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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG IV B 96.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 96.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.03.1966 - AZ: 309 I 63

In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO) und der Kläger auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht hat, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO).

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie Fragen aufwirft, deren Beantwortung entweder der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Bedeutung in diesem Sinne kann einer Rechtssache dann nicht zukommen, wenn die in ihrem Rahmen auftauchenden Fragen bereits geklärt sind. Das ist hinsichtlich der vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift angeschnittenen Probleme der Fall. In seinerEntscheidung vom 27. Oktober 1964 - BVerwG I B 35.63 -. (Buchholz, BVerwG 406.11 § 35 BBauG Nr. 15) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß das Gesetz in § 35 BBauG den Außenbereich in erster Linie seiner besonderen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit erhalten wolle. Dieser Bestimmung des Außenbereiches entsprächen Vorhaben, welche dem Wandern, Bergsteigen, Skilaufen oder dem Naturgenuß dienten, soweit sie der Allgemeinheit zur Verfügung ständen. Dagegen beeinträchtigten derartige Vorhaben, sofern sie der Benutzung ihres Einzeleigentümers vorbehalten seien, regelmäßig schon wegen ihrer Exklusivität, ohne daß es des Hinzutretens weiterer besonderer Umstände bedürfe, öffentliche Belange im Sinne von § 35 BBauG. Nach diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob sein Wochenendhaus gegen Sicht gedeckt ist oder sich von seiner äußeren Gestaltung her in die Landschaft einfügt. Es ist vielmehr als durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt anzusehen, daß ein Wochenendhaus wie das des Klägers, schon weil der Außenbereichslandschaft und ihrer Zweckbestimmung wesensfremd, unzulässig ist.

3

Geklärt ist auch die weitere Frage, ob und wann öffentliche Belange durch eine Streubebauung beeinträchtigt werden. Dazu heißt es in der oben angeführten Entscheidung, daß jedenfalls die der Außenbereichslandschaft wesensfremde Streubebauung unzulässig ist. Daraus ergibt sich, daß entgegen der Auffassung des Klägers durchaus nicht jede Streubebauung aus dem Außenbereich verbannt ist, beispielsweise nicht eine bäuerliche Streusiedlung, daß dagegen Wochenendhäuser nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich in der Tat in aller Regel nicht zulässig sind. Weiterer grundsätzlicher Ausführungen bedarf es dazu im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht.

4

Ungenügende Sachaufklärung, die der Kläger als Verfahrensmangel rügt, rechtfertigt nur dann die Zulassung der Revision, wenn es auf die vom Kläger für erforderlich gehaltene Sachaufklärung nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ankam. Das ist hinsichtlich der vom Kläger für notwendig gehaltenen Einnahme des richterlichen Augenscheins nicht der Fall. Denn durch diese Augenscheinseinnahme hätte allenfalls zusätzlich geklärt werden können, in welchem Umfange das Wochenendhaus des Klägers für die Öffentlichkeit sichtbar ist und wie es sich von seiner äußeren Gestaltung her in die Landschaft einfügt. Beide Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht jedoch - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zu Recht - für unerheblich gehalten.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mußte deshalb insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther