Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1951, Az.: V BLw 110/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 110/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Vechta
- OLG Oldenburg - 14.09.1950
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 RPO
- § 8 Abs. 2 RPO
- § 41 Abs. 1 LVO
Verfahrensgegenstand
Pachtverlängerung
Prozessführer
der Witwe Maria K. geb. H. in V., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in V.,
Prozessgegner
1. die Ehefrau Josefa S. geb. L. in L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in V.,
2. deren Ehemann Robert S. daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in V.,
3. die Ehefrau Frieda L. geb. L. in V.-S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in V.,
4. deren Ehemann Gregor L. daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in V.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Mitpächter kann allein einen Pachtschutzantrag stellen.
- 2)
Eine Pachtverlängerung lediglich zu Gunsten eines Mitpächters kann gegen den Widerspruch der anderen Mitpächter nur angeordnet werden, wenn nur bei Weiterbewirtschaftung durch den antragstellenden Mitpächter allein eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung oder eine gesunde Verteilung der Bodennutzung sicherzustellen ist.
- 3)
Der Umstand, daß ein Pachtvertrag durch die Landwirtschaftsbehörde noch nicht genehmigt ist, steht einer Pachtschutzanordnung nicht im Wege. Mit Erlaß einer Pachtschutzanordnung wird ein solcher Pachtvertrag voll wirksam.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. September 1950 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Durch schriftlichen Pachtvertrag vom April 1946 hat die damals 62 Jahre alte Antragstellerin zusammen mit ihrem damals 36 Jahre alten Sohn Josef, dem ältesten ihrer Kinder, den 26 ha großen Hof der Witwe Johanna L. in S.-V. für die Zeit vom 1.11.1945 bis zum 31.10.1950 gepachtet, nachdem sie ihn zuvor vom Jahre 1932 ab allein gepachtet hatte. Die Witwe L. ist inzwischen verstorben und von ihren beiden Töchtern, den Antragsgegnerinnen zu 1 und 3, beerbt worden. Am 6.7.1949 haben die Antragsgegner (die Antragsgegner zu 2 und 4 sind die Ehemänner der Antragsgegnerinnen zu 1 und 3) das Pachtverhältnis gegenüber der Antragstellerin und ihrem Sohn Josef zum Herbst 1950 gekündigt. Die Antragstellerin hat darauf am 7.2.1950 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt:
den zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner, der Witwe Johanna L. und der Antragstellerin abgeschlossenen Pachtvertrag vom April 1946 auf angemessene Zeit, mindestens um 5 Jahre zu verlängern, und die am 6. Juli 1949 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten. Sie wollen das Pachtverhältnis nur mit dem Sohn durch Abschluß eines neuen Pachtvertrages mit diesem fortsetzen. Sie machen geltend, unter den auf dem Hof bestehenden Verhältnissen sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gewährleistet, da die übrigen Kinder der Antragstellerin einen Teil der Erzeugnisse für sich verbrauchten und zum Nachteil des Hofes eigenmächtig Küken- und Geflügelzucht betrieben. Die bisherige Verpachtung an zwei Pächter sei auch aus Gründen einer gesicherten Pachtzahlung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin könne bei ihrem Alter die Bewirtschaftung nicht mehr durchführen. Sie könne jedoch auf dem Hofe verbleiben, und der Sohn Josef werde sich in dem mit ihm abzuschließenden neuen Pachtvertrag ausdrücklich verpflichten, seiner Mutter auf der Pachtstelle Wohnung und Unterhalt zu gewähren.
Das Amtsgericht hat den Pachtschutzantrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und auch ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner, der Witwe L. im Jahre 1932 abgeschlossenen Pachtvertrag angemessen zu verlängern, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Hilfsantrag als Hauptantrag und ihren bisherigen Hauptantrag als Hilfsantrag weiter. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1.
Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RPO für eine Verlängerung des Pachtvertrages vom April 1946 über den 31.10.1950 hinaus verneint, weil nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise die Verhältnisse auf dem Hofe für dessen ordnungsmäßige Bewirtschaftung untragbar seien und künftig nur eine Verpachtung an einen Pächter, und zwar an den Sohn Josef, in Betracht komme.
Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Pachtvertrag vom April 1946 sei nichtig; denn die von den Pächtern übernommene Verpflichtung (§ 2 des Pachtvertrages), außer dem Barpachtzins von 3.000 DM jährlich 5 Ztr Roggen oder Hafer an die Verpächterin zu liefern, habe gegen die damals geltenden Bewirtschaftungsbestimmungen verstoßen und sei daher nichtig. Nach Wegfall der Bewirtschaftungsbestimmungen für Roggen und Hafer habe der Pachtvertrag nicht gültig werden können, weil seitdem die weitere Vereinbarung (in § 2 des Pachtvertrages), daß die Pächter mindestens soviel Barpachtzins zu zahlen hätten, als der Kaufpreis für 300 Ztr Roggen betrage, wegen Verstoßes gegen § 3 des Währungsgesetzes Nr. 61 nicht gültig gewesen sei. Aber auch wenn der Pachtvertrag vom April 1946 gültig wäre, könne die Antragstellerin als Mitpächterin nicht allein und in Widerspruch mit ihrem Mitpächter eine Verlängerung des Pachtvertrages beantragen. Auf Grund des früheren Pachtvertrages vom Jahre 1932 könne die Antragstellerin keinen Pachtschutz beanspruchen, denn auch wenn der Pachtvertrag vom Jahre 1946 nichtig sei, sei der frühere vom Jahre 1932 nicht wirksam geblieben, sondern mangels tatsächlicher Fortsetzung im April 1946 endgültig abgelaufen.
2.
Entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren und der Begründung der Rechtsbeschwerde geht die Rechtsbeschwerdeführerin in erster Linie davon aus, daß den zwischen ihr und ihrem Sohn Josef als Pächter und der Witwe Luttmann als Verpächterin im April 1946 abgeschlossene Pachtvertrag nichtig sei. Sie will daraus einen Fortbestand des zwischen ihr und der Witwe Luttmann im Jahre 1932 für acht Jahre abgeschlossenen und dann auf bestimmte Zeit verlängerten Pachtvertrages herleiten und damit eine Verlängerung dieses Pachtvertrages im Wege einer im gegenwärtigen Verfahren zu erlassen Pachtschutzanordnung erreichen. Die aus einer Richtigkeit des Vertrages vom April 1946 hergeleitete Rechtsfolge eines Fortbestandes des früher von ihr allein abgeschlossen Pachtvertrages ist jedoch abzulehmen. Das Beschwerdegericht verneint einen rechtlichen Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen und begründet seinen Standpunkt vor allen damit, daß der frühere Pachtvertrag in dem im April 1945 abgeschlossenen neuen Vertrag mit keinen Wort erwähnt worden sei. Diese Beurteilung gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an und ist daher für die Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich verbindlich. Sie wäre einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung zugänglich, ob Auslegungsregeln verletzt sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstossen worden ist; derartige Gesetzesverletzungen liegen aber nicht vor. Auch der Angriff der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe es an einer genügenden Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen (§ § 12, 13 LVO), ist nicht begründet. Nach der hiernach verbindlichen Auslegung und Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht können der alte und der neue Vertrag nicht als eine rechtliche Einheit angesehen werden. Damit scheidet eine Anwendbarkeit des § 139 BGB im Verhältnis des neuen zu den alten Pachtvertrag aus. Dem Beschwerdegericht ist daher darin zu folgen, daß in dem neuen, mit mehreren Pächtern abgeschlossenen Vertrag eine Fortsetzung des alten Vertrages nicht erblickt werden kann und, da die Parteien nach dem neuen Vertrag gelebt haben, der alte Vertrag mangels tatsächlicher Fortsetzung in April 1946 abgelaufen ist. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern, auch nicht in Hinblick auf die damals für landwirtschaftliche Pächter bestehende, aus der Verordnung über außerordentliche Maßnahmen in Pachtsachen vom 11.10.1944 (RGBl I, 245) sich ergebende Rechtslage, mit der der Senat sich näher in seinen Beschluß vom 3.4.1951 (V BLw 60/50, RechtdLandw 1951, 196 Nr. 31) befaßt hat. Ist daher der alte Pachtvertrag vom Jahre 1932 mit dem tatsächlichen Vollzug des neuen Pachtvertrages vom April 1946 nicht mehr fortgesetzt worden, so muß eine Verlängerung des alten Pachtvertrages, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, an der Versäumung der Frist des § 41 Abs. 4 Satz 2 LVO scheitern.
3.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdegericht angeführten Gründe ausreichen, um eine Nichtigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 festzustellen. Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit der nichtigen Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu den übrigen gültigen vertraglichen Regelungen (wertmäßig machen sie nur etwa wohl 1/50 bis 1/60 aus) ist der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, daß eine nähere tatsächliche Erörterung der Frage mit den Beteiligten selbst (nicht eine bloß rechtliche mit ihren Rechtsvertretern) zu dem Ergebnis führen würde, daß sie auf alle Fälle an der Ungültigkeit eines so geringfügigen Teiles die Wirksamkeit des ganzen Vertrages nicht hätten scheitern lassen (RGZ 118, 222; Palandt 9. Aufl. 1951, § 139 Anm. 3; BGH Urt. vom 27.9.1951, I ZR 95/50). Aber auch bei Rechtsgültigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht den Pachtschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zwar würde - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - die Antragstellerin allein als zur Stellung eines Pachtschutzantrages auf Verlängerung des Pachtvertrages nur zu ihren Gunsten befugt sein (vgl. Pritsch RechtdRNährst 1942, 498 und auch bei Vogels-Hopp, Rspr in Erbhofsachen, RPO § 6 Nr. 4; Sauer-Weisser, Reichspachtschutzordnung, 2. Aufl. 1943 S. 235; vgl. auch Tasche, RechtdRNährst 1942, 221); der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit unverändert geblieben (früher § 20 Abs. 2 RPO, jetzt § 41 Abs. 1 LVO). Auch würde auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs. 2 RPO - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der Umstand, daß der Pachtvertrag vom April 1946 von der Landwirtschaftsbehörde bisher nicht genehmigt worden und daher noch schwebend unwirksam ist, einer Pachtschutzanordnung nicht im Wege stehen; mit Erlaß einer Pachtschutzanordnung würde der Pachtvertrag voll wirksam werden (vgl. Pritsch bei Vogels-Hopp, Rspr. in Erbhofsachen RPO zu § 1 Nr. 2 unter IV; Hopp Reichspachtschutzordnung, 2. Aufl. 1944 S. 63; Tasche, RechtdRNährst 1942, 439). Mit Rücksicht darauf aber, daß sowohl die Antragsgegner als Verpächter wie auch der Sohn der Antragstellern als Mitpächter sich gegen eine Verlängerung des Pachtvertrages zugunsten der Antragstellerin allein aussprechen (und eine Verlängerung zu Gunsten beider Pächter an den Widerspruch des Sohnes scheitern muß), daß der Sohn der Antragstellerin als ältestes ihrer Kinder seit dem Jahre 1932, von seinen 23. Lebensjahr ab, immer mehr in die Wirtschaftsführung des Hofes hineingewachsen und die Antragstellerin selbst mit fortschreitenden Alter entsprechend aus der Wirtschaftsführung ausgeschieden ist, würde eine Verlängerung des Pachtvertrages zu Gunsten der Antragstellerin allein nur angeordnet werden können, wenn nur bei Weiterbewirtschaftung des Hofes durch die Antragstellerin allein eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung oder eine gesunde Verteilung der Bodennutzung sicherzustellen wäre. Das ergibt sich aber keineswegs aus den Sachverhalt, vielmehr spricht alles dafür, eine Verlängerung des Pachtvertrages zu Gunsten der Antragstellerin abzulehnen, damit auf diese Weise der Weg frei wird zu einer endgültigen Neuverpachtung des Hofes von den Antragsgegnern an den Sohn Josef der Antragstellerin, den bisherigen Mitpächter und tatsächlichen Bewirtschafter des Hofes. Der Gesichtspunkt allein, daß die Antragstellerin geltend macht, ihrem Sohn gehöre das Inventar nur zu 1/10, während die übrigen 9/10 ihr und den übrigen Kindern gehörten, kann nicht zu dem Schluß führen, nur bei einer Pachtverlängerung zu Gunsten der Antragstellerin allein sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes sicherzustellen. Da hiernach auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ein Sachverhalt gegeben ist, der eine Pachtverlängerung allein zu Gunsten der Antragstellerin zu rechtfertigen vermöchte, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht hierzu nicht erforderlich. Dem Bestreben der Antragsgegner, in Zukunft nur mehr mit dem Sohn Josef der Antragstellerin in einem Pachtvertragsverhältnis zu stehen, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg den Einwand der Arglist entgegensetzen. Dieser Einwand mag dem Sohn der Antragstellerin gegenüber begründet sein, wenn dieser allein oder überwiegend schuld ist an dem Familienzerwürfnis und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Wirtschaft auf dem Hofe. Den Antragsgegnern ist aber kein Vorwurf deswegen zu machen, daß sie bestrebt sind, in Zukunft zu klaren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf der Pachtstelle zu gelangen, die ihnen nur bei einer Verpachtung an den Sohn der Antragstellerin gesichert erscheinen. Nach alledem kann auch bei Gültigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 die Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg führen.
Ein Anlaß, entsprechend der Bitte unter Nr. 2 der Rechtsbeschwerdebegründung der Rechtsbeschwerdeführerin für den Fall, daß nach der Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts der Vertrag vom April 1946 nicht nichtig sei, durch eine Auflage Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu geben, besteht nicht.
4.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit § § 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, auf Grund von § 51 LVO die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht.