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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1988, Az.: 1 StR 402/88

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1988
Aktenzeichen
1 StR 402/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 25.02.1988

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Vorarbeiter Gutmar H. aus F., dort geboren am ... 1958,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. Oktober 1988
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25. Februar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

    Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 25. Februar 1988 hat der Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist ihm am 21. April 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1988, eingegangen am 7. Juni 1988, hat der Verteidiger gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich eine Revisionsbegründung vorgelegt.

2

Zum Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Es ist nicht hinreichend dargetan, daß den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.

Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Bd. II Bl. 496 d.A.), ist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen belehrt worden. Ihm ist auch die Urteilszustellung an seinen Verteidiger mitgeteilt worden (Bd. II Bl. 573 d.A.). Trotzdem hat er sich nach der - ihm zuvor schon mehrfach angedrohten - Mandatsniederlegung durch seinen Verteidiger nicht um das weitere Schicksal seiner Revision gekümmert. Er hat sich weder bei seinem Verteidiger erkundigt, ob die Revision noch begründet werden muß, noch hat er sich vergewissert, was er selbst in dieser Situation unternehmen konnte, um die Revision noch rechtzeitig zu begründen. Er hat somit das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen."

3

Dem tritt der Senat bei. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb daher erfolglos. Die nicht fristgerecht begründete Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
Foth
Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Schauenburg