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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1986, Az.: 3 StR 256/86

Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den Begünstigten gestohlenen Betrages auf verschiedene Konten; Möglichkeit der Sicherung der unmittelbaren und mittelbaren Tatvorteile durch Begünstigung; Entfallen des Tatvorteils der Begünstigung durch das Einwechseln strafbar erworbenen Geldes in andere Geldscheine oder durch Einzahlung und Auszahlung auf und von Giralkonten oder Sparkonten; Minder schwerer Fall eines Meineides bei fehlender Belehrung; Begünstigung in Bezug auf andere Surrogate, die durch weitergehende Manipulationen oder Transaktionen mit mehreren Kettenzwischengliedern gewonnen worden sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 256/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 21.01.1986

Fundstellen

  • MDR 1987, 95 (Kurzinformation)
  • NStZ 1987, 22
  • StV 1988, 250-251

Verfahrensgegenstand

Begünstigung u.a.

Prozessführer

Jürgen Fritz B ... aus L..., geboren am ... 1929 in B.../T...

Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger

Redaktioneller Leitsatz

Keine Begünstigung im Falle von Hilfeleistung in Bezug auf andere Surrogate des ursprünglich erlangten Tatvorteils, da nur durch Verwertung mittelbare aus der Tat stammende Werte, keine Vorteile sind.

Insofern handelt es sich auch nicht bei einem Bausparguthaben, das durch Raubbeute finanziert wird, um einen unmittelbaren Vorteil, weil die einschränkenden Bestimmungen über die Anlage von Baugeldern nicht mehr als bargeldgleich oder bargeldähnlich zu bewerten sind.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 27. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Januar 1986 aufgehoben,

  1. 1.

    soweit der Angeklagte wegen Begünstigung zum Vorteil von Michael S ... (II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden der Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt;

  2. 2.

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in zwei Fällen und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist teilweise begründet.

2

1.

Die vom Angeklagten zugunsten von Michael S... begangene Begünstigung ist verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 260 Abs. 3, § 354 Abs. 1 StPO einzustellen.

3

a)

Das Landgericht hat hierzu festgestellt:

4

Michael S... überfiel am 7. September 1977 mit zwei Mittätern einen Juwelier. Die Täter erbeuteten Schmuck im Werte von über 3 Millionen DM und etwa 50.000,00 DM Bargeld. Nach telefonischer Ankündigung schickte Michael S... dem Angeklagten einen Brief, in dem sich sein Beuteanteil in Höhe von 15.000,00 DM befand. Der Angeklagte verwahrte den Brief ungeöffnet für Michael S.... Bald darauf erfuhr er von dem Raubüberfall. Um dem inzwischen verhafteten S... die Beute für die Zukunft zu sichern, zahlte der Angeklagte das Geld am 19. Oktober 1977 bar auf sein eigenes Postscheckkonto ein. Dann überwies er das Geld auf sein eigenes Konto bei der Sparkasse zu L.... Von diesem Konto ließ er am 24. Oktober 1977 die 15.000,00 DM auf einen seiner Bausparverträge bei der Landesbausparkasse überweisen. Am 7. Februar 1978 wurde der Betrag auf Veranlassung des Angeklagten wieder dessen Konto bei der Sparkasse zu L... gutgeschrieben. Von dem Geld erwarb der Angeklagte am 13. Februar 1978 für einen Kaufpreis von 15.056,88 DM Bundesschatzbriefe im Werte von 15.000,00 DM. Die Effekten gab er in sein Depot bei der Sparkasse. Einzahlungen und Umbuchungen tätigte der Angeklagte, um den Verbleib des Geldes zu verschleiern und Michael S... die Beute später wieder zukommen zu lassen. Der Angeklagte nahm zunächst keinen Kontakt zu Siek auf. Auf dessen Bitten besuchte er ihn erstmals im Frühjahr 1979 in der Haftanstalt. Michael S... bat ihn, 10.000,00 DM seinem Bruder Peter S... zu überbringen. Der Angeklagte hob daraufhin am 23. April 1979 10.000,00 DM von seinem Konto bei der Sparkasse ab, verkaufte die Effekten zum Kurs von 10.453,00 DM und ließ den Betrag am 27. April 1979 seinem Konto gutschreiben. Die abgehobenen 10.000,00 DM übergab er Peter S.... Zu einem späteren Zeitpunkt zahlte er auf Wunsch von Michael S... 5.000,00 DM als Darlehen an Uwe M.... Bald darauf erhielt er das Geld zurück und ließ es in verschiedenen Beträgen über das Konto des Uwe M... dem noch in der JVA einsitzenden Michael S... zukommen, zuletzt im November 1981. Das Landgericht hat das Gesamtverhalten als eine Begünstigung zum Vorteil des Michael S... gewertet.

5

b)

Die Frage der Verjährung wird im Urteil nicht erörtert. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Begünstigung erst im November 1981 beendet (vgl. UA S. 21) und daher die Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) noch nicht abgelaufen ist. Dies trifft nicht zu. Die Begünstigung war spätestens mit der Überweisung von 15.000,00 DM auf einen der Bausparverträge des Angeklagten bei der Landesbausparkasse am 24. Oktober 1977 beendet. Von da ab lief die Verjährung (§ 78 a StGB). Sie ist nicht rechtzeitig unterbrochen worden.

6

Indem der Angeklagte am 19. Oktober 1977 die aus dem Raubüberfall stammenden 15.000,00 DM auf sein eigenes Postscheckkonto einzahlte, hat er dem Vortäter Michael S ... in der Absicht Hilfe geleistet, ihm die Vorteile des Raubes zu sichern, und sich damit nach § 257 StGB strafbar gemacht. Ob die Umbuchung auf das eigene Sparkonto noch als tatbestandsmäßige Hilfe angesehen werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil jedenfalls seit der sich anschließenden Überweisung des Geldes auf das Bausparkonto des Angeklagten keine den Tatbestand des § 257 StGB erfüllende Hilfeleistungen mehr vorliegen.

7

Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch bewirkt wird, daß der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167). Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237;  55, 18, 19;  58, 117, 118;  58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361;  24, 166, 168;  BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814). An dieser Auslegung hat sich durch die Neufassung des § 257 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I 469) nichts geändert. In der Begründung der Bundesregierung zu der Neufassung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Gesetzentwurf in der Ausgestaltung des Tatbestandes im Grundsatz dem geltenden Recht folge (BTDrucks. 7/550 S. 248). Deshalb entspricht es auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, daß § 2 5 7 StGB nur die Sicherung der unmittelbaren, nicht aber die der mittelbaren Tatvorteile erfaßt (z.B. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 257 Rdn. 9; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 257 Rdn. 23; Samson in SK § 257 Rdn. 17 - Lieferung September 1982; Geppert Jura 1980, 327, 329; Seelmann JuS 1983, 32, 34/35).

8

Die Frage, ob das Einwechseln strafbar erworbenen Geldes in andere Geldscheine oder durch Ein- und Auszahlung auf und von Giral- oder Sparkonten den Tatvorteil im Sinne des § 257 StGB entfallen läßt, ist streitig (verneinend z.B. Ruß in LK 10. Aufl. § 257 Rdn. 11; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Teil Tlbd. 2 6. Aufl. S. 330; Dreher/Tröndle aaO; wohl auch Seelmann aaO S. 35). Aber selbst nach der dies verneinenden Auffassung ist Begünstigung in Bezug auf andere Surrogate, die durch weitergehende Manipulationen oder Transaktionen mit mehreren Kettenzwischengliedern gewonnen worden sind, nicht möglich (Maurach JR 1972, 70, 71). Wollte man den Begünstigungstatbestand grundsätzlich auf Hilfeleistung in Bezug auf Surrogate des ursprünglich erlangten tatbestandsmäßigen Tatvorteils erstrecken, so wären die Grenzen überschritten, die der Auslegung einer Strafbarkeit begründenden Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG gezogen sind. Denn um die Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (vgl. auch die Unterscheidung des StGB zwischen unmittelbaren Tatvorteilen in § 73 Abs. 1 und deren Surrogaten in § 73 Abs. 2 StGB).

9

Daraus folgt: Als Tatvorteil, den S... durch den Raubüberfall erlangt hat, kann wohl noch das Guthaben angesehen werden, das der Angeklagte durch die Einzahlung der 15.000,00 DM auf sein Postscheckkonto erworben hat, möglicherweise auch noch das Guthaben, das ihm durch die Überweisung von dort auf sein Sparkonto entstanden ist. Das braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist das Bausparguthaben, das der Angeklagte durch Überweisung von 15.000,00 DM auf einen seiner Bausparverträge erlangt hat, nicht mehr unmittelbarer Tatvorteil im Sinne des § 257 StGB. Wegen der einschränkenden Bestimmungen über die Anlage von Baugeldern bewertet die Verkehrsanschauung solche Guthaben nicht mehr als bargeldgleich oder bargeldähnlich. Alle Handlungen des Angeklagten, die der Verwaltung und späteren Verwertung dieses Guthabens dienten, sind daher straflos. Die Begünstigung war demnach spätestens mit der Überweisung auf das Bausparkonto am 24. Oktober 1977 beendet mit der Folge, daß die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde.

10

Ein sich gegen den Angeklagten richtender Tatverdacht ist erstmals im Zuge der Ermittlungen gegen Uwe M... und Frank G... aufgetaucht. Er hat im Oktober 1983 zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten geführt (Bd. II Bl. 174 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.

11

2.

Soweit der Angeklagte wegen einer weiteren Begünstigung zum Vorteil Uwe M... verurteilt worden ist, lassen der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.

12

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht bloße Vermutungen zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Die von der Revision beanstandete Erwägung, der Angeklagte habe durch die teilweise weit zurückliegenden Straftaten persönlich nur geringe Vorteile, möglicherweise durch zeitweiligen Zinsgewinn, gehabt, hat sich nicht zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt. Das ergibt sich aus dem Kontext dieses Satzes. Die Strafkammer führt nämlich fort (UA S. 27): "Die Nachteile überwiegen aber eindeutig. Der Angeklagte hat die Straftaten mit dem Verlust seiner beruflichen Existenz bezahlt." Die Strafkammer wollte also zum Ausdruck bringen, daß die mit den Straftaten verbundenen Nachteile, denen - wenn überhaupt - nur geringe persönliche Vorteile gegenüberstehen, den Angeklagten schwer getroffen haben und daß dies ein gewichtiger Strafmilderungsgrund sei. Die geringen persönlichen Vorteile, von denen das Urteil spricht, sind im übrigen nicht notwendig solche finanzieller Art.

13

3.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage. Auch die Strafzumessungsgründe sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

14

Das Landgericht ist bei der Bestimmung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zutreffend von dem nach den §§ 157, 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 153 StGB ausgegangen. Er reicht von Geldstrafe von 5 Tagessätzen bis zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Von der nach § 157 StGB auch gegebenen Möglichkeit, ganz von Strafe abzusehen, hat die Strafkammer ermessensfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht.

15

Der Senat teilt nicht die Ansicht der Revision, daß das Landgericht bei der Findung der angemessenen Strafe einen falschen Ausgangspunkt gewählt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Revision angeführten Entscheidungen BGHSt 8, 186 und BGH NStZ 1984, 134 ausgeführt, daß das Fehlen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ein zusätzlicher Milderungsgrund sei, der sich von dem des § 157 StGB wesentlich unterscheide. Diese Erwägungen betreffen aber Fälle, in denen der Tatrichter den sich aus § 154 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen nach § 157 StGB gemildert, jedoch einen minder schweren Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB verneint hat. Liegt in dem Fehlen der Belehrung nach § 55 StPO ein zusätzlicher Milderungsgrund, so kann dies unabhängig von der Ermäßigung des Strafrahmens nach § 157 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls des Meineids führen, so daß statt einer Höchststrafe von 15 Jahren eine solche von 5 Jahren zugrunde zu legen ist. Um eine solche Strafrahmenverschiebung geht es hier aber nicht. Denn § 153 StGB kennt keinen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle. Die Strafkammer mußte daher dem Umstand, daß der Angeklagte nach ihrer Auffassung nicht nur bei der Frage nach dem Verbleib der Beute, sondern auch bei den Fragen nach der Täterschaft M... auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen, innerhalb des durch § 157 StGB nach unten geminderten Strafrahmens Rechnung tragen. Das ist geschehen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Strafkammer sowohl die Selbstbegünstigungsabsicht wie auch das Fehlen der Belehrung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Daß sie die Anwendung des § 157 StGB unnötigerweise auch mit der teilweise zu Unrecht unterlassenen Belehrung nach § 55 StPO begründet hat, ändert daran nichts.