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Handlungsstörer

Normen

§ 1004 BGB

Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder, z.B.:

Information

Mit dem Begriff des Handlungsstörers wird eine Haftung für einen Schaden im privaten Nachbarrecht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Polizei- und Ordnungsrecht begründet. Der Handlungsstörer wird auch als Verhaltensstörer bezeichnet.

Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten - positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat.

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen gestört, so sind die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen gegen diejenigen Personen zu richten, die die Störung oder Gefahr verursacht haben.

Als Verhaltensstörer kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wer die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache unterlässt, die in seinem Eigentum oder in seiner Sachherrschaft steht (BVerwG 31.08.2006 - 7 C 3/06).

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