerl bei Abfassung des Romans und der Veröffentlichung im "Mittag" wieder ausgemerzt und hiervon den Kläger verständigt, der daraufhin nicht verlangt habe, als Mitverfasser des Romans genannt oder behandelt zu werden, da er sich davon überzeugt habe, daß er daran keinen urheberrechtlichen Anteil habe. Mindestens habe der Kläger etwa noch verbliebene Rechte daran verwirkt.

11

Der Kläger hat demgegenüber eingewendet, er habe lediglich teilweise auf eine Beteiligung an dem Entgelt für die Veröffentlichung im "Mittag" verzichtet. Im übrigen sei er während des dritten Reiches gezwungen gewesen, auch andere Stücke, die er gemeinsam mit anderen Autoren verfaßt habe und an deren Erlös er weiterhin beteiligt geblieben sei, allein unter den Namen dieser Mitautoren auswerten zu lassen; die Nennung seines Namens würde dem Erfolge dieser Stücke hinderlich gewesen sein.

12

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe der Vervielfältigung, Verbreitung und insbesondere auch der Verfilmung der Romanfassung durch seine Antwort auf das Schreiben des Mitautors Heinrich Spoerl uneingeschränkt zugestimmt; denn von Verfilmungsabsichten sei in diesem Schreiben ausdrücklich die Rede gewesen. Mindestens habe der Kläger seine Ansprüche aus einer Verfilmung der Romanfassung verwirkt; nach der Lebenserfahrung und den Regeln des Anscheinsbeweises müsse angenommen werden, daß der Kläger vom Erscheinen des Romans und seiner Verfilmung alsbald Kenntnis erlangt habe, zumal er nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Spoerl den neuen Titel gekannt habe.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Klaganträge Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sich auf die zu seinen Gunsten streitende Rechtsvermutung, daß er Miturheber des Theaterstückes sei, berufen, ferner eine wesentliche Übereinstimmung dieses Stückes mit dem Roman behauptet und endlich geltend gemacht, daß der Beklagten der Nachweis obliege, daß das Theaterstück, soweit es mit dem Roman übereinstimme, ausschließlich von Heinrich Spoerl stamme. Dieser Beweis sei nicht geführt, zumal die von Spoerl stammende Fassung des "Seitensprung" nicht vorgelegt worden sei. Allenfalls habe er seine Zustimmung zur Wiedergabe des Bühnenwerks in Form einer Novelle, nicht aber eines Romans oder eines Filmdrehbuchs erteilt. Spoerl habe gewußt, daß er zur Gestattung der Verfilmung seiner Zustimmung bedurfte, habe diese aber nie eingeholt. Aus dem Brief vom 13. Juni 1935 ergebe sich sogar, daß die Bemühungen Spoerls um die Verfilmung fehlgeschlagen, mithin erledigt gewesen seien. Die Aussage des Zeugen Spoerl, er, der Kläger, habe von der Verfilmung gewußt, sei unglaubwürdig. Im einzelnen habe er, der Kläger, den von Heinrich Spoerl verfaßten Theaterschwank "Der Seitensprung" die Parallelbehandlung eines Seitensprungs der Ehefrau eingefügt und die entscheidende Pointe erfunden, daß der Hotelportier den Ehemann wegen einer auf Veranlassung der Ehefrau herbeigeführten Angleichung seines äußeren Erscheinungsbildes an das des "Kavaliers" schließlich in der abschließenden Gerichtsverhandlung mit demjenigen identifizierte, der mit der Ehefrau in dem Hotel vorgesprochen hatte. Nur auf diese Weise sei der gute Ruf des Ehepaars gerettet und der Fall ins Komödienhafte gewandelt worden. Der Einwand der Verwirkung könne schon deshalb nicht durchgreifen, weil eine Zustimmung zur ersten Verfilmung oder ein Vertrauen des Mitautors auf solche Zustimmung niemals für eine Wiederverfilmung von Bedeutung sein könne, die 21 Jahre später auf Grund eines neuen Entschlusses durchgeführt werde.

14

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens weiterhin ausgeführt, der Brief des Klägers vom 5. August 1935 enthalte außer der vom Landgericht darin erblickten Zustimmungserklärung auch ein Anerkenntnis der Alleinurheberschaft Heinrich Spoerls an dem Stoff, soweit er der epischen Bearbeitung zugrunde gelegt sei, wobei es unerheblich sei, ob diese als Novelle oder als Roman bezeichnet werde. Der Kläger habe damit auch anerkannt, daß der Beitrag Spoerls zu dem Bühnenstück "Der beschleunigte Personenzug" sich von seinem eigenen habe trennen lassen.

15

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

16

I.

1.)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zugunsten des Klägers, der auf dem Titelblatt des erschienenen Bühnenstückes "Der beschleunigte Personenzug" als Mitverfasser genannt sei, die Vermutung des §7 LitUrhG streite, wonach derjenige als Urheber eines erschienenen Werkes gilt, der auf dem Werk als Verfasser angegeben ist. Da diese Rechtsvermutung nicht widerlegt sei, sei der Kläger als Miturheber dieses Bühnenstückes im Sinne von §6 LitUrhG anzusehen.

17

Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts sind keine Bedenken zu erheben. Eine Miturheberschaft im Sinne des §6 LitUrhG, auf die die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft des bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, setzt zwar nach dem buchstäblichen Wortlaut dieser Bestimmung voraus, daß mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise geschaffen haben, daß ihre Arbeiten sich "nicht trennen" lassen. Das gesetzliche Erfordernis der Untrennbarkeit bedeutet aber nicht, daß keine äußere Unterscheidbarkeit der einzelnen Beiträge der Verfasser des gemeinschaftlichen Werkes gegeben sein darf. Maßgeblich für die Annahme der Miturheberschaft, die bei einer bloßen Werkverbindung im Sinn des §5 LitUrhG nicht vorliegt, ist vielmehr die Einheitlichkeit des Werkes, die einer Trennbarkeit im Rechtssinne selbst dann entgegensteht, wenn sich die Beiträge, obwohl sie nur unselbständige Teile des Ganzen darstellen wie etwa einzelnen Scenen eines Bühnenstückes, äußerlich voneinander trennen lassen, jedoch selbständig als literarisches Werk nicht verwertbar sind.

18

2.)

Auch soweit das Berufungsgericht sowohl in der von Spoerl verfaßten Erzählung "Wenn wir alle Engel wären" wie in den nach dieser Erzählung unter dem gleichen Titel hergestellten Filmen eine unfreie Bearbeitung des von dem Kläger mitverfaßten Bühnenstückes "Der beschleunigte Personenzug" erblickt, weil sowohl die epische wie die filmische Fassung des Stoffes wesentliche urheberrechtsfähige Bestandteile dieses Bühnenstückes übernimmt, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Da ein gutgläubiger Erwerb von Verfilmungsrechten nicht in Betracht kommt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits somit allein davon ab, ob Spoerl in der Lage war, trotz des Miturheberrechtes des Klägers an der fraglichen Bühnenfassung über die Wiederverfilmungsrechte an der Erzählung mit Wirkung gegen den Kläger rechtswirksam zu verfügen; da andernfalls dem Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung seines Miturheberrechtes an dem Bühnenstück Schadensersatz- bezw. Bereicherungsansprüche zustehen würden.

19

II.

Das Berufungsgericht hat einen unzulässigen Eingriff der Beklagten in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte des Klägers auf Grund folgender Erwägungen verneint:

20

1.

Es hat als erwiesen angesehen, daß Spoerl bei Abfassung der Erzählung "Wenn wir alle Engel wären" nur diejenigen Bestandteile des Bühnenstückes "Der beschleunigte Personenzug" in epische Form umgegossen habe, die er als eigenes Geistesgut zu der Bühnenfassung beigetragen habe, während alle urheberrechtlich bedeutsamen Beiträge des Klägers zu der Bühnenfassung weder in der Erzählung noch in den nach dieser Erzählung gedrehten Filmen Verwendung gefunden hätten. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Aussage des Sohnes von Spoerl in Verbindung mit dem Schreiben von Heinrich Spoerl an den Kläger vom 13. Juni 1935 und das Antwortschreiben des Klägers vom 5. August 1935. Bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt das Berufungsgericht, daß unstreitig dem Bühnenstück "Der beschleunigte Personenzug" die von Spoerl allein verfaßte Kriminalkomödie "Der Seitensprung" zugrunde gelegen hat, die ein in sich geschlossenes Ganzes darstellte. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß bereits vor Abfassung des gemeinsam verfaßten Bühnenstückes etwas vorhanden gewesen sei, das aus dem gemeinsamen Werk wieder herausgelöst und im Rahmen einer epischen Bearbeitung des Stoffes habe verwertet werden können. Daß sich Spoerl bei Abfassung der Erzählung auf eine Verwertung nur seines eigenen in der Bühnenfassung enthaltenen Geistesgutes beschränkt habe, folgert das Berufungsgericht vor allem aus der Behauptung von Spoerl in seinem Schreiben vom 13. Juni 1935, daß die für den Abdruck im "Mittag" vorgesehene Erzählung, die mit dem später in Buchform verbreiteten sog. "Roman" wörtlich übereinstimme, nichts enthalte, was auf den Kläger zurückgehe, im Zusammenhalt mit dem nach Durchführung des Abdrucks im "Mittag" abgesandten Antwortschreiben des Klägers vom 5. August 1935, in dem dieser Behauptung nicht widersprochen wird, der Kläger auch keinen Anspruch auf Beteiligung an dem von Spoerl für den Zeitungsabdruck vereinbarten Honorar erhebt, sondern lediglich im Hinblick auf seine Schulden um Überweisung von 50 DM bittet.

21

Die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellung richtet, Spoerl habe bei der Romanfassung nur auf sein eigenes, in dem Schwank "Der Seitensprung" bereits niedergelegtes Geistesgut zurückgegriffen, können keinen Erfolg haben. Zu Unrecht beanstandet die Revision unter Berufung auf §286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, wonach die Erzählung wie auch die filmische Bearbeitung des Stoffes sich den vom Kläger stammenden Einfall zunutze gemacht habe, dem "Seitensprung" des Ehemannes eine Parallelhandlung zwischen der Ehefrau und einem "Kavalier" zur Seite zu stellen. Die Entscheidungsgründe ergeben vielmehr eindeutig, daß das Berufungsgericht dieser von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers keinen Glauben geschenkt hat; denn es sieht auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß schon nach der Fabel, die der von Spoerl allein verfaßten Komödie "Der Seitensprung" zu Grunde lag, auch die Ehefrau die fragliche Nacht auswärts verbracht hatte und lediglich die Pointe, daß der "Kavalier" der Ehefrau bei der Gerichtsverhandlung in seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ehemann gleichen sollte, von dem Kläger stamme. Darin, daß auf diese Pointe sowohl bei der Roman- wie der Filmfassung zugunsten einer schlechteren Lösung verzichtet worden sei, erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ein weiteres Beweisanzeichen dafür, daß Spoerl ehrlich bemüht gewesen sei, bei der epischen Bearbeitung des Stoffes alle Beiträge des Klägers zu der Bühnenfassung auszumerzen. Die fraglichen Angriffe der Revision, die nicht zu rügen vermag, daß das Berufungsgericht insoweit entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen habe, richten sich somit in Wahrheit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Beweiswürdigung.

22

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, es habe dem Tatrichter gemäß §139 ZPO obgelegen, sich durch eine Vorführung der Filme "Wenn wir alle Engel wären" in der Fassung von 1936 und 1956 einen eigenen Eindruck von dem Abstand der Filmbearbeitung von dem Originalwerk zu machen, so kann dem gleichfalls nicht beigepflichtet werden. Denn da keine der Parteien die ursprüngliche Fassung des Theaterstücks "Der Seitensprung" vorzulegen vermocht hat, hätte aus einem Vergleich der Filmfassungen mit der Bühnenfassung "Der beschleunigte Personenzug", an der der Kläger allein Miturheberrechte in Anspruch nimmt, kein Aufschluß darüber gewonnen werden können, ob die fragliche Parallelhandlung - abgesehen von der erwähnten Pointe - bereits in der ersten Fassung des Theaterstücks, an der der Kläger unstreitig nicht mitgewirkt hat, enthalten war.

23

Im übrigen kommt es auf die rein tatsächliche Frage, ob Spoerl sich bei der Romanfassung in irgend einem Punkt unfrei an einen urheberrechtsschutzfähigen Beitrag des Klägers zur Bühnenfassung angelehnt hat, nicht entscheidend an. Denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei der Antwort des Klägers auf das Schreiben von Spoerl vom 13. Juni 1935 ein Anerkenntnis des Klägers dahin entnommen, daß die Romanfassung allein auf eigenes Geistesgut von Spoerl zurückgehe, wobei das Berufungsgericht als erwiesen ansieht, daß der Kläger den Zeitungsabdruck vor Absendung seiner Antwort überprüft habe. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung wendet, daß dem Kläger die Romanfassung bereits in dem fraglichen Zeitpunkt bekannt gewesen sei, richten sich ihre Angriffe wiederum allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren, soweit nicht Verfahrensverstöße gerügt werden, einer Nachprüfung entzogen ist. Aber auch soweit das Berufungsgericht das Antwortschreiben des Klägers vom 5. August 1935 nicht nur als reine Wissensäußerung wertet, sondern ihm eine stillschweigende Einverständniserklärung des Klägers dahin entnimmt, daß Spoerl sich allein als Verfasser der Erzählung "Wenn wir alle Engel wären" bezeichnen dürfe, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß das Schreiben von Spoerl vom 13. Juni 1935 erkennbar darauf abzielte, einen späteren Streit über die Frage zu vermeiden, ob Spoerl bei Abfassung der Erzählung seinen geistigen Beitrag säuberlich aus dem mit dem Kläger gemeinsam verfaßten Bühnenwerk herausgelöst habe. Wenn der Kläger in seinem Antwortschreiben der dahin gehenden Behauptung Spoerls nicht widersprach und den Zeitungsabdruck der Erzählung nicht beanstandete, obwohl bei dem Abdruck nur Spoerl als Verfasser benannt wurde, auch keine Honorarbeteiligungsansprüche geltend machte, so konnte Spoerl hieraus nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte folgern, daß der Kläger dem Standpunkt von Spoerl hinsichtlich des benutzten Geistesgutes beipflichtete und daß der Kläger - jedenfalls soweit der Zeitungsabdruck der Erzählung in Frage stand - darauf verzichtete, gegenüber der Erzählung Rechte aus seiner Mitwirkung bei der Abfassung des Bühnenstückes herzuleiten.

24

2.

Zuzugeben ist jedoch der Revision, daß es nicht unbedenklich ist, wenn das Berufungsgericht dem Schreiben des Klägers vom 5. August 1935 darüber hinaus entnehmen will, der Kläger habe damit zugleich auch stillschweigend in eine Auswertung der Erzählung im Buchverlag und in die Vergabe von Verfilmungsrechten an der Erzählung ohne seine, des Klägers, Mitwirkung gewilligt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, nachdem Einigkeit darüber erzielt worden sei, daß Spoerl bei der Erzählung nur auf sein eigenes Geistesgut zurückgegriffen habe, habe die sich daraus ergebende Rechtsstellung Spoerls in Ansehung der Erzählung nur insoweit einer Klarstellung bedurft, als die Vorbereitung des Stoffes in erzählender Form oder als Film sich abträglich auf Aufführungen des Bühnenstückes hätte auswirken können. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß der Miturheber eines gemeinschaftlich geschaffenen Werkes grundsätzlich selbst dann in das der Urhebergemeinschaft zustehende Urheberrecht eingreift, wenn er bei einer Bearbeitung des gleichen Stoffes nur diejenigen Beiträge verwendet, die er selbst zu dem gemeinschaftlichen Werk beigesteuert hat; denn die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werkes unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der einzelnen Miturheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Werk herauslösen lassen. Da durch eine Verfilmung sowie eine Verbreitung der Erzählung im Rahmen eines Buchverlages die Auswertungsmöglichkeiten des Bühnenstückes durch Vergabe epischer oder filmischer Bearbeitungsrechte in sehr viel weitergehendem Ausmaße als durch einen einmaligen Zeitungsabdruck geschmälert wurden, kann aus dem Verhalten des Klägers gegenüber dem Zeitungsabdruck noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er auch damit einverstanden gewesen sei, daß Spoerl im eigenen Namen und für eigene Rechnung darüber hinaus Dritten Verfilmungs- und Buchverlagsrechte an der Erzählung einräumt.

25

3.

Es bedarf aber keiner Erörterung der einzelnen von der Revision gegen die Auslegung des Briefwechsels vom 13. Juni/5. August 1935 erhobenen Angriffe, weil die Klagabweisung durch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils getragen wird.

26

Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger sowohl von der seit 1936 überaus weit verbreiteten Buchausgabe der Erzählung "Wenn wir alle Engel wären" als auch von dem außerordentlich erfolgreichen Film mit dem gleichen Titel in der Fassung von 1935 alsbald nach dem Erscheinen Kenntnis erlangt hat. Wenn der Kläger gleichwohl nahezu 20 Jahre geschwiegen und zu Lebzeiten von Spoerl niemals mit Unterlassungs- oder Ertragsbeteiligungsansprüchen in Ansehung der Buchausgabe und deren Erstverfilmung hervorgetreten ist, so konnte Spoerl hieraus nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zum mindesten jedenfalls entnehmen, daß der Kläger ihm bei der Auswertung der Romanfassung, insbesondere bei der Vergabe von Verfilmungsrechten an dieser Fassung freie Hand lasse. Hierbei kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der Kläger durch dieses untätige Verhalten zugleich auf etwaige Ertragsbeteiligungsansprüche Spoerl oder dessen Erben gegenüber verzichtet oder solche Ansprüche verwirkt hat. Jedenfalls läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Schweigens des Klägers in Verbindung mit dem fraglichen Briefwechsel und unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger Spoerl jahrelang bei seinen Bemühungen um eine Verfilmung des gemeinsam verfaßten Bühnenstücks freie Verfügungsgewalt eingeräumt hatte, sowie schließlich des Prozeßvortrags des Klägers, wonach er mit einer Verfilmung des Stoffes gegen eine angemessene Ertragsbeteiligung einverstanden gewesen sei, zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß der Kläger zum mindesten vorbehaltlich einer Teilung des Erlöses im Innenverhältnis durch schlüssiges Verhalten sein Einverständnis mit einer Vergabe der Verfilmungsrechte durch Spoerl im eigenen Namen erklärt habe. Hiermit stimmt überein, daß nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichtes der Kläger wissen mußte, daß für Spoerl, der auf dem Titelblatt des Romans allein als dessen Urheber angeführt war, die Rechtsvermutung des §7 LitUrhG streiten und deshalb Dritte darauf vertrauen würden, urheberrechtliche Benutzungsbefugnisse an diesem Roman ohne seine Mitwirkung allein von Spoerl erwerben zu können. Hatte aber der Kläger durch schlüssiges Verhalten Spoerl ermächtigt, im eigenen Namen über die Verfilmungs- und damit auch die Wiederverfilmungsrechte an dem fraglichen Stoff zu verfügen, so ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht einen rechtswirksamen Erwerb der strittigen Wiederverfilmungsrechte durch die Beklagte auf Grund von §185 Abs. 1 BGB bejaht hat, soweit durch die Verfügung von Spoerl zugleich über die sich auf die Miturheberschaft des Klägers an der Bühnenfassung gründenden Rechte des Klägers verfügt worden ist.

27

Der Angriff der Revision, die Berufung auf die Rechtsfigur des §185 BGB gehe fehl, weil der Kläger einer filmischen Verwertung des Stoffes durch Spoerl nur unter dem Vorbehalt seiner anteilmäßigen Beteiligung am Ertrag zugestimmt habe, verkennt den Kern der fraglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach Spoerl sich nach dem Gesamtverhalten des Klägers für berechtigt halten durfte, nach außen hin in Ansehung der Verfilmungsrechte allein als Berechtigter aufzutreten und diese Rechte im eigenen Namen mit Wirkung gegen den Kläger auf Dritte zu übertragen. Das aber bedeutet hinsichtlich der schuldrechtlichen Rechtslage, daß Spoerl bei der Vergabe von Verfilmungsrechten als sog. mittelbarer (stiller) Stellvertreter für den Kläger auftreten und demgemäß aus dem mit dem Dritten abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft auch allein berechtigt und verpflichtet werden sollte (BGH LM Nr. 6 zu §185 BGB; Urteil des Senats vom 26. September 1958 I ZR 81/57 - Bad auf der Tenne; Palandt 17. Aufl. Einführung zu §164 Anm. 1). Die Rechtswirksamkeit des Verfügungsgeschäftes über die Verfilmungsrechte aber folgt aus §185 Abs. 1 BGB, da diese Verfügung nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts mit Zustimmung des Klägers getroffen worden ist, der deshalb der Beklagten nicht entgegenhalten kann, der von ihr hergestellte Film benutze in unfreier Weise das von ihm mißverfaßte Bühnenstück und verletze deshalb seine Miturheberrechte an der Bühnenfassung. Hierbei bedarf die Frage, ob dem Kläger etwa im Verhältnis zu den Erben von Spoerl Ansprüche an dem für die Vergabe der Wiederverfilmungsrechte erzielten Entgelt zustehen, keiner Entscheidung, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Da der Kläger jedenfalls der Beklagten gegenüber weder aus Vertrag noch aus Urheberrechtsverletzung Ansprüche geltend machen kann, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Krüger-Nieland Christoph Weiss Haager Löscher