Bundesfinanzhof
Urt. v. 07.04.1976, Az.: II R 89/70
Schenkungsteuerrechtliche Beurteilung; Gegenstand der Schenkung; Recht als Schenkungsgegenstand; Bereicherung aus Vermögen; Wille des Schenkers; Voraussetzungen für Bereicherung; Anschaffungskosten des Schenkers
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.04.1976
- Aktenzeichen
- II R 89/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 119, 300 - 305
- BStBl II 1976, 632
- DB 1976, 1751-1752 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung ist der Gegenstand zugrunde zu legen, der nach bürgerlichem Recht geschenkt ist.
- 2.
Gegenstand einer Schenkung kann auch ein nicht abtretbares vermögenswertes Recht sein.
- 3.
Die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers erfordert nicht, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich zuvor in derselben Gestalt Im Vermögen des Schenkers befunden hat; zu weit reicht aber die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe (RGZ 167, 199).
- 4.
Zum Unterschied zwischen der Schenkung eines Geldbetrags unter der Auflage, sich dafür einen bestimmten Gegenstand zu verschaffen, und der Schenkung dieses Gegenstandes, wenn der Schenker dem zu Beschenkenden die Mittel zu dessen Anschaffung überläßt.
- 5.
Eine Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nicht die gesamten Anschaffungskosten vom Schenker kommen.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 07.04.1976 - AZ: II R 87/70weitere Verbundverfahren:
BFH - 07.04.1976 - AZ: II R 88/70