Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1970, Az.: BVerwG IV B 209.69
Errichtung einer baulichen Anlage im Außenbereich; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Errichtung und Nutzung einer Slipanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 209.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.10.1969 - AZ: I OVG A 22/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, Beil. 3
- BRS 23, 209
- BayVBl 1971, 21
- DÖV 1971, 249 (Kurzinformation)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger ein Wohnschiff von etwa 28 m Länge und 7 m Breite, dessen Bau bisher noch nicht völlig fertiggestellt ist, mittels einer provisorischen Slipanlage auf ein von ihm gekauftes Grundstück im Außenbereich der Gemeinde K. verbracht. Das Schiff, das vom Kläger seit Jahren mit seiner Familie bewohnt wird, liegt dort abgestützt durch zahlreiche Stützen und Stempel ortsfest auf der Slipanlage. Es besitzt Strom- und Telefonanschluß. Der Schiffsrumpf ist noch unfertig, die Seitenwände sind teils zweifach, teils dreifach beplankt, die Unterseite noch offen. Das am Wattenmeer gelegene Grundstück des Klägers hat das typische Gepräge einer Küstenlandschaft, die Umgebung des Grundstücks ist von Bebauung frei. Die Baugenehmigungsbehörden lehnten es ab, den Antrag des Klägers auf Benutzung des Grundstücks als Winterliegeplatz für sein Schiff unter Errichtung einer Slipanlage auf dem Grundstück zu genehmigen. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren beantragte der Kläger, die ablehnenden Behördenbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus: Es handele sich sowohl hinsichtlich der Errichtung und Nutzung der Slipanlage als auch der Wohnzwecken dienenden Lagerung des Schiffes an Land um eine baugenehmigungspflichtige Anlage im landschaftsgeschützten Außenbereich. Die Lagerung des Schiffes in der Kombination mit seinem gleichzeitigen Bewohnen führe zu einer atypischen Art und Weise der Besiedlung auf einem an sich nicht bebaubaren Grundstück. Die vom Kläger betätigte Nutzung verunstalte das hier besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaftsbild und begründe die Gefahr einer Zersiedlung des Außenbereichs mit gleichen oder ähnlichen Vorhaben. Die baurechtliche Genehmigung des Vorhabens sei deshalb mit Recht versagt worden.
Mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen, weil im vorliegenden Verfahren über klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei. Es handele sich um die bau- und planungsrechtliche Beurteilung eines neuen Schiffstyps mit spezifischen Eigenschaften, die Herstellung und Entwicklung dieses Typs sei für einen modernen Industriezweig mit bedeutenden Umsätzen lebenswichtig und auch für den Kläger, der für sein Vorhaben sehr bedeutende Mittel aufgewandt habe, von einschneidender wirtschaftlicher Bedeutung.
Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei auch, ob dem Kläger gegen sein Klagbegehren die erst Anfang 1969 rechtsgültig geschaffene Landschaftsschutzverordnung entgegengehalten werden könne, obwohl er bereits Jahre zuvor seinen Bauantrag gestellt habe.
Die Beschwerde ist unbegründet:
1.
Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen entstehen zunächst insoweit nicht, als das angefochtene Urteil das Vorhaben des Klägers der rechtlichen Bewertung nach §§ 29, 35 Abs. 2 und 3 BBauG unterstellt hat. Entscheidungserheblich für diese Beurteilung ist die Auslegung des § 29 Satz 1 BBauG hinsichtlich des Rechtsbegriffs "bauliche Anlagen". Auch wenn dieser Rechtsbegriff nicht dem Landesrecht zugerechnet wird, ist offensichtlich daß es sich bei dem Vorhaben des Klägers auch aus bundesrechtlicher Sicht um eine bauliche Anlage handelt. Dies ergeben die als solche von der Beschwerde nicht angegriffenen an Hand der Ortsbesichtigung vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. Danach handelt es sich nach Art, Umfang und Dauerhaftigkeit der Verbindung der Slipanlage und des Schiffsrumpfs mit dem Außenbereichsgrundstück um eine in hohem Maß ortsfest gemachte für Wohnzwecke geeignete und hierfür seit längerer Zeit genutzte umfangreiche bauliche Anlage. Sie muß - dies ist bereits unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 29 f. BBauG zu entnehmen - einem herkömmlich erstellten ortsfest nutzbaren Bauwerk mit der Zweckbestimmung wochenendmäßiger Wohnnutzung gleichgestellt werden. Dabei kommt dem vom Kläger in der Beschwerde behaupteten Umstand keine Bedeutung zu, daß es sich bei seinem Vorhaben um einen Schiffstyp ganz besonderer Art handeln soll sowie daß die Beurteilung für den Kläger wegen seiner bisherigen Aufwendungen von einschneidender wirtschaftlicher Bedeutung sei. Dies ist - abgesehen von dem neuen, in diesem Verfahren unbeachtlichen Vorbringen - für die Frage der Einordnung des Vorhabens unter den Begriff der baulichen Anlage sehen deswegen unbeachtlich, weil hierfür der Wert des Vorhabens für den Bauwerber rechtlich völlig unerheblich ist.
2.
Auch der Umstand, daß dem Vorhaben des Klägers der durch die rechtsgültige Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen vom Januar 1969 geschützte öffentliche Belang der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegengehalten worden ist, wirft keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier der erstrebten Baugenehmigung - die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung entscheidungserheblich zu berücksichtigen ist und der Umstand, daß diese Rechtslage der Genehmigung entgegensteht, die Verurteilung zum Erlaß des begehrten Verwaltungsakts ausschließt.
3.
Ob und unter welchen Umständen einer Baugenehmigungsbehörde ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Baugenehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, ist grundsätzlich eine Frage des zu entscheidenden Einzelfalls und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Vorwürfe des Klägers eingehend geprüft. In den Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 13 und 14 ist - in sich schlüssig und vom Kläger nicht angegriffen - dargetan, daß die Behörde auf Grund des Verhaltens des Klägers und auf Grund seiner Erklärungen damit gerechnet hat und rechnen konnte, daß er das Schiff nur vorübergehend auf dem Lande lagern wollte und keineswegs irgendeine Absicht geoffenbart hat, den auf dem Land liegenden Schiffsbau auf die Dauer als Wohnhaus zu nutzen. Damit ist aber das hinsichtlich einer Entscheidung über das Vorhaben des Klägers von der Behörde beobachtete Abwarten hinreichend erklärt. Der Kläger kann bei diesem Sachverhalt aus dem Behördenverhalten hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag keine auf Verletzung von Treu und Glauben gestützten Einwendungen herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl