Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1999, Az.: BVerwG 3 B 44.99

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rückgabe des landwirtschaftlichen Vermögens; Schadensausgleichsfiktion nach Lastenausgleichsgesetz (LAG); Frage nach der Objektidentität zwischen weggenommenem Wirtschaftsgut und zurückgegebenem Vermögensgegenstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 44.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 22.01.1999 - AZ: 4 K 1077/98

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.819,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Entscheidung über die Rückgabe des landwirtschaftlichen Vermögens beschränkte - allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte - Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es hier.

3

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde der Frage bei, ob "zwischen der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände eines einheitlichen Betriebes und dem Betrieb selbst Objektidentität besteht", und deshalb § 349 LAG mit der Schadensausgleichsfiktion zum Zuge kommt.

4

Diese von der Klägerin bezeichnete Rechtsfrage (§ 133 Abs. 3 VwGO) würde sich aber in dem von ihr begehrten Revisionsverfahren in dieser allgemeinen Form nicht stellen. Vielmehr stellt sich im Hinblick auf die hier herangezogene gesetzliche Grundlage des § 349 LAG die Frage nach der Objektidentität zwischen weggenommenem Wirtschaftsgut und zurückgegebenem Vermögensgegenstand nach Meinung der Klägerin deswegen, weil die landwirtschaftliche Fläche bei der Rückgabe um ca. zwei Hektar (etwa 1 %) kleiner war, das lebende und tote Inventar eines Bauernhofs fehlte und die Gebäude schwere Schäden hatten.

5

Für die Beantwortung der Frage, ob diese Mängel die Voraussetzung für die Heranziehung von § 349 LAG in Frage stellen können, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Ihre Verneinung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz.

6

Die Rückforderung gewährter Lastenausgleichsleistungen nach § 349 LAG setzt voraus, daß "nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen" wird (§ 342 Abs. 3 LAG). Für die Anwendung der Rückforderungsvorschrift reicht damit bereits eine Teilidentität bei der Schadensausgleichung aus. Der Einwand der Klägerin, die zurückgegebenen landwirtschaftlichen Flächen seien nicht identisch mit dem weggenommenen landwirtschaftlichen Betrieb, erweist sich danach von vornherein als untauglich, die Heranziehung der Rückforderungsvorschrift des § 349 LAG zu vermeiden; denn die zurückgegebenen Flächen sind in jedem Fall ein wesentlicher Teil des landwirtschaftlichen Betriebes. Das gilt selbst dann, wenn man der Behauptung der Klägerin folgt, die Lastenausgleichsleistungen seien für den Verlust des lebenden Betriebes gewährt worden. Mit dieser Behauptung steht aber im Widerspruch, daß der gewährende Bescheid vom 12. Januar 1973 Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen als Lastenausgleichsgrund angibt.

7

Schließlich hat der Gesetzgeber in § 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG, wonach Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar beim Schadensausgleich nicht zu berücksichtigen sind, eindeutig bestätigt, daß derartige Mängel des zurückgegebenen Vermögenswertes keine Rolle bei der Entscheidung über die Identität des zurückerlangten Schadensobjekts spielen können. Landwirtschaftliches Inventar, Geräte und Vieh (§ 98 BGB) fallen unter diesen Ausschluß sowie auch der wertmindernde Zustand der Gebäude. Auch das Fehlen einiger im Verhältnis zur Gesamtfläche geringer Flächenteile hat keinen Einfluß auf die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam dargelegte Frage nach der Identität von weggenommenem und zurückgegebenem Vermögenswert.

8

Der Hinweis der Klägerin auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Einzelrestitution von Vermögensgegenständen, die ihre Zugehörigkeit zu einem Unternehmen nach dessen Schädigung verloren haben - sogenannte weggeschwommene Grundstücke (Urteil vom 13.02.1997 - BVerwG 7 C 54.96 - VIZ 1997, 287 f.) - geht in diesem Zusammenhang fehl. Die Restitutionsvoraussetzungen des Vermögensgesetzes sind mit den Voraussetzungen für die Rückgewähr von Lastenausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gleichzusetzen. Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin könnten aber auch nur die "weggeschwommenen Teilflächen" betroffen sein, die das angefochtene Urteil als Restschaden eingeordnet hat. Ob es sich bei der rechnerischen Berücksichtigung der nicht zurückerlangten Teilstücke zu Recht auf Grundsätze des Bewertungsgesetzes gestützt hat, spielt für die hier allein als zulassungsberechtigend gestellte Frage nach der Objektidentität des weggenommenen Vermögensgegenstandes mit den zurückerlangten Landwirtschaftsflächen keine Rolle.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.819,00 DM festgesetzt.

[...] Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Kimmel