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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1951, Az.: V BLw 60/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1951
Aktenzeichen
V BLw 60/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Braunschweig - 14.06.1950

Fundstellen

  • NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 67 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einräumung des Pachtbesitzes und Feststellung

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in N., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

die Ehefrau des Landwirts Ludwig Sch., Hildegard geb. B. He., Bi.weg ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hueckinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14. Juni 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass der Antragsgegner verpflichtet war, der Antragstellerin den Pachtbesitz an der Staatsdomäne St. L. in He. bis zum 30. Juni 1949 einzuräumen. Im übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der Vater der Antragstellerin, der Oberamtmann B., hatte von Lande Braunschweig die Domäne St. L. in He. durch Vertrag vom 9. Februar 1933 für die Zeit vom 1. Juli 1932 bis zum 1. Juli 1944 gepachtete Durch Nachtragsvertrag von 29. Juni/3. Juli 1944 wurde die Pachtzeit um 6 Jahre bis zum 30. Juni 1950 verlängert; in diesem Nachtragsvertrag ist u.a. bestimmt: "Falls der Pächter vor Ablauf dieser verlängerten Pachtzeit versterben sollte, endet das Pachtverhältnis mit dem auf den Tod folgenden 1. Juli."

2

Der Pächter B. starb am 15. Januar 1946. Nach seinem Tode bewarb sich der Ehemann der Antragstellerin, der nach dem Zusammenbruch von seiner Pachtung in Vorpommern vertrieben war und mit seiner Familie auf der Domäne Zuflucht gefunden hatte, im Einvernehmen mit der Antragstellerin, der alleinigen Erbin des Pächters B., um die Pachtung der Domäne. Die Verhandlungen nahmen zunächst einen für ihn günstigen Verlauf. Mit Schreiben vom 11. Juni 1946 wurde ihm aber durch das Braunschweigische Staatsministerium, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, Domänen und Forsten, mitgeteilt, dass sein Antrag auf Pachtung der Domäne abgelehnt sei und die Domäne am 1. Juli 1946 vertragsgemäss abgegeben werden müsse. In seiner Antwort vom 14. Juni 1946 brachte der Ehemann der Antragstellerin seine und seiner Ehefrau Überraschung zum Ausdruck; er wies u.a. darauf hin, dass das auf seine Ehefrau im Wege der Erbschaft übergegangene Pachtverhältnis "auf Grund einer Verordnung über ausserordentliche Massnahmen im Pachtrecht vom 11.10.1944" sich, wie er eben erfahren habe, auf unbestimmte Zeit verlängere und frühestens zum Schluss des nach Kriegsende folgenden Pachtjahres gekündigt werden könne. Eine Beendigung des Krieges im Sinne dieser Verordnung sei bisher nicht eingetreten; damit entfalle die bisher von ihm angenommene Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 1946. Die sich anschliessenden Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann einerseits und Vertretern des Landes Braunschweig andererseits führten jedoch zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Domäne am 11. oder 14. Juli 1946 abgab. Vorher hatten die Antragstellerin und ihr Ehemann durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 4. Juli 1946 der Gegenseite die Erklärung zukommen lassen, dass sie nicht in der Lage seien, "in der Pachtstreitsache ihre gesetzlichen Rechte zu wahren. Unter dem Bruch der Verhältnisse sehen sie sich, daher gezwungen, die von ihnen verlangte Übergabe vorzunehmen." Für das Inventar erhielt die Antragstellerin am 18. Juli 1946 einen Betrag von 774.854,90 RM vom Lande Braunschweig ausgezahlt, der auf Grund einer Verhandlung von 27. Juni 1947 noch um 35.919,64 RM zur Abgeltung von Saatgutzuschlägen erhöht wurde.

3

Nachdem durch die Verordnung Nr. 70 der Britischen Militärregierung das Land Braunschweig mit Wirkung vom 1. November 1946 im Lande Niedersachsen aufgegangen war, haben die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber dem Niedersachsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wiederholt Versuche gemacht, die Domäne St. L. wieder zu erlangen. Schliesslich hat die Antragstellerin im September 1949 das vorliegende Verfahren beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in He. anhängig gemacht. Sie macht geltend: Zur Abgabe der Domäne sei sie durch Drohung von Vertretern des Landes Braunschweig bestimmt worden. Ihre Erklärungen, durch die sie sich zur Abgabe der Domäne bereit erklärt habe, seien daher anfechtbar und von ihrem Ehemann auch mehrfach mündlich und schriftlich angefochten worden. Die Erklärungen seien damit nichtig. Die Folge sei, dass der von ihrem Vater abgeschlossene Pachtvertrag, in den sie als alleinige Erbin eingetreten sei, auf Grund der Verordnung vom 11. Oktober 1944 über den 30. Juni 1946 weitergelaufen sei. Die Antragstellerin verlangt daher vom Antragsgegner Erfüllung des Vertrages durch Einräumung des Pachtbesitzes, hilfsweise Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung, weil der Antragsgegner ihr schuldhaft den Pachtbesitz entzogen habe. Notfalls stützt sie ihren Anspruch auf Einräumung des Pachtbesitzes und den Schadensersatzanspruch auch auf Amtspflichtverletzung und § 826 BGB.

4

Der Antragsgegner rügt die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Er bestreitet, dass die Antragstellerin durch Drohung zur Abgabe der Pachtung bestimmt worden sei. Im übrigen habe die Antragstellerin nicht rechtzeitig angefochten und vor allem durch die am 27. Juni 1947 getroffene Regelung ein etwaiges Anfechtungsrecht durch Bestätigung verloren. Auch sei eine Verlängerung des Pachtvertrages über den 30. Juni 1946 nicht eingetreten, weil als Kriegsende im Sinne der Verordnung vom 11. Oktober 1944 der 8. Mai 1945 anzusehen sei. Denn die im Jahre 1946 über diese Frage vorhanden gewesenen Zweifel seien durch einen Befehl des Oberst A. von der Britischen Militärregierung beseitigt worden, indem dieser angeordnet habe, dass die Verordnung vom 11. Oktober 1944 nicht zur Anwendung zu kommen habe. Vorsorglich hat der Antragsgegner wegen der an die Antragstellerin ausgezahlten Beträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

5

Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebungen den Antrag auf Einräumung des Pachtbesitzes nach Massgabe der zwischen dem Braunschweigischen Staat und dem Vater der Antragstellerin abgeschlossenen Verträge stattgegeben wegen des weiteren Antrages, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der der Antragstellerin dadurch entstanden sei, dass ihr vom Lande Braunschweig am 11. Juli 1946 Besitz und Nutzung der Domäne entzogen worden sei, hat das Amtsgericht das Verfahren ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit der Massgabe zurückgewiesen, dass es auf einen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag anstelle der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung zur Wiedereinräumung des Pachtbesitzes festgestellt hat, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin den Pachtbesitz an der Domäne bis zum 30. Juni 1950 einzuräumen. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für den Antrag auf Wiedereinräumung des Pachtbesitzes bejaht, die Anfechtung wegen Drohung durchschlagen lassen und einen der Anwendbarkeit der Verordnung vom 11. Oktober 1944 im Wege stehenden Befehl des Oberst Alexander als nicht gegeben angesehen.

6

Mit seiner Rechtsbeschwerde bittet der Antragsgegner tun Nachprüfung der Zuständigkeitsfrage. Er rügt, dass die Vorinstanzen die zur Feststellung des Befehls des Oberst A. von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben und die Sache nicht der Militärregierung wegen dieses Befehls vorgelegt hätten. Er rügt weiter, dass die Vorinstanzen die Anwendbarkeit der Verordnung vom 11. Oktober 1944 bejaht hätten, Schliesslich rügt er, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht erneute Vernehmungen von Zeugen abgelehnt, von ihm festgestellte Äusserungen unrichtig ausgelegt, wesentliche Momente bei Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt und vor allem zu Unrecht die Vereinbarung vom 27. Juni 1947 auf eine rechnungsmässige Ergänzung der früheren Abrechnung, nicht auf eine Regelung in der Sache selbst bezogen habe. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache bittet er auch um mündliche Verhandlung. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach dem Antrag der Beschwerdeinstanz auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und Abweisung des Antrages der Antragstellerin zu erkennen.

7

Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen und dem Antragsgegner die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Sie tritt der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers überall entgegen. Eine mündliche Verhandlung hält sie nicht für erforderlich, widerspricht ihr aber auch nicht.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet.

9

1.

Die von ihr zur Nachprüfung gestellte Frage der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist von den Vorinstanzen zutreffend beantwortet worden. Insbesondere handelt es sich bei der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet war, der Antragstellerin den Pachtbesitz an der Domäne St. L. bis zum 30. Juni 1950 einzuräumen, um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Landpachtvertrag (§ 1 Buchst. f LVO). Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob der streitige Anspruch unmittelbar aus einem ununterbrochen fortbestehenden Pachtvertrag hergeleitet wird oder ob zur Bejahung eines noch bestehenden Vertragsanspruchs zunächst eine Anfechtung wegen Drohung hinsichtlich der zur Beendigung des Pachtvertrages abgegebenen Willenserklärung als durchschlagend anerkannt werden muss.

10

2.

Zutreffend haben die Vorinstanzen auch den Begriff "Kriegsende" im Sinne der Verordnung über ausserordentliche Massnahmen in Pacht-, Landbewirtschaftungs- und Entschuldungssachen vom 11. Oktober 1944 (RGBl I, 245) ausgelegt. Die Frage, ob unter diesem Begriff bereits der Abschluss der Kampfhandlungen (8. Mai 1945) zu verstehen sei, wurde allerdings im Sommer 1946 nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu Reineke, Das gesamte Pachtschutzrecht, 1. Aufl, 50/53; 4./6. Aufl, 10/11; Hann Rpfl 1946, 112 Nr. 3 unten; Hann Rpfl, Sonderbeilage zu lieft Nr. 5/47, 19). In Rechtsprechung und Rechtslehre hat sich aber allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass der Abschluss der Kampfhandlungen nicht als Kriegsende im Sinne der Verordnung vom 11. Oktober 1944 anzusehen sei und dass daher auf Grund dieser Verordnung auch noch nach dem 8. Mai 1945 laufend Pachtverlängerungen eintraten, bis durch die Aufhebung dieser Verordnung durch das KRG Nr. 44 und die unter Nr. 21 der VO Nr. 84 der MilReg enthaltenen Bestimmungen eine neue gesetzliche Regelung erfolgte. Durch diese gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass der Abschluss der Kampfhandlungen nicht als Kriegsende im Sinne der Verordnung vom 11. Oktober 1944 anzusehen ist. Da der zwischen dem Vater der Antragstellerin und dem Antragsgegner (Rechtsvorgänger des Antragsgegners) abgeschlossene Pachtvertrag auf Grund des Nachtrages vom Jahre 1944 mit dem auf den Tod des Pachters (15. Januar 1946) folgenden 1. Juli enden sollte, haben die Vorinstanzen auf ihn mit Recht die Bestimmung der Nr. 21 d der MilRegVO Kr 84 angewandt und ihn als über den 1. Juli 1946 hinaus kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit verlängert angesehen. Nach Nr. 21 e a.a.O. konnte der Pachtvertrag vom Antragsgegner frühestens "zum Schluss des in der Zeit nach dem 1. Juli 1948 ablaufenden Pachtjahres", also zum 1. Juli 1949 gekündigt werden. Die Annehme des Beschwerdegerichts (unter III der Gründe), dass der Pachtvertrag ohne weiteres bis zum 30. Juni 1950 verlängert worden sei, trifft somit nicht zu. Die Aufhebung der Verordnung vom 11. Oktober 1944 durch das KRG Nr. 44 mit Wirkung vom 15. März 1947 hat, wie gegenüber der Begründung der Rechtsbeschwerde (unter IV) bemerkt werden mag, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, ebenso nicht die Regelung in § 60 Abs. I LVO, da das hier in Frage stehende Pachtverhältnis nicht in der Zeit vom 15. März 1947 bis zum 24. April 1947 (in der Zeit zwischen Ausserkrafttreten der Verordnung vom 11. Oktober 1944 und Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 84) abgelaufen, sondern ohne weiteres über den 1. Juli 1946 hinaus auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum 30. Juni 1949 verlängert worden ist.

11

Ob durch eine hiernach zulässige Kündigung zum 30. Juni 1949 das Pachtverhältnis der Parteien zur Aufhebung gebracht ist, ist bisher nicht geklärt, das Beschwerdegericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst, weil es angenommen hat, der Pachtvertrag sei ohne weiteres bis zum 30. Juni 1950 verlängert worden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in dem Verhalten des Landes Braunschweig oder auch in dem späteren Verhalten des Landes Niedersachsen eine Kündigung zu dem nächst zulässigen Termin des 30. Juni 1949 zu erblicken ist. Diese Frage bedarf daher weiterer Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Bringt diese Aufklärung das Ergebnis, dass zum 30. Juni 1949 rechtswirksam gekündigt ist, so kann es weiter darauf ankommen, ob das beim Amtsgericht in He. anhängige Pachtschutzverfahren zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses über den 30. Juni 1949 hinaus führt; dem Rechtsbeschwerdegericht liegen die Pachtschutzakten nicht vor, und das Beschwerdegericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob es sich bei dem vorgenannten Verfahren um ein solches nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RPO handelt mit dem Antrag, die Kündigung für unwirksam zu erklären und die Lauer des Vertrages auf angemessene Zeit festzusetzen. In diesem Umfang ist daher eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Dache erforderlich, wenn die nachstehend unter Nr. 3-5 behandelten Rügen der Rechtsbeschwerde nicht zu einen weiteren Erfolg für den Antragsgegner führen.

12

3

a)

Zu den nach der Behauptung des Antragsgegners vom Oberst Alexander erteilten Befehl führt das Oberlandesgericht aus:

13

Die Verordnung vom 11. Oktober 1944 sei durch einen Befehl des Oberst A., des leitenden Offiziers der Legal Brauch der Militärregierung in Braunschweig, nicht ausser Kraft gesetzt worden. Ob ein einzelner englischer Offizier, wie das Amtsgericht annehme, überhaupt nicht Gesetze ausser Kraft habe setzen können und ob es dazu vielmehr der Anordnung einer höheren Dienststelle bedurft hatte, könne dahingestellt bleiben. Denn zweifellos wäre, wenn die Verordnung vom 11. Oktober 1944 mit Wirkung für und gegen jedermann, also durch eine an die Allgemeinheit sich richtende Anordnung hätte aufgehoben werden sollen, diese Anordnung auch gegenüber der Allgemeinheit ausgesprochen worden. Eine solche Bekanntgabe sei aber nach der eigenen Darstellung des Antragsgegners nicht erfolgt. Der Antragsgegner trage selbst vor, der Befehl sei dem Landwirtschaftsdirektor K. erteilt und dem Regierungsrat Dr. Hei.-T. gegenüber wiederholt worden. Ausserdem sei der Landwirtschaftsoffizier der Militärregierung entsprechend angewiesen worden. Wenn diese Angabe zuträfe, so sei zwar möglicherweise für die Verwaltung des Braunschweigischen staatlichen Grundbesitzes der Befehl gegeben worden, den Pächtern gegenüber den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei. Ob sie jedoch tatsächlich unanwendbar gewesen wäre, hätte sich nicht nach dem Befehl, sondern danach gerichtet, ob die vom Staat alsdann befehlsgemäss vertretene Ansicht richtig gewesen sei.

14

Der Antragsgegner habe nun zwar behauptet, die Verordnung vom 11. Oktober 1944 sei durch einen Befehl des Oberst A. mit Wirkung für und gegen jedermann aufgehoben worden. Eine blosse Behauptung sei jedoch, wie das Legal Adviser's Zonal Office in einer Anweisung zur Verordnung Nr. 174 der MilReg (NdsRpfl 1949, 174/5), an deren Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1950 das Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission von 25. November 1949 (Art. 3 Abs. 2) getreten sei, ausgesprochen habe, noch kein genügender Grund dafür, das Bestehen, den Inhalt, die Gültigkeit oder die Wirkung (jetzt Zweck) eines Befehls der Militärregierung als streitig zu erachten. Das sei nur dann der Fall, wenn das Gericht auf Grund des ihm vorliegenden Prozessmaterials es für wahrscheinlich halte, dass eine solche Bestimmung tatsächlich erlassen und die Bestimmung für die Entscheidung rechtserheblich sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners und dem sonstigen Akteninhalt nichts dafür, dass die Verordnung vom 11. Oktober 1944 allgemein aufgehoben werden sei. Der Antragsgegner habe in der damaligen Zeit offensichtlich auch selbst nicht diesen Standpunkt vertreten. Denn nach der Aussage des Zeugen R., des damaligen Landwirtschaftsministers des Landes Braunschweig, habe der Landwirtschaftsdirektor Keunecke zwar verschiedene Gründe für das Vorgehen gegen die Eheleute Sch. genannt, von einer Anordnung des Oberst A. sei dabei aber nichts gesagt worden. Auch bei den Verhandlungen mit der Antragstellern und ihrem Ehemann, insbesondere bei der Besprechung vom 3. Juli 1946, hätten die Vertreter des Landes Braunschweig sich nicht auf diesen Befehl berufen. Es hätte aber, bei der ganzen Sachlage nichts näher gelegen, als dass die Vertreter des Landes Braunschweig sich bei den Verhandlungen mit der Antragstellerin und deren Ehemann auf einen solchen Befehl berufen hätten. Selbst der Braunschweigische Staat als Verpächter habe den angeblichen Befehl nicht beachtet, denn nach der Bekundung des Zeugen R. sei die Verordnung vom 11. Oktober 1944 immer angewandt worden. Selbst dann, wenn die vom Antragsgegner benannten Zeugen das hierzu in ihr Wissen Umstellte bekunden würden, würde sich damit die Einholung eines Bescheides der Besatzungsbehörde erübrigen.

15

Zwar habe der Oberst A. in einem Einzelfalle einem Pächter den Befehl gehen können, sich auf eine solche Rechtsvorschrift nicht zu berufen. Der Antragsgegner habe aber nicht vorgetragen, dass der Antragstellerin gegenüber irgend ein Befehl erteilt worden wäre, der das Pachtverhältnis hätte zur Auflösung bringen können.

16

b)

Diese Erwägungen halten im Ergebnis allen Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Auch wenn zu Gunsten des Antragsgegners entsprechend seinem unter Beweis gestellten Vortrag angenommen wird, dass der Oberst A. dem damals in der Domänenverwaltung des Landes Braunschweig tätigen Landwirtschaftsdirektors K. den Befehl erteilt hat, die Verordnung vom 11. Oktober 1944 habe (allgemein oder für den hier in Frage stehenden Pachtvertrag) keine Anwendung zu finden, und gegenüber Bedenken des Regierungsrats Dr. Hei.-T. erneut erklärt hat, die Verordnung habe keine Anwendung zu finden, es bleibe dabei, die Verordnung sei nicht anzuwenden, so ist dadurch die Verordnung vom 11. Oktober 1944 in Verhältnis der Vertragsteile nicht unanwendbar geworden. Denn das Land Braunschweig als Verpächter sowie die Beamten und Angestellten der Domänenverwaltung des Landes Braunschweig als Vertreter des Verpächters standen ebenso unter den Gesetz (unter der Verordnung von 11. Oktober 1944) und waren daran gebunden wie jeder andere Beteiligte an einem Landpachtvertrag. Befehle der Militärregierung an Beamte und Angestellte der Domänenverwaltung, die sich nicht an Vertreter des Landes Braunschweig in seiner Eigenschaft als Träger von Hoheitsrechten, als Inhaber gesetzgeberischer oder, rechtsanwendender staatlicher Gewalt richteten, konnten keine andere Wirkung haben als entsprechende Befehle in Privatpersonen, die Verpächter waren. Sie konnten nicht eine Rechtsvorschrift unanwendbar machen, weder allgemein, noch für einen Kreis von Pachtverträgen, sondern konnten ihrer Natur nach nur bedeuten, dass das Land Braunschweig und seine Vertreter in der Domänenverwaltung als Inhaber und Vertreter von Privatrechten dem Vertragsgegner gegenüber den Standpunkt einzunehmen hatten, die Verordnung komme für das Rechtsverhältnis der Vertragsteile nicht mehr in Betracht. Ob sie mit einer solchen befehlsgemäss vertretenen Auffassung aber recht behalten würden, hing von der Entscheidung der über den Vertragsteilen stehenden Stellen, also der Gerichte, ab. Wie die Rechtslage damals zu beurteilen war und zu beurteilen ist, ergibt sich aus den Darlegungen oben unter Nr. 2. Der einschlägige Vortrag und Beweisantritt des Antragsgegners ist hiernach für die Entscheidung nicht rechtserheblich, so dass es in tatsächlicher Hinsicht keiner Aufklärung bedurfte und vor allem auch die Einholung einer Entscheidung durch die Besatzungsbehörde nicht in Frage kam.

17

Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Oberst A. den Befehl in der Weise gegeben hätte, dass die Vertreter der Domänenverwaltung ihn dem Vertragsgegner, der Antragstellerin, mitteilen sollten und der Befehl dieser demgemäss mitgeteilt worden wäre, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Behauptung stellt der Antragsgegner selbst nicht auf, und nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt haben die Vertreter der Domänenverwaltung sich damals der Antragstellerin und deren Ehemann gegenüber bei den Verhandlungen nicht auf einen solchen Befehl berufen, also keinerlei Mitteilung von der Erteilung eines Befehls gemacht.

18

4.

Die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die Antragstellerin und ihr Ehemann seien durch Drohung von Vertretern des Landes Braunschweig widerrechtlich zur Räumung der Domäne und ihren der Räumung zu Grunde liegenden Erklärungen bestimmt worden, versucht die Rechtsbeschwerde vor allem damit anzugreifen, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht die von der Antragstellerin dem Regierungsrat Dr. Hei.-T. in den Mund gelegte Äusserung: "Wir sitzen am längeren Hebel" festgestellt habe, und dass, wenn diese Äusserung gefallen sei, sie entgegen dem Standpunkt des Beschwerdegerichts nicht als eine Drohung auszulegen sei, und schliesslich, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Äusserung und der Räumung der Domäne durch die Antragstellerin zu Unrecht vom Beschwerdegericht bejaht worden wäre. Diese Rügen greifen nicht durch.

19

a)

Auf Grund der Bekundungen der Zeugen Al. und Sch. in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Ho. in ersten Rechtszuge hat das Beschwerdegericht unter Würdigung der Aussage der Zeugen Dr. Kr. und Dr. Hei.-T. und unter Ablehnung einer erneuten Vernehmung dieser beiden letzten Zeugen festgestellt, dass der Zeuge Hei.-T. bei der Verhandlung am 3. Juli 1946 in Gegenwart von A. und Sch. gesagt hat: "Wir sitzen am längeren Hebel" (unter IV der Gründe, S. 16-20). Das Beschwerdegericht hat sich eingehend mit allen Umständen auseinandergesetzt, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, es habe dabei übersehen, dass die Antragstellerin selbst in ihrem Antrag vom 29. September 1949 (GA Bl 2 R) von "längerem Atem", nicht aber von "längerem Arm" gesprochen habe, ist unzutreffend, wie die Rechtsbeschwerdegegnerin mit Recht hervorhebt. Eine erneute Vernehmung der beiden Zeugen Kr. und Hei.-T. stand im pflichtmässigen Ermessen des Beschwerdegerichts (§ 12 LVO in Verbindung mit § 15 FGG und § 398 Abs. 1 ZPO sowie auch § 17 Abs. 1 LVO). Die Gründe, mit denen es bei der gegebenen Sachlage die erneute Vernehmung abgelehnt hat, lassen nicht erkennen, dass das Beschwerdegericht von seinem pflichtmässigen ermessen hier einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat.

20

b)

Zu Unrecht greift die Rechtsbeschwerde die Auslegung an, die das Beschwerdegericht den Worten "Wir sitzen am längeren Hebel" gegeben hat. Die Rechtsbeschwerde meint, die Auflegung des Beschwerdegerichts bedeute, dass der Richter ein williges Werkzeug des Braun schweinischen Staates bzw. des Ministerpräsidenten Ku. wäre. Eine solche Auslegung hat das Beschwerdegericht aber nicht vorgenommen und nicht einmal angedeutet; sie kann daher von der Rechtsbeschwerde auch nicht als unmöglich bekämpft werden. Im übrigen handelt es sich bei der Auslegung der genannten Äusserungen, wie sie das Beschwerdegericht vorgenommen hat, um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die möglich ist und eine Gesetzesverletzung, insbesondere die Verletzung von Auslegungsregeln nicht erkennen lässt und deren weitere Nachprüfung daher dem Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist.

21

c)

Das vorstehend am Schluss unter b) Gesagte gilt auch von den beiden Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen den vom Beschwerdegericht bejahten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Verhalten des Antragstellers, wie auch zu dem Angriff der Rechtsbeschwerdebegründung, es sei verfahrensrechtlich nicht einwandfrei, wenn das Beschwerdegericht u.a. aus den "gesamten Umständen des Falles" geschlossen habe, dass die Zeugen Dr. Kr. und Dr. Hei.-T. mit der Möglichkeit gerechnet hätten, der Antragsgegner werde in einem Rechtsstreit nicht durchdringen.

22

5)

Das Beschwerdegericht hat in der Vereinbarung vom 27. Juni 1947 nur eine rechnungsmässige Ergänzung zu der im Juli 1946 in übrigen schon erfolgten Abrechnung über die Rückgabe der Pachtung erblickt. Wenn die Rechtsbeschwerde diese Auslegung mit den Hinweis angreift, die Fassung des Vergleichs vom 27. Juni 1947 ergebe klar, dass zwischen den Parteien alle Ansprüche aus dem Pachtvertrag damit erledigt sein sollten, so ist das nicht richtig. In der Abschlusserklärung der Niederschrift vom 27. Juni 1947 ist nur gesagt, dass mit der Bezahlung der festgelegten Summe alle Ansprüche der Antragstellerin "aus der Übergabe der Domäne an den Staat" abgegolten seien und dass beiderseits irgendwelche weitergehenden Ansprüche "aus der Übergabe" nicht mehr geltend gemacht werden sollten. Auch in der Einleitung der Niederschrift vom 27. Juni 1947 heisst es, dass "zur Bereinigung der aus dem Übergabevertrag vom 14. Juli 1946 bestehenden Unstimmigkeiten" die in der Urkunde aufgeführten Personen erschienen sind. Die unter Hinweis auf die vorstehend hervorgehobenen Gesichtspunkte vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung, dass es sich nur um eine rechnungsmässige Erledigung der aus der Rückgabe sich ergebenden Ansprüche bei der Vereinbarung vom 27. Juni 1947 gehandelt habe, steht hiernach mit der Fassung der Urkunde vom 27. Juni 1947 nicht im Widerspruch. Auch im übrigen ist die Auslegung, die das Beschwerdegericht der Verhandlung und dem Inhalt der Urkunde vom 27. Juni 1947 gegeben hat, möglich und lässt eine Gesetzesverletzung, insbesondere Verletzung von Auslegungsregeln, nicht erkennen. Zu Unrecht bezeichnet die Rechtsbeschwerde die Auffassung des Vorderrichters als aktenwidrig, dass die Parteien - also beide Parteien - nur die Ansprüche, die aus der erfolgten Rückgabe herrührten, bei der Vereinbarung vom 27. Juni 1947 gemeint hätten; denn eine solche Auffassung hat das Beschwerdegericht nicht vertreten. Es hat vielmehr der Möglichkeit Raum gegeben, dass die Zeugen W. und Dr. Kr. als Vertreter des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig der Auffassung gewesen seien, mit der Vereinbarung vom 27. Juni 1947 seien die Streitigkeiten der Parteien erledigt (S. 29 unten der Beschlussabschrift).

23

6)

Ein Anlass, mündliche Verhandlung anzuordnen, bestand nicht, da eine weitere Aufklärung von ihr nicht zu erwarten war (§ 10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 LVO).

24

III.

Hiernach erweisen sich die Angriffe der Rechtsbeschwerde in wesentlichen als nicht begründet. Nur für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 30. Juni 1950 tragen nach den Darlegungen unter II, 2 die Erwägungen des Beschwerdegerichts bisher nicht die angefochtene Entscheidung. In diesem Umfang war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft. Gegen eine Aufrechterhaltung des bisherigen Feststellungsantrages für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 30. Juni 1950 dürften keine Bedenken bestehen; denn auch wenn es sich jetzt insoweit um ein bereits der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis handelt, wird eine Feststellung für die genannte Zeit doch als Grundlage vor allem für das Pachtschutzverfahren beim Amtsgericht He. von Bedeutung sein können. In einem solchen Falle ist aber ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 256, Bem. II, 4).

25

Zur Zurückverweisung an ein anderes Oberlandesgericht, wie sie an Schluss des Schriftsatzes des Rechtsbeschwerdeführers vom 28. März 1951 angeregt ist, besteht keine rechtliche Möglichkeit (§ 11 Abs. 3 LVR), läge nach dem Ergebnis des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch kein Anlass vor.

26

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Beschwerdegericht zu übertragen.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche