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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1988, Az.: I ZR 211/86
„Verschenktexte“

Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Verschenktexte" gegen den Herausgeber eines Gedichtbandes; Titelschutz nach § 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs ; Selbständiger Schutz eines Untertitels ; Inhaber des Titelrechts ; Vorliegen einer einheitlichen Druckschriftenreihe ; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Reihentitels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1988
Aktenzeichen
I ZR 211/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13380
Entscheidungsname
Verschenktexte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.10.1986
LG Stuttgart

Fundstellen

  • AfP 1988, 237-240
  • GRUR 1990, 218-221 (Volltext mit amtl. LS) "Verschenktexte"
  • MDR 1989, 40-41 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1988, 391
  • NJW 1989, 391-393 (Volltext mit amtl. LS) "Verschenktexte"
  • NJW-RR 1989, 236 (amtl. Leitsatz) "Verschenktexte"

Prozessführer

Lucy K. Verlag, Inhaberin Lucy K., B.straße ..., F.,

Prozessgegner

Wilhelm H. Verlag GmbH & Co. KG, T.straße ..., M.,
vertreten durch die Wilhelm H. Verlag GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Rolf H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage des wettbewerbsrechtlichen Titelschutzes für den Untertitel einer Druckschrift.

  2. 2.

    Zur Frage der Inhaberschaft am (Reihen-)Titel einer Druckschrift.

  3. 3.

    Für die Annahme einer Druckschriftreihe nach § 16 I kommt es nicht entscheidend auf den zeitlichen Abstand des Erscheinens der einzelnen Bände an, sondern darauf, ob die angesprochenen Verkehrskreise die einzelnen Werke in ihrer Gesamtheit als eine zusammenhängende verlegerische Veranstaltung, etwa unter Einordnung nach bestimmten gleichen Kriterien, verstehen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Verlag der Klägerin erschienen drei Gedichtbände der Lyrikerin Kristiane A.-W. mit den Haupttiteln

2

Trotz alledem (Oktober 1980), Liebe Grüße (Oktober 1982) und Wenn's doch nur so einfach war (Oktober 1984).

3

Jeweils unterhalb dieser Titel findet sich in folgender Anordnung die übereinstimmende Angabe

"Verschenktexte von Kristiane A.-W." (Bände 1 und 3) bzw. "Verschenktexte von Kristiane A.-W" (Band 2).

4

Die Bände enthalten zum Teil Gedichte, die die Autorin auf hektographierten Einzelblättern mit der Aufschrift "Verschenk-Texte" an Personen zu verschenken pflegt. Das Erscheinen der Gedichtbände beruht auf den Verlagsverträgen vom 21. August 1980, 17. September 1982 und 3. Oktober 1984. Die Bände erschienen in jeweils gleicher Aufmachung, deren Titelblatt der nachfolgenden Abbildung entspricht, wobei lediglich die Bildmotive und die Anordnung der Angabe "Verschenktexte" voneinander abweichen:

LNRB 1988, 13380a
5

Im Jahre 1986 erschien im Verlag der Beklagten aufgrund eines Verlagsvertrages mit der Autorin der Gedichtband "Du sprichst von Nähe - Verschenk-Texte von Kristiane A.-W." der (u.a.) ebenfalls Gedichte enthält, die von der Autorin auf Einzelblättern verschenkt wurden bzw. verschenkt werden. Die Titelseite des Bandes zeigt folgende Aufmachung:

LNRB 1988, 13380b
6

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bezeichnung "Verschenktexte" auf dem von ihr herausgegebenen Gedichtband, hilfsweise auf Unterlassung der konkreten Aufmachung des Bucheinbandes der Beklagten in Anspruch.

7

Sie hat die Verwendung der Bezeichnung "Verschenktexte" für einen Verstoß gegen § 16 UWG gehalten und vorgebracht, der Untertitel für die von ihr verlegten Bände sei von ihr vorgeschlagen worden und von der Autorin nur unter Bedenken akzeptiert worden. Die Handlungsweise der Beklagten sei auch als Ausnutzung fremden Vertragsbruchs rechtswidrig, weil die Autorin ihr ausdrücklich mündlich zugesagt habe, den Verlag nicht zu wechseln und den Untertitel nicht bei einem anderen Verlag zu verwenden. Hilfsweise nimmt die Klägerin Ausstattungsschutz nach § 25 WZG in Anspruch. Die Verkehrsgeltung ergäbe sich aus den hohen Auflagezahlen; die äußere Aufmachung der Bände sei verwechslungsfähig.

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Begriff "Verschenktexte" besitze keine Kennzeichnungskraft. Sie hat bestritten, von einer angeblichen Zusage der Autorin, bei der Klägerin zu bleiben oder den Titel "Verschenktexte" nur bei der Klägerin zu verwenden, gewußt zu haben.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin Titelschutz nach § 16 UWG versagt und dazu ausgeführt: Soweit die Klägerin Titelschutz für den Titelbestandteil "Verschenktexte" als "Untertitel der je einzelnen bei ihr erschienenen Bände als besondere Bezeichnung des je einzelnen Bandes" in Anspruch nehme, sei sie nur gegen die mögliche Verwechslung des Bandes der Beklagten mit einem der Bände der Klägerin geschützt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe insoweit nicht, da sich der Verkehr nicht an dem Untertitel, sondern an dem Haupttitel orientiere. Anders könne es sich mit der Gefahr verhalten, daß ein Teil des Publikums den Band der Beklagten für den vierten Band einer aus den drei Bänden der Klägerin bestehenden Reihe halte. Die bei der Klägerin erschienenen Bände seien jedoch nicht als Reihe einer Druckschrift im Sinne des § 16 UWG anzusehen. Dazu wäre ein nicht allzu großer Zeitabstand des Erscheinens der einzelnen Bände erforderlich, der bei dem hier vorliegenden Abstand von je zwei Jahren überschritten sei. Selbst wenn jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 UWG zu bejahen wären, würde dem wettbewerbsrechtlichen Titelschutz der Klägerin im Streitfall ein urheberrechtlicher Titelschutz der Beklagten vorgehen. Ein Urheberrechtsschutz könne zwar nicht an dem Titel "Verschenktexte" als solchem zugebilligt werden. Der Titel "Verschenktexte" nehme jedoch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - als "integrierender Bestandteil" der jeweils in einem Band verkörperten Gedichtsammlungen am urheberrechtlichen Schutz des Werkes selbst teil. Das der Beklagten von der Autorin übertragene Nutzungsrecht am Gedichtband erstrecke sich daher auch auf den Titel.

13

Das Berufungsgericht hat auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs verneint. Dazu hat es ausgeführt, daß sich die von der Klägerin behauptete vertragliche Bindung, auch künftige Gedichtbände bei ihr zu verlegen, nicht feststellen lasse; überdies habe die Klägerin auch nicht dargelegt, daß die Beklagte Kenntnis von einem etwaigen Versprechen gehabt habe.

14

Das Berufungsgericht hat der Klägerin weiter den hilfsweise begehrten Ausstattungsschutz nach § 25 WZG versagt. Es fehle selbst bei der nach dem großen Erfolg der ersten drei Bände anzunehmenden Verkehrsgeltung an der Verwechslungsgefahr.

15

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

16

Die Titel der einzelnen Gedichtbände setzen sich aus einem jeweils unterschiedlichen Haupttitel und der jeweils identischen zusätzlichen Bezeichnung "Verschenktexte" zusammen. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Verkehr auch diese Bezeichnung als Bestandteil des Werktitels versteht, so daß das Berufungsgericht sie zu Recht als Untertitel gewertet hat. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet.

17

1.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen urheberrechtlichen Titelschutz für den Werkuntertitel "Verschenktexte" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verneint. Ein selbständiger Schutz des Untertitels scheidet aus, weil die nur aus dem einen Wort bestehende Bezeichnung "Verschenktexte" keine hinreichende eigenschöpferische Gestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG aufweist. Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang bezüglich des von der Beklagten herausgegebenen Gedichtbandes - und Entsprechendes müßte dann auch für die von der Klägerin herausgegebenen Bände gelten - gemeint hat, der Untertitel nehme als "integrierender Bestandteil" der jeweils in einem Band verkörperten Gedichtsammlungen am urheberrechtlichen Schutz des Werkes selbst teil, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Der Senat hat die Frage bislang offengelassen, ob einem Titel überhaupt als Teil des Gesamtwerkes Urheberrechtsschutz zugebilligt werden kann (BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; 68, 132, 134 - Der 7. Sinn). Voraussetzung wäre in jedem Falle, daß der Titel auch als Werkteil eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (vgl. v. Gamm, UrhG, Einf. Rdn. 42; E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 174). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 39 UrhG (entspr. § 61 Abs. 1 UrhG), wonach sich das Änderungsverbot grundsätzlich auf jeden Werktitel erstreckt, unabhängig davon, ob er eigenschöpferische Züge trägt. Denn diese Regelung bezieht sich nur auf den sogenannten inneren Titelschutz, d.h. auf das aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließende Recht des Urhebers auf Wahrung und Unversehrtheit des Werktitels bei der Verwertung des Werkes. Vorliegend geht es hingegen um den äußeren Titelschutz, d.h. den Schutz gegen die unbefugte Verwendung des Titels zur Kennzeichnung eines anderen Werkes (vgl. zur Unterscheidung v. Gamm a.a.O. Einf. Rdn. 40). Der in Streit befindliche Untertitel muß daher auch als Werkteil eine eigenschöpferische Gestaltung aufweisen. Eine solche läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

18

2.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne auch keinen wettbewerbsrechtlichen Titelschutz nach § 16 Abs. 1 UWG in Anspruch nehmen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

§ 16 Abs. 1 UWG verbietet, im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren ein anderer sich befugterweise bedient. Wettbewerbsrechtlichen Schutz nach dieser Regelung können grundsätzlich auch Untertitel genießen (vgl. RGZ 133, 189, 190 f - Textil-Zeitung; OLG Nürnberg Schulze OLGZ 9, 1, 13).

20

a)

Soweit es um den von der Klägerin in Anspruch genommenen Titelschutz für die Bezeichnung "Verschenktexte" als Untertitel des jeweiligen Einzelbandes geht, hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint, weil der Verkehr sich nicht am Untertitel, sondern an den sich jeweils voneinander unterscheidenden Haupttiteln orientiere. Diese Feststellung wird von der Revision mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) beanstandet.

21

aa)

Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob der Untertitel eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und damit als "besondere Bezeichnung" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Diese Frage durfte das Berufungsgericht hier nicht offenlassen. Denn die Klägerin hat nicht nur vorgetragen, daß der Untertitel von Natur aus unterscheidungskräftig sei, sondern daß er vor allem auch kraft Verkehrsgeltung - von der das Berufungsgericht auch in anderem Zusammenhang (BU 19) ausgegangen ist - Unterscheidungskraft erlangt habe. Insoweit bezieht sich die Revision auf das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 6. Oktober 1986, wonach die Klägerin die Bezeichnung "Verschenktexte" als Herkunftshinweis auf die von ihr verlegten und vertriebenen Gedichtbände der Autorin im Verkehr durchgesetzt habe. Trifft dies zu - und davon ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz auszugehen -, so läßt sich nicht ausschließen, daß sich wesentliche Teile des Verkehrs ausschließlich am Untertitel "Verschenktexte" orientieren und damit einer Verwechslungsgefahr unterliegen. Das Berufungsgericht wird daher dem Vorbringen der Klägerin zur Frage der Verkehrsgeltung nachzugehen haben.

22

bb)

Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung steht dem Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG auch kein stärkeres Recht der Beklagten am Titel zu. Die Revisionserwiderung meint, die Autorin, von der die Beklagte ihre Rechte ableite, besitze ein originäres Recht am Titel; das der Klägerin eingeräumte Nutzungsrecht am Titel sei auf die Nutzung der drei von ihr herausgegebenen Gedichtbände beschränkt; es habe zudem nur schuldrechtliche Wirkung und berechtige nicht, die Autorin bzw. die Beklagte von der Benutzung des Untertitels auszuschließen.

23

Richtig ist, daß Inhaber des Titelrechts grundsätzlich der Verfasser des Werkes ist, und zwar sowohl bei einem von Natur aus unterscheidungskräftigen als auch bei einem Titel, der erst durch die vom Verleger veranstaltete Benutzung Unterscheidungskraft und damit Schutz erlangt (vgl. v. Gamm a.a.O. Einf. Rdn. 60; Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl. 1984, § 13 Rdn. 28). Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn es - wovon aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen ist - die Idee der Klägerin war, die von der Autorin stammende und auf den Einzelblättern enthaltene Bezeichnung "Verschenktexte" in den Titel der Gedichtbände zu übernehmen. Ein Recht am Untertitel des jeweiligen Einzelbandes kann die Klägerin daher nur im Wege der Übertragung erlangt haben. Eine solche Übertragung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist vorliegend in den Verlagsverträgen vom 21. August 1980 und 3. Oktober 1984 ausdrücklich und beim Verlagsvertrag vom 17. September 1982 stillschweigend mit der Übertragung der Rechte am Werk erfolgt. Zwar bezieht sich - wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt - das durch die drei von der Klägerin mit der Autorin geschlossenen Verlagsverträge auf die Klägerin übertragene Nutzungsrecht am Werktitel zusammen mit dem Untertitel nur auf das jeweilige konkrete Werk. Das besagt aber nur, daß die Klägerin den Untertitel nicht für andere Werke benutzen darf. Für die hier maßgebende Frage, ob die Klägerin die Autorin bzw. die Beklagte von der Benutzung des Untertitels für künftige Gedichtbände ausschließen kann, kommt es hingegen darauf an, ob die Klägerin nur Inhaberin eines einfachen oder eines ausschließlichen Nutzungsrechts am Untertitel geworden ist. Letzteres ist hier zu bejahen (a.A. Bappert/Maunz/Schricker a.a.O. § 13 Rdn. 28, die grundsätzlich nur eine schuldrechtliche Wirkung annehmen wollen). Mangels ausdrücklicher Abreden ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung der Titelrechte infolge der engen Verbindung von Titel und Werk regelmäßig soweit reicht wie die Übertragung der Rechte am Werk; d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht in der Werkverwertung führt bezüglich des Titels ebenfalls zur Ausschließlichkeit (vgl. v. Gamm a.a.O. Einf. Rdn. 63). Da die Rechte an den drei Werken vorliegend nach § 3 der Verlagsverträge als ausschließliche Rechte übertragen worden sind (vgl. auch § 8 VerlG), kann für die Titelrechte mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nichts anderes gelten.

24

Danach kommt es nicht mehr auf die Rüge der Revision an, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, sie habe ein ausschließliches Nutzungsrecht am Untertitel überdies aufgrund einer im Jahre 1982 mit der Autorin mündlich getroffenen Vereinbarung, wonach der Titel "Verschenktexte" als Bezeichnung eines verkäuflichen Gedichtbandes allein der Klägerin zustehen solle, erworben. Im übrigen wäre eine solche vom Werk getrennte selbständige Rechtsübertragung, die auf einen abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen würde, zwar bei einem - hier nicht vorliegenden - urheberrechtlichen oder geschmacksmusterrechtlichen Titelschutz möglich und zulässig, nicht dagegen beim wettbewerbsrechtlichen Titelschutz des § 16 Abs. 1 UWG (v. Gamm a.a.O. Einf. Rdn. 47, 50 und 63).

25

b)

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die unter dem gemeinsamen Untertitel "Verschenktexte" erschienenen drei Gedichtbände der Klägerin keine einheitliche Druckschriftenreihe bilden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es handele sich im Streitfall angesichts der geringen Erscheinungsfrequenz der Gedichtbände um keine periodische Druckschrift im Sinne der Landespressegesetze (z.B. § 7 Abs. 4 LPG Baden-Württemberg). Selbst wenn man an den Begriff der Druckschrift im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG geringere Anforderungen stelle, so sei doch für die Zusammenfassung mehrerer Bände zu einer Druckschrift ein nicht allzu großer zeitlicher Abstand zwischen dem Erscheinen der einzelnen Bände erforderlich; dieser sei bei dem hier vorliegenden Abstand von je zwei Jahren überschritten. Überdies liege es in der Natur der Schöpfung lyrischer Gedichte, daß es völlig im Ungewissen liege, ob und wann ein weiterer Gedichtband erscheinen könne.

26

Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, daß es für die Annahme einer Druckschriftenreihe und damit für den wettbewerbsrechtlichen Schutz eines Reihentitels nicht entscheidend auf den zeitlichen Abstand des Erscheinens der einzelnen Bände ankommt, sondern darauf, ob die angesprochenen Verkehrskreise die einzelnen Werke - hier die bei der Klägerin erschienenen Gedichtbände - in ihrer Gesamtheit als eine zusammenhängende verlegerische Veranstaltung, etwa unter Einordnung nach bestimmten gleichen Kriterien, verstehen (vgl. BGHZ 68, 132, 137 - Der 7. Sinn; BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica; BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 61/80, GRUR 1982, 431, 432 - POINT). Die Revision hat für eine solche Verkehrsauffassung angeführt, daß nicht nur die äußerliche Aufmachung der Gedichtbände sehr ähnlich und zum Teil sogar identisch sei, sondern daß insbesondere auch die gedankliche und inhaltliche Konzeption der Gedichtbände ähnlich sei; es seien kurze lyrische Reflektionen - oft fast nur Aphorismen - der eigenen Person und Gefühle in ihren unterschiedlichen Beziehungen zur Umwelt; in den nacheinander erscheinenden Gedichtbänden dokumentiere sich das fortschreitende schöpferische Wirken der Autorin in seiner Gesamtheit. Die Revision führt auch zu Recht aus, den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß lyrische Gedichte als das Ergebnis schöpferischer Kraft und Kreativität zeitlich nicht programmierbar seien und daß der Zeitpunkt des Erscheinens des nächsten Bandes nicht vorhersehbar sei; entscheidend sei, daß der Verkehr jeden neuen Gedichtband als Ergänzung und Fortführung bereits vorhandener Werke begreife und dementsprechend auch den Titel als Hinweis auf Ergänzung und Fortführung jener bereits erschienenen Werke verstehe. Das Berufungsgericht wird auch insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.

27

Führen diese zur Annahme einer Druckschriftenreihe, so wird es für die Frage der Verwechslungsgefahr - wovon das Berufungsgericht (BU 7) auch ausgegangen ist, ohne insoweit aber abschließende Feststellungen zu treffen - darauf ankommen, ob die angesprochenen Verkehrskreise den von der Beklagten herausgegebenen Gedichtband für einen weiteren Band der bereits bei der Klägerin erschienenen drei Gedichtbände halten.

28

Das Berufungsgericht wird auch - anders als die Revisionserwiderung meint - davon auszugehen haben, daß die Klägerin bezüglich eines etwaigen Reihentitels als Inhaberin eines eigenen Titelrechts in Betracht kommt. Denn Reihenwerke stellen ein besonderes Unternehmen dar, so daß der Inhaber des Unternehmens für den Reihentitel Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, beanspruchen kann (v. Gamm a.a.O. Einf. Rdn. 47 und 60 m.w.N.; vgl. auch E. Ulmer a.a.O. S. 175). Allerdings könnte vorliegend als Inhaber eines solchen Unternehmens neben der Klägerin als Verlegerin auch angesichts der hier gegebenen Besonderheiten die Autorin anzusehen sein, da die Bezeichnung "Verschenktexte" nicht nur von der Autorin stammt, sondern von ihr auch bereits vor dem Erscheinen der Gedichtbände auf Einzelblättern benutzt worden ist. Aber auch bei Annahme einer gemeinsamen Inhaberschaft wäre die Autorin allein nicht berechtigt gewesen, die Nutzung des Reihentitels der Beklagten zu überlassen.

29

c)

Ein wettbewerbsrechtlicher Kennzeichnungsschutz nach § 16 Abs. 1 UWG läßt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung verneinen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG stehe ein höherwertiges und deshalb vorrangiges urheberrechtliches Nutzungsrecht der Beklagten entgegen, ist rechtsfehlerhaft. Von einem Vorrang des Urheberrechtsschutzes kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Kennzeichnungsrecht des § 16 Abs. 1 UWG und das Urheberrecht beides Immaterialgüterrechte und als solche gleichrangig sind (vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 1987, Kap. 56 Rdn. 1 und 24 m.w.N.). Sodann läßt sich aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten, der Untertitel nehme als "integrierender Bestandteil" des Werkes am Werkschutz selbst teil (vgl. oben unter II. 1.). Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, daß der von ihm angenommene Urheberrechtsschutz auch der Klägerin zuzubilligen gewesen wäre.

30

3.

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus § 1 UWG versagt hat. Die Feststeilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß die Beklagte den angeblichen Vertragsabschluß zwischen der Klägerin und der Autorin gekannt habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Von einer sittenwidrigen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs kann daher schon aufgrund der fehlenden Kenntnis der Beklagten keine Rede sein. Die Erwägung der Revision, die Klägerin habe die Beklagte rechtzeitig auf den zu ihren Gunsten bestehenden Titelschutz hingewiesen, vermag für sich allein keine Unlauterkeit zu begründen.

31

4.

Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin auch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ausstattungsschutz nach § 25 WZG rechtsfehlerhaft versagt, kommt es beim derzeitigen Verfahrensstand nicht an, da die Revision bereits bezüglich des Hauptantrages Erfolg hat.

32

III.

Nach alledem bedarf die Frage des wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungsschutzes einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung (vgl. oben unter II. 2. a und b). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm,
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees