Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1973, Az.: BVerwG IV B 8.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Zulässigkeit eines Wohnfloßes auf einem Baggersee; Wohnfloß als bauliche Anlage; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV B 8.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.10.1971 - AZ: VGH II 321/70

Fundstellen

  • BRS 1972, 200
  • GemTag 1973, 341

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.). Daran fehlt es hier.

3

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es offenbleiben könne, ob der Kläger für das Vorhaben (ein Wohnfloß von ca. 65 qm Grundfläche ohne den Umgang und von einer Höhe von 3,30 m auf einem dem Kläger gehörenden Baggersee) eine wasserrechtliche Erlaubnis benötige, weil das Vorhaben schon aus bauplanerischen Gründen nicht zugelassen werden könne. Mit Rücksicht auf diesen Ausgangspunkt sind alle Darlegungen in der Beschwerde gegenstandslos, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Vorhaben aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften zulässig sei. Denn selbst bei Zulässigkeit des Vorhabens nach wasserrechtlichen Vorschriften rechtfertigte seine baurechtliche Unzulässigkeit die angefochtene Entscheidung.

4

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Vorhaben in erweiternder Auslegung der Landesbauordnung als eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage angesehen habe, kann dies nicht zur Revisionszulassung führen, weil es in diesem Umfange allein um die irrevisible Anwendung von Landesrecht geht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß in der Einführung der (Bau-)Genehmigungspflicht für ein Wohnfloß ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen könne, geht fehl; das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

Die weitere, von der Beschwerde allerdings nicht ausdrücklich aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zu den baulichen Anlagen im Sinne von § 29 BBauG gehören jedenfalls solche ortsfesten Vorhaben, bei denen die ihnen "vom Verfügungsberechtigten zugewiesene Funktion deutlich macht, daß" sie "anstelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten" sollen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 116.68 - [Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9]). Dabei sind auch aus planungsrechtlicher Sicht an die "Ortsfestigkeit" des Vorhabens keine hohen technischen Anforderungen zu stellen; es kann z.B. genügen, daß das Vorhaben nur durch seine Schwerkraft mit dem Grundstück verbunden ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 a.a.O.). Deshalb hat der Senat ein für Wohnzwecke eingerichtetes Hausboot, das durch eine Slipanlage mit dem Boden verbunden war, als bauliche Anlage im Sinne der §§ 29, 35 BBauG anerkannt (Beschluß vom 22. Juli 1970 - BVerwG IV B 209.69 - [BRS 23 Nr. 134]). Daß es sich bei dem hier strittigen Vorhaben um eine bauliche Anlage in diesem Sinne handeln kann, bedarf deshalb keiner weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dient das Wohnfloß mit einem großen Wohnraum, einem Schlafraum und einem Kinderzimmer dem Kläger und seiner Familie als Wochenend- und Ferienwohnung, ist seit seiner Errichtung bestimmungsgemäß an ein und derselben Stelle am Ufer des Baggersees festgemacht und wird, damit es seine vom Lande leicht erreichbare Lage nicht verändert, durch einen 6 m langen Holzsteg und zwei an Land in Beton eingelassene Ketten festgehalten.

6

Danach kam es für die baurechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens allein auf die Beurteilung nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG an, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Der Kläger hat sich zwar in längeren Ausführungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zur Frage der Beeinträchtigung der Landschaft und zur Gefahr der Splittersiedlung ausgesprochen; und er meint, sein Wohnfloß beeinträchtige diese beiden öffentlichen Belange nicht. Die Beschwerde läßt aber die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegungen (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.) darüber vermissen, welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen grundsätzlicher Art in dem oben erwähnten Sinne in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther