Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.01.1980, Az.: 2 AZR 25/78
Abschluß befristeter Arbeitsverträge; Schulbehörde; Aushilfskräften ohne Lehrbefähigung; Fachspezifische Ausbildung; Lehrermangel; Sachliche Berechtigung der Befristung; Laufbahnrechtliche Befähigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.01.1980
- Aktenzeichen
- 2 AZR 25/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 620 BGB
- § 22 S.chulVwG NW
- § 12 LehrAusbG NW
- § 2 Abs. 3 LehrAusbG NW
Fundstellen
- BAGE 32, 274 - 285
- DB 1980, 2248 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1981, 881 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1981, 379
Amtlicher Leitsatz
1. Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge zwischen einer Schulbehörde und Aushilfskräften ohne Lehrbefähigung, aber mit abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung wegen Lehrermangels ist grundsätzlich zulässig.
2. Auch in diesen Fällen ist jedoch die sachliche Berechtigung der Befristung hinsichtlich der Zeitdauer (BAG 16.06.1976 2 AZR 630/74 = AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) nur gegeben, wenn der Schulträger im Zeitpunkt der Vereinbarung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit eine entsprechende Dauer des Lehrermangels annehmen konnte. Allein die fehlende laufbahnrechtliche Befähigung der Aushilfskraft ist kein ausreichender Befristungsgrund.