Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1985, Az.: 1 AZR 246/84
Warnstreik und ultima-ratio-Prinzip; Rechtliche Zulässigkeit von Streiks; Laufende Tarifverhandlungen; Klage auf Unterlassung von Kampfmaßnahmen ; Beendigung der Friedenspflicht ; Recht auf koalitionsmäßige Betätigung ; Arbeitskampf als unerlaubte Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1985
- Aktenzeichen
- 1 AZR 246/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die von der beklagten IG Metall im Frühjahr 1982 während der laufenden Tarifverhandlungen organisierten Streiks, die die Beklagte als "Warnstreiks" bezeichnet, rechtlich zulässig oder rechtswidrig waren und ob die Beklagte verpflichtet ist, in Zukunft solche Arbeitskämpfe zu unterlassen.
Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband für die Eisen- und Stahlindustrie im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen, Bremen, Dillenburg und Niederschelden. Ihm gehören 34 Mitgliedsunternehmen mit etwa 250.000 Beschäftigten an.
Der klagende Arbeitgeberverband und die beklagte Gewerkschaft haben ständig Tarifverträge abgeschlossen, zuletzt einen Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, den die Beklagte am 9. Dezember 1981 zum 31. Januar 1982 gekündigt hatte. Mit Schreiben vom 18. Januar 1982 forderte die Beklagte die Erhöhung der Tariflöhne und -gehälter und der Ausbildungsvergütungen.
Die Tarifverhandlungen der Parteien wurden am 19. Februar 1982 aufgenommen. In zwei weiteren Verhandlungen kam zunächst keine Einigung zustande. Zu einem Tarifabschluß kam es erst am 25. März 1982.
In der Zeit vom 15. bis 24. März 1982 wurden die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien von kurzfristigen Arbeitsniederlegungen begleitet, zu denen die Beklagte aufgerufen hatte. Betroffen davon waren die Mitgliedsunternehmen des Klägers in 24 Stahl-Standorten mit über 40 Werken und etwa 182.000 Arbeitnehmern. Nach dem Vortrag des Klägers sind davon 70.000 Arbeitnehmer und Auszubildende dem Streikaufruf gefolgt. Einzelne Mitgliedsunternehmen des Klägers wurden in mehreren Werken bestreikt. Die Arbeitsniederlegung dauerte zwischen 15 Minuten und 2 Stunden. In vielen Mitgliedsunternehmen wurde ein zweites Mal zur Arbeitsniederlegung aufgerufen.
Die Arbeitsniederlegungen fanden statt, ohne daß die Beklagte das Scheitern der Tarifverhandlungen erklärt hätte. Ein Schlichtungsabkommen besteht zwischen den Parteien nicht.
Der Kläger macht eigene Rechte geltend. Er vertritt die Ansicht, die Streikaktionen der Beklagten seien rechtswidrig gewesen, sie hätten seine vertraglichen und seine gesetzlich geschützten Rechte verletzt. Sie hätten den Grundsatz verletzt, wonach Arbeitskämpfe nur eingeleitet werden dürfen, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten erschöpft seien (ultima-ratio-Prinzip). Auch dürfe die Beklagte Auszubildende nicht zur Arbeitsniederlegung aufrufen.
Der Kläger hat beantragt:
- 1.
festzustellen,
- a)
daß die von der Beklagten in den Werken und Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Klägers in der Zeit vom 15. bis 17.03.1982 und vom 23. bis 24.03.1982 unter Beteiligung von Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen waren;
- b)
daß die Beklagte verpflichtet ist, ihre Mitglieder aufzufordern, während noch laufender und von keiner Tarifvertragspartei für gescheitert erklärter Tarifverhandlungen die in §§ 2, 3 des Manteltarifvertrages für die Stahlindustrie vom 06.01.1979 geregelte Arbeitszeit einzuhalten;
- 2.
der Beklagten unter Androhung eines Ord- nungsgeldes, dessen Festsetzung für jeden Fall der Zuwiderhandlung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu untersagen, im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen, Bremen, Dillenburg und Niederschelden in den Mitgliedsunternehmen des Klägers die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen und Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen, während die Tarifverhandlungen noch laufen und solange keine Tarifvertragspartei die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig, die Klage im übrigen für unbegründet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Warnstreiks seien rechtmäßig gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger unter Erweiterung des Feststellungsantrags um die Ziff. 1 b) Berufung eingelegt, die das Landesarbeitsgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage zurückgewiesen hat. Das Feststellungsbegehren hat es im Klageantrag 1 a) als unzulässig, im Klageantrag 1 b) als unbegründet und das Unterlassungsbegehren ebenfalls als unbegründet erachtet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung bittet.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagte Arbeitskampfmaßnahmen solange unterläßt, bis eine Tarifvertragspartei die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt hat.
1.
Die Klage auf Unterlassung von Kampfmaßnahmen ist zulässig. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 (1 AZR 342/83 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) für die gleichlautende Klage eines anderen Arbeitgeberverbandes im einzelnen dargelegt. Diese Entscheidung ist den Parteien bekannt. Darauf kann hier verwiesen werden.
2.
Für einen Anspruch des Klägers auf künftige Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gibt es weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage.
a)
Der Senat hat in der genannten Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet, warum weder aus Dauerrechtsbeziehungen der Parteien noch aus nachwirkenden oder sich anbahnenden Vertragsbeziehungen sich ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die beklagte Gewerkschaft ergibt, Arbeitskampfmaßnahmen während noch laufender Tarifverhandlungen zu unterlassen. Auf die Begründung des Senats kann Bezug genommen werden. An ihr ist festzuhalten. Die Revision hat insoweit neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger geltend macht, der Tarifvertrag sei ein Vertrag zugunsten Dritter und er könne als Versprechensempfänger die Erfüllung tarifvertraglicher Pflichten seitens der Beklagten gegenüber den Mitgliedsunternehmen fordern, vermag auch das seinen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Der Kläger übersieht, daß nach Ablauf des jeweiligen Tarifvertrages und Beendigung der Friedenspflicht keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber den Mitgliedsunternehmen mehr besteht, Arbeitskämpfe um einen neuen Tarifvertrag zu unterlassen.
Ein Schlichtungsabkommen, das den Arbeitskampf zwischen den Parteien bis zum Scheitern der Tarifverhandlungen oder bis zum Abschluß einer Schlichtung regeln könnte, besteht zwischen den Parteien nicht.
b)
Ein Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die umstrittenen Arbeitskampfmaßnahmen der beklagten Gewerkschaft stellen gegenüber dem Kläger als Arbeitgeberverband keine unerlaubte Handlung dar.
Der Kläger hat als Verband keinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihm gegenüber kann daher dieses sonstige Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt werden.
In sein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütztes Recht auf koalitionsmäßige Betätigung wird durch Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft nicht eingegriffen. Seine aus diesem Recht fließende Befugnis, den Abschluß eines Tarifvertrags mit einem bestimmten Inhalt abzulehnen, wird nicht verletzt, wenn die Gewerkschaft durch Arbeitskampfmaßnahmen oder nur durch die Androhung solcher Maßnahmen Druck auf den Kläger ausübt, um dessen Entscheidung zu beeinflussen. Das Tarifvertragssystem, in dessen Rahmen sich die koalitionsmäßige Betätigung des Arbeitgeberverbandes entfalten kann, geht davon aus, daß Tarifverträge letztlich nur unter dem Druck zumindest möglicher Arbeitskämpfe zustande kommen. Es gibt daher kein "druckfreies Verhandeln" und kein Recht einer Koalition, frei von Druck verhandeln zu dürfen. In der Androhung oder der Führung von Arbeitskämpfen liegt daher keine Beeinträchtigung des jeweils gegnerischen Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung. Dabei ist es unerheblich, ob die jeweilige Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist oder nicht. Auch das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet. Der Senat hält daran fest, das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
c)
Die Revision macht geltend, mit dieser Begründung verkenne der Senat die Dimension der Warnstreikaktionen und die Strategie der beklagten Gewerkschaft. Deren Sinn sei es, Druck auf ihn, den Verband, nicht aber auf die Firmen auszuüben. Ob ein Arbeitskampf rechtswidrig ist, könne nicht "sektoral", d. h. bezogen auf das jeweils betroffene Unternehmen, beurteilt werden. Damit verkennt die Revision die Sicht des Senats.
Der Senat geht davon aus und ist in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 davon ausgegangen, daß jede Arbeitskampfmaßnahme und damit auch die Warnstreiks der beklagten Gewerkschaft darauf gerichtet sind, Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben, indem sie durch die Vorenthaltung der Arbeitskraft die Mitgliedsunternehmen schädigt, um diese zu bewegen, Einfluß auf die Willensbildung des Verbandes zu nehmen. Diese Schädigung müssen die Mitgliedsunternehmen bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf hinnehmen. Der rechtswidrige Arbeitskampf ist hingegen eine unerlaubte Handlung, gegen die die betroffenen Unternehmen sich zur Wehr setzen können. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist, nur im Hinblick auf das einzelne betroffene Unternehmen zu beantworten ist. Der Umstand, daß jedes einzelne betroffene Unternehmen nur eigene Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen kann, ändert nichts daran, daß die Arbeitskampfmaßnahme insgesamt als Einheit zu sehen und zu werten ist.
d)
Ein eigener Unterlassungsanspruch des Arbeitgeberverbandes gegen rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 9 TVG. Diese Vorschrift erstreckt zunächst nur die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen über Bestand und Inhalt eines Tarifvertrages auf Dritte, auf nicht am Prozeß beteiligte Personen. Sie setzt voraus, daß Tarifvertragsparteien aus eigenem Recht über Bestand und Inhalt eines Tarifvertrages einen Rechtsstreit führen können. Immer geht es aber bei diesen Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein Tarifvertrag mit einem bestimmten Inhalt zwischen den Tarifvertragsparteien besteht und damit entweder um das Bestehen vertraglicher Rechte der Tarifvertragsparteien gegeneinander aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages oder um das Bestehen einer bestimmten durch den Tarifvertrag gesetzten normativen Ordnung. Die Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme gegenüber dem Arbeitgeberverband eine unerlaubte Handlung darstellt, hat damit nichts zu tun.
e)
Mit der Entscheidung, daß ein rechtswidriger Arbeitskampf gegenüber dem Arbeitgeberverband keine unerlaubte Handlung darstellt, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 19. Juni 1984 (1 AZR 361/82 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). In diesem Rechtsstreit war darüber zu entscheiden, ob die Gerichte im Vorfeld von Tarifverhandlungen über die rechtliche Zulässigkeit einzelner Tarifziele entscheiden können. Der Senat hat dies verneint und als Begründung dafür, daß eine solche Vorprüfung nicht erforderlich ist, u.a. darauf verwiesen, daß die Arbeitgeber oder der Arbeitgeberverband sich gegen einen Streik, der ein tariflich nicht regelbares Ziel verfolgt und deswegen rechtswidrig ist, zur Wehr setzen können. Er hat dabei auf die Möglichkeit verwiesen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder auf Unterlassung zu klagen. Auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Ansprüche näher einzugehen, bestand in diesem Zusammenhang kein Anlaß. Der Entscheidung kann daher nicht entnommen werden, der Senat habe auch für den Arbeitgeberverband im Falle eines rechtswidrigen Streiks einen Unterlassungsanspruch anerkannt.
f)
Der Senat hält daher an seiner Entscheidung fest, daß einem Arbeitgeberverband aus eigenem Recht kein aus unerlaubter Handlung folgender Anspruch auf Unterlassung gegen einen rechtswidrigen Streik zusteht. Damit erweist sich die Klage, soweit der Kläger mit ihr einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, als unbegründet.
3.
Die Unterlassungsklage wäre selbst dann unbegründet, wenn der Senat die Frage, wem der Unterlassungsanspruch zusteht, dem Arbeitgeberverband oder den Mitgliedsunternehmen, zugunsten des Klägers entschieden hätte. Auch dann hätte die Unterlassungsklage abgewiesen werden müssen, weil der Kläger die künftige Unterlassung von Warnstreiks und von Aufrufen an Auszubildende, sich an Warnstreiks zu beteiligen, nicht verlangen kann. Auch das hat der Senat in der Entscheidung vom 12. September 1984 und in einer weiteren Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 1 AZR 179/84 - näher dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden. Der Senat hat daher auch keinen Anlaß gesehen, den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die von einigen Arbeitgeberverbänden erhobene Verfassungsbeschwerde gegen seine Entscheidung vom 12. September 1984 auszusetzen.
II.
1.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß die von der Beklagten im Jahre 1982 durchgeführten umstrittenen Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen waren, ist dieser Antrag unzulässig. Für diese Feststellung fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Das ist in der Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet worden. Der Senat hält daran fest. Die Revision hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht.
2.
Der Antrag festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, die bei ihr organisierten Arbeitnehmer während noch laufender Tarifverhandlungen zur Einhaltung der im Manteltarifvertrag geregelten Arbeitszeit anzuhalten, ist zwar zulässig, er ist jedoch nicht begründet.
Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung darüber, ob die einem Tarifvertrag innewohnende Durchführungspflicht die tarifschließende Gewerkschaft auch verpflichtet, die bei ihr organisierten Arbeitnehmer anzuhalten, die tariflich geregelte Arbeitszeit einzuhalten und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Eine solche Verpflichtung besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aus Rechtsgründen berechtigt ist, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Beteiligt sich der Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, so suspendiert der Streik gerade seine Arbeitspflicht. Wäre die Ansicht des Klägers zutreffend, könnte, solange die Arbeitszeit noch tariflich geregelt ist, die Gewerkschaft Arbeitnehmer zu einem Streik praktisch nicht aufrufen, weil sie gleichzeitig verpflichtet wäre, diese anzuhalten, die tariflich geregelte Arbeitszeit einzuhalten. Da kurze zeitlich befristete Streiks auch in Form der Neuen Beweglichkeit während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig sind, ist die Beklagte nicht verpflichtet, gerade für die Dauer dieser Arbeitsniederlegungen zur Einhaltung der Arbeitszeit aufzufordern.
Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Die Kosten der Revision hat nach § 97 ZP0 der Kläger zu tragen.
Dr. Heither
Matthes
Blanke
Dr. Münzer