Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1997, Az.: XII ZB 199/96
Anforderungen an die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 199/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 06.11.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1997, 610-611 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1997, 760-761 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Paul Walter Friedhelm B., L.straße ..., D.
Prozessgegner
Magdalena Ilse B., B.weg ..., H.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 1996 aufgehoben.
Gründe
I.
Gegen das ihm am 24. November 1995 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger zunächst am 18. Dezember 1995 Berufung eingelegt. Auf die vom Vorsitzenden des Berufungssenats erhobenen Bedenken dagegen, daß es sich bei dem Schriftzug des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts S. um eine ausreichende Unterschrift handele, hat der Kläger rechtzeitig am 27. Dezember 1995 (Mittwoch nach Weihnachten) eine neue Berufungsschrift eingereicht, die wiederum von Rechtsanwalt S. unterzeichnet war. Auch diese Unterschrift hat das Oberlandesgericht als nicht den Erfordernissen einer Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO genügend angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Senat hat die Prüfung, ob die Unterschrift des Rechtsanwalts S. die Anforderungen erfüllt, die von der Rechtsprechung an eine Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz gemäß § 130 Nr. 6 ZPO gestellt werden, von Amts wegen ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen. Jedenfalls der unter den zweiten Berufungsschriftsatz gesetzte Schriftzug des Rechtsanwalts S. wird diesen Anforderungen noch gerecht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Unterschrift ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift betehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozeß gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 m.N.). Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243).
Jedenfalls der unter die zweite Berufungsschrift gesetzte Schriftzug mit zwei markanten Aufwärtsstrichen, einer auslaufenden Wellenlinie, einem I-Punkt und einem Haken läßt die Identität des Rechtsanwalts S. erkennen. Dabei ist zu beachten, daß Rechtsanwalt S. einen sehr kurzen, nur aus sieben Buchstaben bestehenden Namen hat, von denen zudem zwei Vokale und zwei Konsonanten gleich lauten. Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die Unterschrift einzelne Buchstaben erkennen lassen muß, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (vgl. BGH Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227), kommt es hier nicht an, weil sich in dem Schriftzug jedenfalls ein - wenn auch stark abgeschliffenes - "Sch" und ein "i" erkennen lassen. Im übrigen hat Rechtsanwalt S. mit der sofortigen Beschwerde eine weitere Schriftprobe vorgelegt, aus der ersichtlich ist, daß er immer in gleicher bzw. ähnlicher Weise unterschreibt. Da zudem unter der Unterschrift der Namenszug in Maschinenschrift wiedergegeben ist, ist die Identität hinreichend gekennzeichnet. Damit ist, bei Anlegung eines gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. BGH Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334), die Berufungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet.
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber