Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1985, Az.: 2 StR 279/85
Rechtmäßigkeit der Anordnung der telefonischen Überwachung eines Strafverteidigers ; Normativer Gehalt der Regelung des § 100a Strafprozessordnung (StPO) ; Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem; Zulässigkeit der Überwachung des Telefons des Strafverteidigers bei bestehendem Verdacht der Strafvereitelung ; Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 279/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 13.09.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 347 - 353
- JZ 1986, 351-352
- MDR 1986, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1183-1185 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 323-324
- StV 1987, 514
- StV 1986, 1-2
Verfahrensgegenstand
Versuchte Strafvereitelung
Prozessführer
Rechtsanwalt Dieter R. aus K., geboren am ... 1942 in B.
Amtlicher Leitsatz
Der gegen einen Strafverteidiger bestehende Verdacht der Strafvereitelung zugunsten eines Mandanten, der einer Katalogtat im Sinne von § 100 a StPO verdächtig ist, berechtigt nicht zur Überwachung seines Telefonanschlusses.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof
auf Grund der Verhandlung vom 30. Oktober 1985
in der Sitzung vom 5. November 1985,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt I. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 30. Oktober
1985,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. September 1984, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen.
Gegen dies Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist, soweit es sich um die Verurteilung handelt, auf den Strafausspruch beschränkt, den die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge angreift. Außerdem wendet sie sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den freisprechenden Teil des angefochtenen Urteils. Ihre Revision wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung, dasjenige der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
I.
Die Revision des Angeklagten
1.
Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Im Verfahren gegen den des versuchten Mordes beschuldigten Zeugen P. war er dessen Verteidiger. Den Feststellungen zufolge unternahm er am 13./14. Oktober 1982 den Versuch, seinem in Frankreich flüchtigen Mandanten auf dem Wege telegrafischer Auslandspostanweisungen 5.000 DM zukommen zu lassen, obgleich er wußte, daß der Empfänger das Geld zur Fortsetzung seiner Flucht verwenden wollte.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon unter anderem auf den Inhalt von zwei Telefongesprächen gestützt, die der Angeklagte am 14. Oktober 1982 mit seinem Mandanten geführt hatte. Diese Gespräche sind im Rahmen einer vom Amtsgericht Bielefeld am 13. Oktober 1982 angeordneten Telefonüberwachung der Fernsprechanschlüsse des Angeklagten aufgenommen und gegen den Widerspruch der Verteidigung durch Abspielen der Tonbänder in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der die Telefonüberwachung anordnende Beschluß lautet in seinen wesentlichen Teilen wie folgt:
"In dem Ermittlungsverfahren gegen ... P. ...
wegen versuchten Mordes
wird gemäß §§ 100 a Nr. 2, 100 b StPO ... die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Aufnahme der Gespräche auf Tonträger für folgende Fernsprechanschlüsse angeordnet:
(folgt die Bezeichnung der in Wohnung und Anwaltspraxis vorhandenen Fernsprechanschlüsse des Angeklagten)
Gründe:
Der Beschuldigte steht in dringendem Verdacht, am ... in ... auf zwei Polizeibeamte geschossen und beide dabei erheblich verletzt zu haben. Er ist seit der Tat flüchtig. Die Erforschung seines derzeitigen Aufenthaltsortes würde ohne die angeordnete Maßnahme ... wesentlich erschwert. Bei dem Anschlußinhaber ... handelt es sich um den Verteidiger des Beschuldigten. Dieser steht inzwischen aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen im dringenden Verdacht, Handlungen begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Strafvereitelung wären."
2.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer dieses Verfahren.
Die Anordnung der Telefonüberwachung war rechtswidrig, die Verwertung der dabei aufgenommenen Gespräche unzulässig.
Zwar ist es nicht stets unstatthaft, den Fernsprechanschluß eines Strafverteidigers nach Maßgabe des § 100 a StPOüberwachen zu lassen, die von ihm geführten Gespräche aufzunehmen und deren Inhalt im Strafverfahren zu verwerten. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß auch Rechtsanwälte, die sich als Strafverteidiger betätigen, nicht schlechthin von der Telefonüberwachung ausgenommen sind (BVerfGE 30, 1, 32 f). Die Anordnung der telefonischen Überwachung eines Strafverteidigers kommt - sofern deren sonstige Voraussetzungen vorliegen - dann in Betracht, wenn er selbst als Beschuldigter einer Katalogtat verdächtig ist (so auch Schlüchter, Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 353 f), wobei es keinen Unterschied macht, ob sich der Verdacht auf eine Täterschaft oder Teilnahme an der Katalogtat (Anstiftung, Beihilfe, vgl. § 28 Abs. 1 StGB) bezieht.
Im vorliegenden Fall richtete sich die Anordnung der Überwachung des Fernsprechverkehrs aber gegen einen Verteidiger, der selbst nicht im Verdacht einer Katalogtat oder einer Teilnahme hieran stand; die Maßnahme galt ihm vielmehr ausschließlich als Gesprächspartner seines einer Katalogtat beschuldigten Mandanten. Eine solche Überwachungsmaßnahme ist durch § 100 a StPO nicht gedeckt.
Allerdings erfaßt der Wortlaut des Gesetzes auch diesen Fall. Der Strafverteidiger gehört gerade in dieser seiner Funktion zu jenen Personen, von denen "auf Grund bestimmter Tatsachen" anzunehmen ist, daß sie vom Beschuldigten "herrührende Mitteilungen entgegennehmen". Ihrem normativen Gehalt nach reicht die Regelung des § 100 a StPO aber nicht so weit, daß sie auch eine derartige Telefonüberwachung rechtfertigen könnte. Der Wortlaut der Vorschrift muß insoweit eingeschränkt werden. Denn andernfalls träte die Bestimmung in einen unlösbaren Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem. § 148 Abs. 1 StPO bestimmt, daß dem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuße befindet, der mündliche (und schriftliche) Verkehr mit dem Verteidiger "gestattet" ist. Daß für den in Freiheit befindlichen Beschuldigten nichts anderes gilt, wird dabei ausdrücklich vorausgesetzt. Das Verkehrsrecht steht auch dem Verteidiger als eigene Befugnis zu (§ 138 c Abs. 3 Satz 1 StPO: "Rechte des Verteidigers aus den §§ 147, 148"; im übrigen einhellige Meinung, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 148 Rdn. 2; Schlüchter a.a.O. Rdn. 113.1; OLG Frankfurt am Main NStZ 1982, 134 mit weiteren Nachweisen). Es ist Ausdruck einer Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nach außen hin abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. Welp in Festschrift Gallas 1974 S. 417; zum sogenannten "legal privilege" des Verkehrsrechts im Geltungsbereich der MRK: EuGH EuGRZ 1983, 125).
Der ungehinderte mündliche Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem unterliegt - anders als der schriftliche - keiner Überwachung. Die frühere Fassung des § 148 Abs. 3 StPO ermächtigte den Richter noch zu der Anordnung, daß Unterredungen zwischen dem Verteidiger und dem wegen Verdunkelungsgefahr verhafteten Beschuldigten im Zeitraum vor Eröffnung des Hauptverfahrens in Gegenwart eines Richters stattzufinden hätten. Diese Einschränkung ist durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) beseitigt worden. Scheidet hiernach jede Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem aus, so gilt das in gleicher Weise auch für den fernmündlichen Verkehr, der sich lediglich als technisch vermittelte Form des mündlichen Verkehrs darstellt (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 17; siehe auch die Gleichstellung von Ferngesprächen und Besuchen in § 32 Satz 2 StVollzG). Demgemäß muß die Zulässigkeit der Telefonüberwachung des Verteidigers dort enden, wo sein Recht auf ungehinderten mündlichen Verkehr mit seinem Mandanten beginnt. Es ist mithin unstatthaft, den nicht tat- oder teilnahmeverdächtigen Verteidiger als Gesprächspartner seines Mandanten einer Überwachung des Fernsprechverkehrs zu unterwerfen; § 100 a StPO bietet dafür keine Rechtsgrundlage (so auch Kleinknecht/ Meyer a.a.O. § 100 a Rdn. 13; KMR-Müller, StPO 7. Aufl. § 100 a Rdn. 16; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 100 a Rdn. 11; Roxin, Strafverfahrensrecht 19. Aufl. S. 215; Schlüchter a.a.O.; Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren 1980 S. 211; Niemöller/Schuppert AöR 107 (1982) S. 440; Rudolphi in Festschrift Schaffstein 1975 S. 440 ff; Welp JZ 1972, 428; ders. in Festschrift Gallas 1973 S. 421; ders., Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 1974 S. 196 ff).
An der Unzulässigkeit der hier angeordneten und durchgeführten Telefonüberwachung ändert es nichts, daß der Angeklagte im Verdacht der Strafvereitelung zugunsten seines Mandanten gestanden haben soll. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solcher Verdacht hier tatsächlich gegeben war; denn auch in diesem Falle bliebe die Maßnahme rechtswidrig.
Der gegen einen Strafverteidiger bestehende Verdacht der Strafvereitelung zugunsten eines Mandanten, der einer Katalogtat im Sinne von § 100 a StPO verdächtig ist, berechtigt nicht zur Überwachung seines Telefonanschlusses. Allerdings werden im Schrifttum zum Teil Auffassungen vertreten, die zum gegenteiligen Ergebnis führen müßten. So meint Suppert (Studien zur Notwehr und zur "notwehrähnlichen Lage", Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Bd. 96, 1973 S. 236 f), die Telefonüberwachung kollusionsverdächtiger Nachrichtenmittler sei generell statthaft, wobei er freilich nicht auf den Verteidiger eingeht. Kleinknecht (in Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 100 a Rdn. 10) und Laufhütte (in KK StPO § 100 a Rdn. 11) halten die telefonische Überwachung des Verteidigers unter denselben Voraussetzungen für zulässig, unter denen § 97 StPO eine Beschlagnahme schriftlicher Mitteilungen nicht hindern würde. Nach Absatz 2 Satz 3 dieser Vorschrift gelten für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und bestimmten zeugnisverweigerungsberechtigten Dritten die Beschränkungen der Beschlagnahme nicht, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte "einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig" ist. Die Auffassung von Kleinknecht und Laufhütte geht also dahin, daß der Fernsprechanschluß des Verteidigers nicht nur bei Teilnahmeverdacht, sondern auch bei Verdacht der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei überwacht werden dürfe.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Für eine entsprechende Anwendung des aus § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO ersichtlichen Rechtsgedankens im Bereich der Telefonüberwachung ist kein Raum (so auch Meyer in Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 100 a Rdn. 13: "verfehlte Analogie"). Ein Analogieschluß dieser Art kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 97 StPO die schriftliche, § 100 a StPO dagegen die (fern-)mündliche Kommunikation zum Gegenstand hat. Der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO könnte für die Zulässigkeit der Telefonüberwachung des kollusionsverdächtigen Verteidigers nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nach der gesetzlichen Wertung der mündliche Verkehr keinen größeren Schutz genießen würde, als er dem schriftlichen Verkehr zuteil wird. Das ist aber gerade im hier zu erörternden Bereich nicht der Fall. § 148 Abs. 2 StPO unterwirft den schriftlichen Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem bestimmten Überwachungsmaßnahmen - eine Überwachung des mündlichen Verkehrs findet dagegen nicht statt (§ 148 Abs. 1 StPO).
Auch im übrigen sind die bei § 97 Abs. 2 Satz 3 und § 100 a StPO in Rede stehenden Sachverhalte und die daran geknüpften Rechtsfolgen nicht miteinander vergleichbar. Die Telefonüberwachung ist insgesamt an strengere Voraus-setzungen gebunden, als sie für die Beschlagnahme gelten. Während die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht von der Art der aufzuklärenden Straftat abhängt, ist die Überwachung des Fernsprechverkehrs auf solche Fälle beschränkt, in denen gesetzlich enumerierte, besonders schwerwiegende Delikte (Katalogtaten) den Gegenstand des Tatvorwurfs bilden. Des weiteren genügt es zur Rechtfertigung einer Beschlagnahme, daß die zu beschlagnahmenden Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO); die Telefonüberwachung setzt hingegen voraus, daß die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Eingriffsgrenzen der Telefonüberwachung sind also wesentlich enger gezogen als diejenigen der Beschlagnahme. Deshalb kann der Umstand, daß Strafvereitelungsverdacht das zugunsten eines zeugnisverweigerungsberechtigten Dritten normierte Beschlagnahmeverbot wieder entfallen läßt, keine Rechtfertigung dafür abgeben, bei gleichem Verdacht den Fernsprechanschluß des Verteidigers zu überwachen.
Da die Telefonüberwachung des Angeklagten mithin unzulässig war, durften die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309; 32, 68, 70 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 14 Rdn. 56). Das ist indessen geschehen. Die Verurteilung beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Sie muß deshalb aufgehoben werden, ohne daß es auf die sonst noch erhobenen Rügen ankommen könnte.
Für die neue Verhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Tonbandaufzeichnungen der beiden rechtswidrig abgehörten Gespräche auch nicht im Wege des Vorhalts - sei es gegenüber dem Angeklagten, sei es gegenüber dem Zeugen P. - verwertet werden dürfen (BGHSt 27, 355, 357 f).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1.
Soweit das Rechtsmittel dem Strafausspruch wegen versuchter Strafvereitelung gilt, dringt die insoweit allein erhobene Sachbeschwerde nicht durch. Die Bemessung der Strafe ist frei von Rechtsfehlem. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer hätte gegen den Angeklagten statt der verhängten Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen müssen. Die hierfür gegebene Begründung erschöpft sich jedoch in dem Versuch, eine abweichende Wertung an die Stelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Strafzumessung zu setzen. Ein solches Revisionsvorbringen ist unbeachtlich.
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist aber auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einer in Tateinheit mit Begünstigung und Betrug begangenen Erpressung richtet.
Die Anklage hatte dem Angeklagten insoweit zur Last gelegt, am 11. Mai 1981 in Köln als Verteidiger des an der Entführung des Kindes Johannes E. beteiligten Zeugen D. in unredlicher Absicht gehandelt zu haben, indem er mit dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. L., dem Vertreter der Familie E., eine schriftliche Vereinbarung traf, wonach das bereits entrichtete Lösegeld unter der Bedingung zurückgegeben werde, daß die Familie E. auf Schadensersatzansprüche gegen die Entführer verzichte und ihnen einen Anteil von 10 % des zurückgegebenen Lösegeldes zahle; der Angeklagte sei sich bei Abschluß dieses Vertrages bewußt gewesen, daß sein Mandant über den Großteil des erpreßten Lösegeldes nicht mehr verfügen konnte, weil dieses sich unentdeckt in den von der Polizei schon sichergestellten Gasflaschen befand.
Der Freispruch von diesem Tatvorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Mit ihnen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe den erschienenen Zeugen Rechtsanwalt Dr. L. zu Unrecht nicht zur Sache vernommen (§ 245 Abs. 1 StPO) und einem später gestellten Antrag, den Zeugen zu laden und zu vernehmen, keine Folge gegeben (§ 244 Abs. 2 StPO).
Dieses Verfahren weist keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. L. war im Verhandlungstermin vom 4. September 1984 erschienen und hatte nach Aufruf, Belehrung und Angabe seiner Personalien erklärt, die erteilte Aussagegenehmigung seiner Mandantin, Frau E., sei widerrufen, so daß er keine Aussagegenehmigung mehr habe; er berufe sich auf sein Aussageverweigerungsrecht und wolle nicht aussagen. Der Zeuge wurde sodann im allseitigen Einverständnis entlassen. Danach stellte die Staatsanwaltschaft noch am selben Tage den Antrag, den Zeugen erneut zu laden und nunmehr zur Sache zu hören. Diesen Antrag wies das Gericht mit Beschluß vom 6. September 1984 zurück.
Die Beschwerdeführerin vertritt - wie auch schon in der Begründung des erwähnten, erfolglos gebliebenen Antrags - die Auffassung, dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. L. habe kein (uneingeschränktes) Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) zugestanden. Die Tatsachen, die seine Verhandlungen mit dem Angeklagten, dessen Wissen und Verhalten beträfen, seien ihm nicht "in eigentlicher Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt" bekanntgeworden; vielmehr habe er beiläufig in seiner Eigenschaft als Vermittler zwischen Erpresser und Opfer von ihnen Kenntnis erlangt. Für solche Tatsachen stehe aber dem Anwalt kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen von Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 53 Rdn. 28. Dort wird allerdings die Meinung vertreten, das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts beziehe sich nicht auf solche Tatsachen, die er als Vermittler zwischen einem Erpresser und dessen Opfer erfahren habe. Dabei wird aber - ebenso wie in dem dort zitierten Aufsatz von Hass NJW 1972, 1081 - ersichtlich vorausgesetzt, daß der Rechtsanwalt vom Erpresser in Anspruch genommen wurde, um als dessen "Vertrauensperson" bei den Verhandlungen mit dem Erpressungsopfer, insbesondere bei der Übergabe des Lösegeldes, behilflich zu sein.
Darum ging es hier nicht. Der Zeuge war vielmehr der anwaltliche Beistand der Eheleute E. und damit Vertreter der Erpressungsopfer; in dieser Punktion hatte er die Verhandlungen mit dem Angeklagten geführt. Was er dabei erfuhr, wurde ihm in seiner Eigenschaft als Anwalt bekannt. Daß die Vertretung der Interessen eines Erpressungsopfers gegenüber dem Entführer Gegenstand anwaltlicher Berufsausübung sein kann, bedarf keiner Darlegung. Die Wahrnehmungen, zu denen der Zeuge gehört werden sollte, betrafen diesen Bereich. Das gilt auch insoweit, als durch die Zeugenvernehmung geklärt werden sollte, ob der Angeklagte bereits bei Abschluß des Vertrags Kenntnis vom Aufbewahrungsort des Lösegeldes hatte, sich insbesondere gegenüber dem Zeugen in einer Weise verhielt, die Rückschlüsse auf ein solches Wissen zulassen konnte. Was der Zeuge hierzu hätte bekunden können, betraf Wahrnehmungen, die er nicht etwa nur bei Gelegenheit seiner Berufsausübung gemacht hat; diese Wahrnehmungen standen vielmehr in unmittelbarem und innerem Zusammenhang mit der Tätigkeit, die er bei den Vertragsverhandlungen als Anwalt der Erpressungsopfer entfaltete. Demgemäß hat das Gericht den Zeugen zutreffend für befugt angesehen, die Aussage zu verweigern, und mit Recht von seiner Vernehmung zur Sache Abstand genommen.
b)
Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht geben die Urteilsgründe zum Freispruch noch hinreichend Aufschluß darüber, was Gegenstand des Anklagevorwurfes war, welcher Sachverhalt hierzu festgestellt worden ist und weshalb die Strafkammer den Angeklagten nicht für überführt gehalten hat (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß der Angeklagte bereits bei Abschluß des Vertrages Kenntnis vom Versteck des Lösegelds hatte; es sah sich außerstande, die Möglichkeit auszuschließen, daß er erst nach Vertragsabschluß in einem unbeaufsichtigten Gespräch mit seinem Mandanten vom Aufbewahrungsort des Geldes erfuhr. Die - von der Revision im einzelnen nicht bemängelte - Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweiswürdigung ist aber nicht bewiesen, daß der Angeklagte eine Straftat begangen hat.
Für die Annahme eines Betruges (§ 263 StGB) fehlt es - wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht - bereits am Merkmal der Täuschung. Eine Erpressung (§ 253 StGB) liegt gleichfalls nicht vor, weil der Angeklagte, als er mit Rechtsanwalt Dr. L. über die Rückgabe des Lösegeldes verhandelte und die erwähnte Vereinbarung traf, weder diesen noch dessen Mandanten genötigt hat. Nötigung setzt Überwindung eines entgegenstehenden Willens voraus. Was die Zahlung einer prozentualen Vergütung für die Rückgabe des Lösegeldes anbelangt, war auf der Seite der Erpressungsopfer kein entgegenstehender Wille vorhanden. Rechtsanwalt Dr. L. hatte - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 49) - schon zuvor für die Rückgabe des Lösegeldes 15 % des zurückgegebenen Betrages, also einen höheren als den dann vertraglich ausbedungenen Anteil, ausgelobt; diese Auslobung war auch an die Entführer des Kindes gerichtet. Soweit dessen Eltern im Vertrage auf Schadensersatzansprüche gegen die Entführer verzichtet haben, ist nicht festgestellt, ob dem ein Vorschlag des Rechtsanwalts Dr. L. zugrundelag oder der Angeklagte auf Veranlassung seines Mandanten diesen Verzicht forderte und mit der Drohung durchsetzte, andernfalls werde das Lösegeld nicht zurückgegeben. Es liegt auf der Hand, daß hierzu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten, nachdem feststand, daß Rechtsanwalt Dr. L. - wie geschehen - von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.
Schließlich ist der Angeklagte auch keiner Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) schuldig. Zwar hat er seinem Mandanten, der an der Kindesentführung beteiligt war, durch Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß des Vertrages Hilfe geleistet. Dies geschah jedoch nicht in der Absicht, ihm die "Vorteile der Tat" zu sichern. Als Vorteile, die der Angeklagte für seinen Mandanten erreichen wollte, kamen das anteilige Entgelt für die Wiederbeschaffung des Lösegeldes und der Verzicht der Erpressungsopfer auf Schadensersatz in Betracht. Diese Vorteile wären dem Täter aber erst auf Grund des Vertragsabschlusses zugeflossen; sie stammten nicht - wie es § 257 StGB voraussetzt - unmittelbar aus der Tat selbst (vgl. zu einem ähnlichen Fall: RGSt 40, 15, 18 f; allgemein: RGSt 55, 19 f; BGHSt 24, 166, 168; Lackner, StGB 16. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Samson in SK StGB, 12. Lfg. (September 1982), § 257 Rdn. 17; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 11).
Der Freispruch des Angeklagten vom hier in Rede stehenden Tatvorwurf hält demzufolge rechtlicher Nachprüfung stand.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller