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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.03.1993, Az.: V B 136/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.03.1993
Aktenzeichen
V B 136/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 601

Gründe

1

1. Es besteht keine Divergenz (§ 115 Abs.2 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zwischen dem Urteil des Finanzgerichts (FG) und den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913 [BFH 22.06.1989 - V R 37/84]) und vom 26.Januar 1990 V B 169/88 (BFH/NV 1990, 605). Denn die von der Klägerin bezeichneten Rechtssätze betreffen verschiedene Rechtsgebiete. Während das BFH-Urteil in BFHE 158, 144, [BFH 22.06.1989 - V R 37/84] BStBl II 1989, 913 [BFH 22.06.1989 - V R 37/84] (ebenso wie der darauf Bezug nehmende Beschluß in BFH/NV 1990, 605) seine Aussage zum Fremdvergleich auf die Prüfung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches bezieht, wird im FG-Urteil der Fremdvergleich im Rahmen des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) angewendet und die Auffassung zum Ausdruck gebracht, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für eine Gestaltung fehlten, wenn diese von fremden Dritten nicht gewählt worden wäre.

2

2. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG hätte aufklären müssen, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihr --der Klägerin-- und ihrem Ehemann vorgelegen habe, rügt sie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch das FG. Diese Rüge entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 FGO. Die Begründung der auf Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, daß es dem Beschwerdegericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Die Klägerin hätte deshalb u.a. darlegen müssen, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum sich die Beweiserhebung dem FG hätte aufdrängen müssen und welches Beweisergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte.

3

3. Die Klägerin rügt schließlich, das FG habe es unterlassen, Beweis darüber zu erheben, ob auch ein fremder Dritter das Gebäude zur Weitervermietung angemietet hätte. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil das FG-Urteil nicht auf diesem Unterlassen beruht. Denn das FG erstreckt seine Aussage nicht auf jedweden fremden Dritten, insbesondere nicht auf gewerbliche Zwischenvermieter. Das Urteil beschränkt den Fremdvergleich vielmehr auf solche Personen, die keine "Verlustausgleichsmöglichkeit durch andere, gleichzeitig an sie zwischenvermietete Objekte" haben, d.h. auf Personen, die --wie der Ehemann der Klägerin-- nur ein Objekt zur Weitervermietung angemietet haben.

4

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.