Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1998, Az.: BVerwG 1 DB 11.98
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 11.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.11.1997 - AZ: XIII BK 3/97
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Zollhauptsekretärs ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - Bremen - vom 18. November 1997 aufgehoben.
Der Feststellungsbescheid der Vorsteherin des Hauptzollamts Bremerhaven vom 28. Mai 1997 wird dahin abgeändert, daß der Verlust der Dienstbezüge in der Zeit vom 23. Mai bis 23. Juli 1997 für drei Dienststunden täglich eintritt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
Die Vorsteherin des Hauptzollamts Bremerhaven stellte mit Bescheid vom 28. Mai 1997 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab dem 23. Mai 1997 an fest, weil er seit diesem Tage schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibe. Die Verlustfeststellung ist damit begründet worden, daß der Beamte aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung in der Lage gewesen sei, einen Arbeitsversuch mit stufenweise zunehmender Stundenzahl zu machen.
Der Beamte hat gegen die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und darauf hingewiesen, daß er krankheitsbedingt zu dem Arbeitsversuch nicht in der Lage gewesen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 18. November 1997 den Feststellungsbescheid vom 28. Mai 1997 mit der Begründung aufrecht erhalten, daß der Beamte seinem Dienst ab 23. Mai 1997 bedingt vorsätzlich fernbleibe. Auf die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste könne er sich im Hinblick auf den Vorrang amtsärztlicher Feststellungen nicht berufen.
Der Beamte begründet seine gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte Beschwerde wie folgt: Den bereits im April 1997 vorgesehenen Arbeitsversuch habe er nicht antreten können. Es seien Blutungen aufgetreten, die von dem Urologen Dr. B. behandelt worden seien. Aufgrund dieser Blutungen sei er depressiv geworden und deshalb nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Bis zur amtsärztlichen Untersuchung am 2. Juli 1997 habe er, da er auch bei einem im Jahre 1996 vorgesehenen, aber nicht aufgenommenen Arbeitsversuch amtsärztlich nachuntersucht worden sei, davon ausgehen dürfen, daß Krankschreibungen durch Privatärzte ausreichend seien.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hätte die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten dürfen.
Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens - dies gilt nach Satz 2 auch für Teile eines Tages - seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Die Feststellung ist rückwirkend möglich (stRspr, vgl.Beschluß vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 28. Mai 1997 zulässigerweise den Verlust der Dienstbezüge dem Grunde nach bereits ab dem 23. Mai 1997 erfassen konnte.
Der Beamte ist dem Dienst in der Zeit vom 23. Mai 1997 bis zum 23. Juli 1997 zumindest stundenweise schuldhaft ferngeblieben. Er hätte seinen Dienst spätestens am 23. Mai 1997 aufnehmen und mindestens drei Stunden lang verrichten müssen. Insoweit war er eingeschränkt dienstfähig. Nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Bremerhaven vom 11. März 1997 war der Beamte in der Lage, Anfang bis Mitte April 1997 unter stufenweise zunehmender Stundenzahl einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Mit Schreiben seiner Dienstvorgesetzten vom 14. Mai 1997, dem Beamten zugestellt am 20. Mai 1997, ist er aufgefordert worden, seinen Dienst spätestens zwei Tage nach Zustellung des Schreibens anzutreten. Tatsächlich hat er einen Arbeitsversuch erst am 24. Juli 1997 mit drei Stunden täglich begonnen. Der Grund für den verweigerten Arbeitsversuch lag, wie der Neurologe Dr. S. festgestellt hat, lediglich in einer Phobie vor einer Arbeitsaufnahme. Diese Phobie hatte keinen Krankheitswert.
Bei dem tatsächlich durchgeführten Arbeitsversuch am 24. Juli 1997 war der Beamte in den ersten 22 Tagen (unter Einschluß der Wochenenden) in der Lage, täglich drei Stunden, an den nachfolgenden 8 Tagen vier Stunden, anschließend 12 Tage lang sechs Stunden und danach schließlich vollschichtig zu arbeiten. Ob dieser Verlauf der gleiche gewesen wäre, wenn der Beamte den Dienst am 23. Mai 1997 angetreten hätte, liegt zwar nahe, kann jedoch nicht mit letzter Sicherheit prognostiziert werden. Am 24. Juli 1997 hatte der Beamte eine längere Erholungsphase hinter sich, so daß es möglich ist, daß er in einem kürzeren Zeitraum seine volle Dienstfähigkeit wieder erlangt hätte, als dies bei einem Arbeitsversuch ab dem 23. Mai 1997 der Fall gewesen wäre.
Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß der Beamte vom 23. Mai 1997 an bis zum tatsächlich erfolgten Arbeitsversuch am 24. Juli 1997 täglich wenigstens drei Stunden hätte arbeiten können. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Gesamtzustands liegen nicht vor. Dem eigenen Vortrag des Beamten ist nicht zu entnehmen, daß er dienstunfähig erkrankt gewesen ist. Bezüglich der aufgetretenen Blutungen hat er lediglich vorgetragen, daß er bei dem Urologen Dr. B. in Behandlung sei. Daß er wegen darauf beruhender Depressionen dienstunfähig gewesen sei, steht ebenfalls nicht fest. Zwar hat der Beamte eine Bescheinigung des Internisten Dr. H. vom 23. September 1997 vorgelegt, wonach er in der Zeit von Mitte Mai bis Juli 1997 wegen einer stark schwankenden Hypertonie und einer ausgeprägten depressiven Verstimmung arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. H. hatte jedoch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. zugezogen. Dieser teilte ihm mit Schreiben vom 8. Juli 1997 mit, aus neurologischer Sicht habe bei dem Beamten ein wesentlicher Befund von Krankheitswert nicht festgestellt werden können. Trotz der schillernden Symptomatik sei alles in Ordnung gewesen. Der Verdacht auf eine depressive Begleiterkrankung stelle sich überwiegend reaktiv im Sinne einer gewissen Phobie vor der Arbeitsaufnahme dar. Diese Phobie habe keinen Krankheitswert und keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeit. Dr. S. hielt eine Weiterbehandlung und eine Medikation durch ihn nicht für erforderlich. Auch die Amtsärztin hat bei den Untersuchungen des Beamten am 3. März 1997 und 2. Juli 1997 keinen bedeutsamen Unterschied im Gesundheitszustand des Beamten festgestellt.
Allein die von Dr. H. diagnostizierte stark schwankende Hypertonie war nicht geeignet, eine Dienstunfähigkeit zu begründen. Zu den Minimalanforderungen an eine ärztliche Untersuchung gehört die Feststellung der Höhe des Blutdrucks. Der Amtsarzt hat jedoch nicht festgestellt, daß der Beamte durch eine Hypertonie an einem Arbeitsversuch gehindert war.
Für den vorliegend allein zu überprüfenden Zeitraum vom 23. Mai bis 23. Juni 1997 ist eine andere Beurteilung auch nicht durch das dem Senat vorgelegte Schreiben des Gesundheitsamtes Bremerhaven vom 1. Juli 1998 an die Vorsteherin des Hauptzollamtes Bremerhaven veranlaßt. Die darin getroffene Feststellung, daß der Beamte "nunmehr aus amtsärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand" erfüllt, beruht auf einer Untersuchung vom 30. Juni 1998 und dem dabei erhobenen "aktuellen Befund". Rückschlüsse für den hier fraglichen Zeitraum, der über ein Jahr früher liegt, lassen sich daraus nicht ziehen.
Der Beamte ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum seinem Dienst täglich mindestens drei Stunden lang schuldhaft, und zwar wenigstens fahrlässig ferngeblieben. Auf die vorgelegten privatärztlichen Atteste kann er sich zur Rechtfertigung für sein Fernbleiben vom Dienst nicht berufen. Ihm ist im Schreiben vom 14. Mai 1997 sinngemäß mitgeteilt worden, daß Atteste des behandelnden Arztes im Hinblick auf den Vorrang amtsärztlicher Beurteilungen nicht mehr anerkannt würden. Er konnte deshalb entgegen seiner Auffassung nicht darauf vertrauen, daß derartige Atteste bis zu einer amtsärztlichen Nachuntersuchung ausreichten. Der Beamte hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen, die Rechtsprechung des Senats über den Vorrang amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen sei bekannt. Im übrigen kann, wie dargelegt, diesen privatärztlichen Bescheinigungen eine Dienstunfähigkeit begründende substantiierte Diagnose nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2, Abs. 3, § 115 Abs. 5, Abs. 9 BDO.
Mayer
Müller