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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1983, Az.: BVerwG 7 C 168/81

Zulässigkeit der Regelung der Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers durch landesrechtliches Ordnungsrecht; Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichtbeseitigung von Abfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 168/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 06.09.1978 - AZ: II A 14/77
OVG Niedersachsen - 01.02.1979 - AZ: IX OVG A 150/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. Februar 1979 wird aufgehoben, soweit er die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. September 1978 insoweit zurückgewiesen hat, als sich die Klage gegen die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Beklagten vom 22. März 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Niedersachsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig vom 13. Dezember 1976 richtet.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten von 22. März 1976, mit der ihm aufgegeben worden ist, auf seinem Betriebsgrundstück jegliche Ablagerung von Abfällen sofort zu unterlassen sowie die dort bereits vorhandenen Abfälle zu beseitigen und in einer hierfür zugelassenen Deponie abzulagern. Diese Abfälle sind z.T. Produktionsrückstände aus dem Gewerbebetrieb des Klägers, in dem Motorradverkleidungen hergestellt werden, z.T. Bauschutt und andere Materialien, die im Rahmen von Betriebserweiterungen angefallen sind. Der Kläger hat diese Abfälle zur Verfüllung eines Einbruchtrichters benutzt, der sich im westlichen Bereich seines Betriebsgrundstücks befindet und zu einem Landschaftsschutzgebiet gehört. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage trug der Kläger u.a. vor, es sei ihm nicht möglich, die in dem Trichter lagernden Produktionsreste von ca. 8 bis 10 t zu beseitigen. Ein Einsatz größerer Fahrzeuge sei angesichts der Geländeverhältnisse ausgeschlossen, ein Transport per Hand oder mit Schubkarren durch die Betriebsgebäude nicht zumutbar.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitige Verfügung sei nach den §§ 1, 29 und 30 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Die Ablagerung der Abfälle verstoße gegen § 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) und stelle deshalb eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dem Kläger sei auch nichts Unmögliches aufgegeben worden. Die Abfälle ließen sich zwar z.Zt. mit größeren Fahrzeugen nicht beseitigen, dem Kläger sei aber zuzumuten, sie mit kleineren Fahrzeugen - notfalls mit der Schubkarre - durch seine Fabrikationsräume zu bringen.

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Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen.

4

Der Kläger hat gegen diesen Beschluß die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, die streitige Verfügung verstoße gegen Bundesrecht, weil sie ihm eine Pflicht zur Abfallbeseitigung auferlege, obwohl er als Abfallbesitzer nur zur Überlassung verpflichtet sei.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Kläger lagere auf seinem Betriebsgrundstück unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AbfG Abfall in einer Menge, für die nach den Vorschriften der Abfallbeseitigungssatzung des Landkreises Goslar das Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sei; damit sei der Kläger insoweit selbst beseitigungspflichtig.

7

Der Oberbundesanwalt hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.

8

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen das in der angefochtenen Verfügung enthaltene und an den Kläger gerichtete Verbot wendet, auf seinem Betriebsgrundstück weiterhin Abfälle zu lagern. Durch dieses Verbot wird Bundesrecht nicht verletzt. Nach § 4 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) in der jetzt gültigen Fassung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert und abgelagert werden. Gegen diese Vorschrift hat der Kläger verstoßen, denn sein Grundstück ist keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage.

9

Die Revision hat dagegen mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an das Berufungsgericht Erfolg, soweit die angefochtene Verfügung dem Kläger auch aufgibt, die Abfälle "zu beseitigen und nur in einer hierfür zugelassenen Deponie abzulagern". Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG ist die Abfallbeseitigung Aufgabe öffentlich-rechtlicher, nach Landesrecht zu bestimmender Körperschaften; in Niedersachsen sind dies nach § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz vom 9. April 1973 (Nds. GVBl. S. 109) die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Abfallbesitzer haben ihre Abfälle den beseitigungspflichtigen Körperschaften zu überlassen (§ 3 Abs. 1 AbfG); diese können jedoch nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 AbfG Abfälle von der Beseitigung ausschließen. In solchen Fällen sind nach § 3 Abs. 4 AbfG die Abfallbesitzer selbst beseitigungspflichtig. Damit ist der Kreis derjenigen, die eine Pflicht zur Abfallbeseitigung treffen kann, abschließend festgelegt; er kann weder im Hinblick darauf, daß der Kläger unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AbfG Abfälle gelagert oder abgelagert hat, noch durch einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften erweitert werden. Anderenfalls würde die Zielsetzung des Abfallbeseitigungsgesetzes unterlaufen. Dieses hat die Abfallbeseitigung zu einer grundsätzlich öffentlichen Aufgabe gemacht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur im Rahmen der im Abfallbeseitungsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Regelungen zulässig. Folglich konnte der Kläger nur dann zur Beseitigung der auf seinem Grundstück lagernden Abfälle verpflichtet werden, wenn und soweit der Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 AbfG nicht selbst beseitigungspflichtig war. Ob dies der Fall ist, haben die Vorinstanzen nicht geprüft. Sie sind davon ausgegangen, daß der Kläger außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage Abfälle gelagert und damit wegen des darin liegenden Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 AbfG eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen habe, deren Beseitigung der Beklagte aufgrund der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung fordern könne. Auf landesrechtliches Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen gegen den Abfallbesitzer oder den Verursacher rechtswidriger Ablagerungen von Abfällen müssen jedoch stets die Grenzen respektieren, die durch die Regelung der Beseitigungspflicht in § 3 AbfG gezogen worden sind. Handlungen, die nach § 1 Abs. 2 AbfG zur Abfallbeseitigung gehören, können daher dem Abfallbesitzer nur insoweit aufgegeben werden, als er selbst beseitigungspflichtig ist. Der hier in Rede stehende Teil der streitigen Verfügung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn das Einsammeln und Befördern der Abfälle (§ 1 Abs. 2 AbfG) dem Kläger obliegt. Das hängt davon ab, ob insoweit der Beklagte seine Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 AbfG wirksam ausgeschlossen hat. Hierzu bedarf es einer Auslegung der Anlage 2 der Abfallbeseitigungssatzung des Beklagten i.d.F. vom 1. Januar 1981. Diese Satzung ist zwar erst nach Erlaß der streitigen Verfügung in Kraft getreten. Sie ist jedoch ihrer materiell-rechtlichen Zielsetzung nach im vorliegenden Verfahren zu beachten. Aus § 6 Abs. 1 der Satzung ergibt sich, daß der Landkreis Goslar nunmehr auch Müllcontainer mit einem Füllraum bis zu 20 m3 vorhält. Damit kann die Menge der auf dem Betriebsgrundstück des Klägers lagernden Abfälle für sich allein wohl schwerlich als ein ausreichender Grund für einen etwaigen Ausschluß nach § 3 Abs. 3 AbfG angesehen werden. Der Senat sieht davon ab, die Satzung, die erst im Revisionsverfahren vorgelegt worden ist, selbst auszulegen, und verweist hierzu die Sache gemäß §144 Abs. 3 VwGO an das Berufungsgericht zurück.

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Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszuge bemerkt der Senat noch folgendes: Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergeben, daß den Kläger hinsichtlich der hier in Rede stehenden Abfälle nur eine Überlassungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 AbfG trifft, so wäre es gleichwohl Sache des Klägers, die Abfälle ordnungsgemäß, d.h. insbesondere unter Benutzung der zugelassenen Abfallbehälter, bereitzustellen. Erst damit erfüllt der Kläger die ihm als Abfallbesitzer obliegende Pflicht zur Überlassung der Abfälle; was jedoch in Erfüllung der Überlassungspflicht zu geschehen hat, geht dem Vorgang der Abfallbeseitigung zeitlich voran, ist demgemäß noch keine Abfallbeseitigung und damit insbesondere kein "Einsammeln" im Sinne von § 1 Abs. 2 AbfG (vgl. das Urteil des Senats vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 -).

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.