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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1989, Az.: 4 StR 29/89

Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Nötigung ; Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verfahrens ; Anforderungen an die Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1989
Aktenzeichen
4 StR 29/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 04.10.1988

Fundstelle

  • StV 1990, 9-10

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Regelfall ist der Verfahrensabschnitt, für den gem. § 171b I 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, von vornherein genau zu bezeichnen.

  2. 2.

    Ist abzusehen, daß in der gesamten Beweisaufnahme Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Verfahrensbeteiligten oder Zeugen erörtert werden, ist es vertretbar, den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht nur für einen bestimmten Teil der Beweisaufnahme vorzusehen, ihn vielmehr unbegrenzt für die Beweisaufnahme anzuordnen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jähnke,Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus N. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 4. Oktober 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

I.

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.

3

1.

Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, das Urteil das Landgerichts sei aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO).

4

Insoweit beanstandet die Revision nicht, daß das Landgericht die Öffentlichkeit an zwei Sitzungstagen zum Schütze der Privatsphäre des Angeklagten und der Nebenklägerin gemäß § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG ausgeschlossen hat. Diese Entscheidungen, denen jeweils Anträge der Personen, deren Lebensbereich betroffen war, zugrunde lagen (§ 171 b Abs. 2 GVG), wären gemäß § 171 b Abs. 3 GVG auch der Anfechtung entzogen. Die Verteidigung rügt aber, daß der Tatrichter die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich bestimmt habe; außerdem habe er in zwei Fällen in nicht öffentlicher Sitzung die Entscheidungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verfahrensteile ausgedehnt, für welche die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei, und dadurch - so ist ihr Vorbringen zu verstehen - gegen § 174 Abs. 1 GVG verstoßen; in drei weiteren Fällen habe der Tatrichter schließlich die Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung auf Verfahrensvorgänge erstreckt, die öffentlich hätten verhandelt werden müssen. Die Rügen haben keinen Erfolg.

5

a)

Die von der Verteidigung beanstandeten Beschlüsse des Landgerichts vom 19. September und 30. September 1988 sind nach ihrem Wortlaut und Inhalt nicht auf bestimmte Verfahrensvorgänge eingegrenzt. Mit ihnen ist die Öffentlichkeit vielmehr für die nachfolgenden Teile der Beweisaufnahme ausgeschlossen worden. Dies verletzt hier den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht. Im Regelfall wird es zwar notwendig sein, den Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, von vornherein genau zu bezeichnen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem abzusehen ist, daß in der gesamten Beweisaufnahme Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Verfahrensbeteiligten oder Zeugen erörtert werden, ist es indes noch vertretbar, den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht nur für einen bestimmten Teil der Beweisaufnahme vorzusehen, ihn vielmehr unbegrenzt für die Beweisaufnahme anzuordnen (vgl. Mayr in KK, 2. Aufl. § 171 b GVG Rdn. 5).

6

b)

Bei einer solchen Verfahrensweise kann zwar leicht übersehen werden, daß in der Beweisaufnahme Verfahrensvorgänge erörtert werden, für die der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist. Die Revision hat aber einen solchen Fehler nicht dargelegt.

7

aa)

Am 19. September 1988 hat das Landgericht die Öffentlichkeit zweimal vor der Vernehmung von Zeugen ausgeschlossen. In beiden Fällen sind zwei Zeugen vernommen worden. Nach dem Abschluß der Vernehmung jeweils des ersten Zeugen hat das Landgericht, wie in der Niederschrift über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist, festgestellt, daß die Verfahrensbeteiligten keine Bedenken gegen die Fortführung der Hauptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung erheben. Mit diesen Protokollvermerken hat das Landgericht nicht den Umfang seiner Anordnungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit erweitert, wie die Verteidigung meint. Sie halten vielmehr die - zutreffende - Auffassung sämtlicher Verfahrensbeteiligter über die Auslegung der in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüsse fest, die, wie dargelegt, den Ausschluß der Öffentlichkeit auf die ihnen folgende Teile der Beweisaufnahme, also auch auf die Vernehmung des jeweils zweiten Zeugen, erstreckten.

8

bb)

Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß der Angeklagte am 19. September 1988 in nicht öffentlicher Hauptverhandlung während der Vernehmung einer Zeugin - wie diese - auf Fragen des Gerichts zur Sache ausgesagt hat, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung ausweist. Es ist, da ein anderer Sachverhalt nicht bewiesen ist, davon auszugehen, daß die Angaben des Angeklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeugenaussage standen. Solche Vorgänge gehören aber zu dem Verfahrensabschnitt, für den die Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist (BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Augenschein 1). Deshalb durfte das Landgericht auch in nicht öffentlicher Sitzung vom 30. September 1988 die Anordnung treffen, den Angeklagten während der Vernehmung einer Zeugin - die geäußert hatte, sie habe Angst vor ihm - aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Ob ein am 30. September 1988 in nicht öffentlicher Sitzung gestellter Beweisantrag der Verteidigung, über den - wie das Protokoll ausweist - "im allgemeinen Einverständnis ... weiter unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt" worden ist, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Verfahrensabschnitt stand, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, läßt sich der Revision nicht entnehmen, weil sie den Inhalt des Beweisanantrages nicht mitteilt. Die Revision erfüllt deshalb insoweit nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

9

2.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht teilweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt (§ 338 Nr. 5 StPO). Denn es läßt keine Rechtsfehler erkennen, daß das Landgericht auf die Äußerung einer Zeugin, sie habe Angst vor dem Angeklagten, in tatrichterlicher Würdigung angeordnet hat, den Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil zu befürchten sei, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht vollständig, also nicht wahrheitsgemäß, aussagen werde.

10

II.

Auch die Sachrüge läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

11

1.

Nach den Feststellungen war die sexuelle Beziehung des Angeklagten zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau, dem Opfer, seit dem Jahre 1983 durch Gewaltanwendung geprägt. Der Angeklagte

"setzte zunehmend Praktiken ein wie Fesseln, Schlagen mit der flachen Hand und der Faust sowie mit einem Kabelstück, Zusammenbinden der Brust seiner Partnerin und Zusammenziehen des Kabels",

12

bis sie vor Schmerzen schrie. Auf diese Weise erzwang er den Geschlechts-, den Anal- und den Oralverkehr.

13

Am Anfang des Jahres 1985 begab sich seine Lebensgefährtin in ein Frauenhaus. Mit dem Versprechen, sich zu ändern, veranlaßte der Angeklagte sie dazu, wieder zu ihm zurückzukehren. Er veränderte sein Verhalten aber nicht, wurde vielmehr "in seinen sexuellen Aktivitäten und Wünschen noch nachdrücklicher". Er fesselte sie immer häufiger und führte dann den Geschlechts- oder Analverkehr durch, band ihre Brüste zusammen und schlug sie mit der Hand oder Faust auf ihre Brust oder in den Unterleib.

14

Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, daß die Lebensgefährtin des Angeklagten "spätestens seit dem Jahre 1986" nicht mehr mit ihm verkehren wollte und ihm dies häufig erklärte. Dennoch nahm der Angeklagte an ihr in einer für diese "mit Angst verbundenen Beziehung" sexuelle Handlungen vor. Er führte gegen ihren Willen - was der Angeklagte "in seine Vorstellungswelt" aufgenommen hatte - bis zu dreimal täglich den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Auch beim Verkehr war er "fast ständig gewalttätig und hatte nur noch seinen Höhepunkt, wenn er sie dabei schlug". Er organisierte Partnertreffs - bereits im Jahre 1985 hatte er in Gegenwart seiner Lebensgefährtin mit einer anderen Frau geschlechtlich verkehrt -, an denen sie "angesichts der angedrohten körperlichen Mißhandlungen ... äußerlich willig teilnahm". Im Anschluß an solche Treffen suchte er häufig den Geschlechtsverkehr mit seiner Lebensgefährtin und kam "erst hierbei zum Orgasmus". Im Oktober 1986 nahm sie die Hilfe einer Frauenschutzorganisation in Anspruch. Sie fand mit ihrem Kind Unterkunft in einer Frauenzufluchtsstätte. Der Angeklagte machte ihren Aufenthalt ausfindig und entführte am 26. Oktober 1986 das Kind. Er gab es nach polizeilicher Verhandlung wieder heraus. Am 13. November 1986 brachte er seine Lebensgefährtin unter dem Vorwand, ein Gespräch unter vier Augen führen zu wollen, zu einem Personenkraftwagen, stieß sie in diesen hinein, schlug die Tür zu, die sie von innen vergeblich zu öffnen suchte, und fuhr davon. Er drohte, er wolle unter das Auto ihrer Eltern eine Handgranate legen, die Polizei in die Luft jagen und sprach davon, daß er eine Pistole besitze und Zigeuner angeheuert habe. Einen Mitfahrer forderte er auf, seinem Opfer Handschellen anzulegen, was dieser ablehnte.

15

Seine Lebensgefährtin fügte sich "in ihr Schicksal". Sie "empfand ihre Situation als hilflos" und willigte ein, bei ihm zu bleiben und ihn zu heiraten, was am 30. Dezember 1986 geschah. Auch danach änderte sich das Verhalten des Angeklagten grundsätzlich nicht. Zwei- bis dreimal in der Woche schlug er sie in den Unterleib oder an die Brust oder fesselte sie, und zwar "zur Ausübung und während des Geschlechtsverkehrs". Es kam dabei auch zum Anal- und Oralverkehr. In der Zeit von Februar bis Dezember 1987 fuhr das Ehepaar auf Vorschlag des Angeklagten, der "einen Ausgleich" suchte und dann ihr gegenüber keine Gewalt mehr anwenden wollte, fast jedes Wochenende in einen Sexklub, in dem Partnertausch praktiziert wurde. Wenn der Angeklagte nach den Besuchen nicht "zum Höhepunkt gekommen" war, verlangte er von seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr. Es kam dabei vor, "daß er ihr regelrecht die Kleider vom Leibe riß und sie schlug, damit sie mit ihm verkehrte". Die sexuellen Beziehungen des Ehepaares endeten am 18. Dezember 1987 mit dem Auszug der Ehefrau.

16

Das Landgericht ist der Auffassung, daß das gesamte Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1986 und 1987 als eine fortgesetzte Tat zu werten sei. Seit Anfang 1986 habe er nur noch in einer für das Opfer mit Angst verbundenen Beziehung sexuell verkehrt, was er in seine Vorstellungswelt aufgenommen habe. Er habe seine Lebensgefährtin geschlagen und mißhandelt oder mit Mißhandlungen gedroht, um ihren Widerstand zu überwinden. Angesichts seiner enormen sexuellen Aktivität sei ihm klar gewesen, daß er sich mit großer Häufigkeit an ihr befriedigen werde. Dieser Gesamtvorsatz sei weder durch die Unterbrechungen im Zusammenleben noch durch die Heirat entfallen. Sein Verhalten stelle sich vor der Eheschließung als Vergewaltigung in Tatheit mit sexueller Nötigung (§§ 177, 178 StGB), danach als Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 240, 223 StGB) dar. Im Jahre 1986 sei mindestens von 150 Einzelakten der Vergewaltigung und von 50 Akten der sexuellen Nötigung auszugehen. Im Jahre 1987 habe die Zahl der Einzelakte geringfügig abgenommen. Es sei von mindestens 100 Akten des erzwungenen Geschlechtsverkehrs und von 20 Fällen des erzwungenen Oral- und (gemeint ist oder) Analverkehrs auszugehen.

17

2.

Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

18

a)

Zu Unrecht beantragt der Generalbundesanwalt, die Strafverfolgung einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung bis zum Jahre 1986 verurteilt worden sei. Eine solche Verurteilung hat das Landgericht nicht ausgesprochen. Sein Schuldspruch wegen Nötigung und Körperverletzung erfaßt den Zeitraum seit der Eheschliessung, also seit dem 30. Dezember 1986. Für die in dieser Zeit begangenen Körperverletzungen liegen die Strafverfolgungsvoraussetzungen des § 232 StGB vor, selbst wenn man - wie der Generalbundesanwalt - davon ausgeht, daß der von dem Opfer auch wegen Körperverletzung gestellte Strafantrag später zurückgenommen worden ist. Denn die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung durch ihre Anklage, in welcher dem Angeklagten für die Zeit ab Eheschließung Nötigung und Körperverletzung zur Last gelegt worden ist, bejaht (BGHSt 16, 225, 227; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 749/77).

19

b)

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr und zum Anal- und Oralverkehr, also zu sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 c StGB, genötigt hat. Vor der Eheschließung hat er sich dadurch nach den §§ 177, 178 StGB strafbar gemacht. Danach ist die Erzwingung der sexuellen Handlungen als Nötigung (§ 240 StGB) strafbar; in den Schlägen und sonstigen körperlichen Mißhandlungen vor und während der Vornahme dieser sexuellen Handlungen liegt - jedenfalls bei den Einzelakten nach der Eheschließung - jeweils eine Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer zum Geschlechtsverkehr und zu sonstigen sexuellen Handlungen genötigt, ist nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, in den Fällen infrage gestellt, bei denen der Angeklagte sein Opfer während des sexuellen Verkehrs und nicht davor geschlagen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit dem Jahre 1986 sexuelle Handlungen gegen den Willen seiner Lebensgefährtin erzwungen. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wie auch später der Nötigung sind auch dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Eindruck früherer Gewaltanwendungen und aus Furcht vor Wiederholung keinen Widerstand gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen leistet, falls der Täter dies weiß (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1; LK, 10. Aufl. § 177 StGB Rdn. 5, 14). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer festgestellt.

20

c)

Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte sein Opfer aufgrund eines Gesamtvorsatzes fortlaufend vergewaltigt und sonst sexuell genötigt sowie körperlich verletzt hat. Es hat den Entschluß des Täters festgestellt, sein sexuelles Verlangen an seiner Lebenspartnerin und späteren Ehefrau mit großer Häufigkeit und in einer bestimmten Weise, nämlich unter Gewaltanwendung, zu befriedigen. Darin liegt ein auf gleichartige Wiederholung gerichteter Gesamtvorsatz (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 - 4 StR 313/87 -; LK a.a.O. vor § 174 StGB Rdn. 23; vgl. auch BGHR StGB vor § 1 / fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7,11). Ob dieser von vornherein gefaßte Gesamtvorsatz auch den Zeitraum nach der Eheschließung erfaßt oder ob die Heirat als Zäsur anzusehen ist und der Angeklagte danach einen neuen Gesamtvorsatz gefaßt hat, kann zweifelhaft sein. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Angeklagte durch die Annahme des Landgerichts, es liege nur eine fortgesetzte Tat vor, nicht beschwert ist.

21

d)

Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der fortgesetzten Tat den Anforderungen, die an die Festlegung des Schuldumfangs zu richten sind. Bei der fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Ort, Zeit etwaigen Modalitäten festzulegen, wenn der Mindestschuldumfang der Tat ausreichend bestimmt ist (BGHR StGB vor § 1 / fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; LK a.a.O.). Der Tatrichter hat den Mindestschuldumfang dadurch festgelegt, daß er Beginn und Ende der Straftat eingegrenzt, die vor und nach der Eheschließung begangenen Einzelakte rechtlich zutreffend bewertet und die Mindestzahl der Einzelakte festgestellt hat. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Festlegung des Mindestschuldumfanges gehabt, trifft nicht zu. Es hat dazu ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß es die Zahl der Einzelakte auf der Grundlage der Bekundungen des Opfers "mit Sicherheitsabschlag" festgestellt habe.

22

3.

Zur Frage der Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer angenommen, daß beim Angeklagten "eine sadistische Deviation", die dem Bereich der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen sei, naheliege. Im Ergebnis hat sie offengelassen, ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob beim Abgeklagten "nur ein Charaktermangel" vorliegt. Dies gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht; denn das Landgericht hat Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen und zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er zur Tatzeit infolge seines Zustandes in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß der Tatrichter sich wegen seiner Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher vorliegen, gehindert gesehen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGHSt 28, 327, 331 f.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).

23

4.

Die Angriffe der Verteidigung gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht hat es unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte - auch bei Beachtung des Umstandes, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein kann - abgelehnt, die Tat als minder schweren Fall der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zu bewerten und die Strafe rechtsfehlerfrei dem nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.

Salger
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner