Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1991, Az.: 1 StR 737/90

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Anforderungen an Glaubhaftmachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1991
Aktenzeichen
1 StR 737/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 24.09.1990

Fundstelle

  • NStZ 1991, 295 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nur zulässig, wenn er Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 1991
gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. September 1990 und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Schreiben des Angeklagten vom 04.10.1990 (Strafakten Bd. II Bl. 633 d) ist inhaltlich als Revisionseinlegung und Wiedereinsetzunggesuch zu werten. Denn der Angeklagte möchte einerseits eine Revisionsverhandlung und andererseits, daß seine Revisionseinlegung nicht als verspätet angesehen wird.

Der Angeklagte und sein Verteidiger haben Antragen (vgl. Strafakten Bd. II Bl. 633 oben, 633 a einerseits und Bl. 654/655 andererseits), ob dieses Schreiben vom 04.10.1990 gleichwohl anders gewertet werden soll, nicht beantwortet.

1.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten am 24.09.1990 verkündet.

Die Revision des Angeklagten ging am 08.10.1990 bei Gericht ein (Strafakten Bd. II Bl. 633 c und d).

Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist damit nicht gewahrt (§ 43 Abs. 1 StPO).

2.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist ebenfalls zu verwerfen (§ 46 Abs. 1 StPO).

a)
Der Antrag ist bereits unzulässig.

Der Antrag muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 2 StR 614/87). Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden. Auch die Glaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag (vgl. KK - Maul StPO Kommentar 2. Aufl. 1987 Rdn. 10 zu § 45 StPO; Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar 39. Aufl. 1989 Rdn. 6 zu § 45 StPO).

Der Angeklagte hat hier weder den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses (Kenntnis davon, daß sein Verteidiger nichts unternehmen wird) vorgetragen noch seine Angaben glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung. Der Angeklagte hätte hier unschwer eine entsprechende Erklärung seines Verteidigers vorlegen können. Eine Glaubhaftmachung erübrigte sich hier nicht, da die Begründungstatsachen weder gerichtsbekannt oder aktenkundig sind noch sonstige besonderen Umstände vorliegen.

b)
Der Wiedereinsetzungsantrag ist im übrigen auch unbegründet.

Der Angeklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (§§ 44, 45 StPO).

Der Angeklagte behauptet nicht etwa, daß er seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hatte und sich darauf verlassen konnte, dieser werde dem rechtzeitig entsprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 395/88).

Der Angeklagte teilt vielmehr mit, daß er die Frage der Revisionseinlegung mit seinem Verteidiger erst noch besprechen wollte, wenn dieser ihn in der Haftanstalt aufsucht. Der Angeklagte hätte sich daher bei drohendem Fristablauf mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen oder innerhalb der Frist selbst Revision einlegen müssen, wie er es ja mit dem am 08.10.1990 eingegangenen Schreiben vom 04.10.1990 dann - allerdings verspätet - getan hat. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Strafakten Bd. II Bl. 578), ist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden.

Der Angeklagte war daher nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 402/88)."

Maul
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath