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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.01.1990, Az.: V B 169/88

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.01.1990
Aktenzeichen
V B 169/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 605

Entscheidungsgründe

1

Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfragen ist inzwischen jedoch aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100) entfallen. Der BFH hat in dem Urteil die vom FA aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Ferner hat sich der BFH im Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) zur Bedeutung des sog. Fremdvergleichs für die Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen im Umsatzsteuerrecht geäußert.

2

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet somit aus.

3

Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zum später ergangenen Urteil des Senats vom 13. Juli 1989 V R 8/86 nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 20. Juni 1974 VI B 15/74 (BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil des FG von dem Urteil des Senats nicht i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abweicht.