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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1958, Az.: II ZR 253/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1958
Aktenzeichen
II ZR 253/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 27.07.1956
LG Marburg

Fundstellen

  • DB 1958, 1418 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1959, 69-70 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1959, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1959, 213
  • MDR 1959, 105 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 192-194 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der C. M.-Aktiengesellschaft in Bad Ho. v. d. H., vertreten durch ihren Vorstand, Dr. L. S. Ro. und Rechtsanwalt Hans Do., beide Bad Ho. v. d. H., Sch.,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Hans W. in Ma./L., Am Re.,

2. den technischen Direktor Dr. Kurt Mü. in N., F.str. ...,

3. die He. Sc. GmbH in Ma./L., vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Beklagten zu 1) und den Dipl. Ing. Dr. Ernst Li. in Ma./L., Schi.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Entlastung von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens Derartiger Ansprüche.

  2. b)

    Die Entlastung erstreckt sich auf Verfehlungen, die den Gesellschaftern nicht durch die Geschäftsführer oder von diesen beigebrachte Unterlagen, sondern privat bekannt geworden sind, dann, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis erlangt und für die Entlastung gestimmt haben.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 27. Juli 1956 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main wird, soweit sie die Beklagte zu 3) betrifft, als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Bis in die Revisionsinstanz war Klägerin die Norm- und Gewindeteile GmbH, die ihren Sitz in Schw. bei Ha. hatte und deren Stammkapital 6.000.000 RM betrug. Ihre Gesellschafter waren die C. M.-AG - im folgenden CM genannt - mit 5.930.000 RM, der Beklagte zu 1) mit 20.000 RM, der Beklagte zu 2) mit 25.000 RM und Joseph Ba. mit 25.000 RM. Die Klägerin hat ihr gesamtes Vermögen auf die CM übertragen und ist im Handelsregister gelöscht worden. Die CM hat den Rechtsstreit als Klägerin fortgeführt. Im folgenden wird jedoch die Bezeichnung Klägerin für die Norm- und Gewindeteile GmbH beibehalten.

2

Die Klägerin, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 1) und 2) waren, unterstand mehrere Jahre hindurch der Vermögenskontrolle nach MilRegG Nr. 52. Die Treuhänderschaft über ihr Vermögen übte in der britischen Besatzungszone der Oberfinanzpräsident in K., in der amerikanischen Besatzungszone der Kaufmann R. aus.

3

Auch die CM unterlag der Vermögenssperre. Treuhänder ihres in der amerikanischen Zone belegenen Vermögens war R., Treuhänder ihres in der britischen Zone belegenen Vermögens war der Oberfinanzpräsident in Ha., unter dem der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. Herbert Fi., Ha., die Treuhänderschaft ausübte.

4

Die Beklagte zu 3) ist eine am 30. November 1947 gegründete, am 14. April 1949 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Die Beklagten zu 1) und 2) beteiligten sich an ihrer Gründung. Sie sind Inhaber von je 18 % des Stammkapitals und wurden zu ihren Geschäftsführern bestellt.

5

Die Klägerin besaß in Ma./L. wertvolle Maschinen, sonstige Betriebseinrichtungen und Materialien für einen Zweigbetrieb zur Herstellung von Schrauben. Diese Werte lagerten auf einem von der Ma. Tapetenfabrik gepachteten Industriegrundstück. Die Klägerin konnte die damals zur Betriebsaufnahme erforderliche Genehmigung der Militärregierung nicht erreichen. Im Laufe des Jahres 1947 begann R. damit, Maschinen der Klägerin an Firmen, die die Betriebserlaubnis besaßen - darunter O. in Rü., Kl.-Hu.-De. in Ob. und Ku.-Fi. in Schw. - zu verkaufen. Die zur Schraubenanfertigung benötigten Kernmaschinen verkaufte er an Da.-B. in St.. Vielfache Bemühungen und Beziehungen des für die Beklagte zu 3) tätigen Rechtsanwalts Ste. (Ma.) und gemeinsame Rücksprachen mit dem Beklagten zu 1) bei Regierungs- und Verwaltungsstellen in Wiesbaden führten dazu, daß der Beklagten zu 3) die Produktionserlaubnis erteilt wurde, daß das Hessische Wirtschaftsministerium der Zuteilung von Maschinen der Klägerin an die Beklagte zu 3) zustimmte, daß das Landesamt für Vermögenskontrolle sein Einverständnis hierzu erteilte und die Firma D.-B. im wesentlichen auf ihre Rechte aus dem erwähnten Maschinenkauf verzichtete. Durch schriftlichen Vertrag vom 11. April 1948 verkaufte die Klägerin, vertreten durch R., 89 näher bezeichnete Maschinen und 31 Geräte und Einrichtungsgegenstände für 276.885,40 RM an die Beklagte zu 3), die hierbei von den Beklagten zu 1) und 2) vertreten wurde. Der Vertrag ist außerdem von einem Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und von einem Vertreter des Landesamts für Vermögenskontrolle unterzeichnet. Wenig später verkaufte die Klägerin durch R. der Beklagten zu 3) noch Werkstatteinrichtungen und Materialien für 12.835,05 RM und 198.008,82 RM, worüber am 19. Juni 1948 2 Rechnungen erteilt wurden. Die Preise für diese Verkäufe hatte ein von R. beauftragter Sachverständiger ermittelt. Die Beklagte zu 3) bezahlte die Rechnungen noch vor dem 21. Juni 1948. Von dem Verkaufserlös von insgesamt 470.342,87 RM sind der Klägerin infolge der Währungsumstellung lediglich 6,5 %, das sind 30.572,29 DM, verblieben.

6

Die Klägerin macht den Beklagten zu 1) und 2) zum Vorwurf, sie hätten es unterlassen, auf R. einzuwirken, daß er von den beabsichtigten Verkäufen Abstand nahm, und ihn nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine Veräußerung von Sachwerten kurz vor der Währungsreform nicht zu verantworten sei. Eine weitere Verfehlung stelle es dar, daß sie den Kaufpreisrest am letzten und vorletzten Tag vor der Währungsumstellung für die Beklagte zu 3) gezahlt hätten. Erschwerend falle ins Gewicht, daß die Klägerin das Geld nicht benötigt habe. Schließlich hätten sie ihre Mitteilungs- und Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätten dem Syndikus der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Fr., der sich im Auftrag der CM und ihrer Gesellschafter, nämlich der Bank der Deutschen Luftfahrt AG und der Vereinigten Deutschen Metallwerke AG, über den Stand der Dinge habe unterrichten sollen, nur zurückhaltend und unklar Auskunft gegeben und insbesondere verschwiegen, daß und zu welchem Zweck die Beklagte zu 3) gegründet war. Sie hätten auch gegenüber dem Oberfinanzpräsidenten in K. und dem Treuhänder der CM hiervon nichts erwähnt und diese auch nicht von ihrer Mitwirkung an dem Erwerb der hauptsächlichsten Vermögenswerte des Ma. Besitzes unterrichtet. Diesen Umstand hätten sie sogar im Geschäftsbericht über die maßgeblichen Vorgänge verschleiert oder umgangen.

7

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) wegen Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter, wegen Verletzung ihres Anstellungsvertrages und aus unerlaubter Handlung auf Zahlung des ihr durch die Währungsumstellung verloren gegangenen Teiles des Kaufpreises (439.770,58 DM) in Anspruch.

8

Gegenüber allen drei Beklagten beantragt sie hilfsweise, diese zur Herausgabe der in den Rechnungen vom 29. April und 19. Juni 1948 erwähnten Maschinen und sonstigen Gegenstände zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten, soweit die Herausgabe nicht möglich sei oder zur Entschädigung der Klägerin nicht ausreiche, verpflichtet seien, der Klägerin insoweit Geldersatz zu leisten.

9

Die Beklagten zu 1) und 2) haben bestritten, sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Sie haben behauptet: Das Landesamt für Vermögenskontrolle habe die Verkäufe angeordnet, R. sei zum Verkauf fest entschlossen gewesen und habe sich allen anderen Überlegungen unzugänglich gezeigt. Die Beklagte zu 3) habe die Maschinen nur pachten sollen; das habe sich aber nicht verwirklichen lassen; die Beklagten zu 1) und 2) hätten nichts unterlassen, was den behaupteten Schaden habe verhindern können. Ihr Verhalten sei auch für den von der Klägerin erlittenen Verlust nicht ursächlich; der mit D.-B. geschlossene Kaufvertrag wäre ausgeführt worden, wäre es der Beklagten zu 3) nicht gelungen, die erworbenen Maschinen, Materialien und Einrichtungsgegenstände an sich zu ziehen.

10

Am 21. März 1950 hat im Büro des Rechtsanwalts Dr. Fi. eine Versammlung der Gesellschafter der Klägerin stattgefunden. An ihr haben Dr. Fi. für die CM, die Beklagten zu 1) und 2) und Joseph Ba., dieser vertreten durch den Erstbeklagten, teilgenommen. Diese Versammlung hatte Dr. Fi. einberufen. Sie beschloß zu Punkt 3 der vorgesehenen Tagesordnung die Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) für die Zeit bis zur Währungsreform auf Grund des vorgelegten Prüfungsberichts der Wirtschaftsberatungs-AG in Hamburg uneingeschränkt und für den Rest des Jahres 1948 vorbehaltlich des noch ausstehenden Prüfungsberichts. Diesen Beschluß setzen die Beklagten zu 1) und 2) ihrer Inanspruchnahme entgegen.

11

Die Klägerin macht demgegenüber geltend: Dr. Fi. habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1948 zwar von dritter Seite erfahren, daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) geworden waren und daß die Beklagte zu 3) vor der Währungsreform Maschinen und Einrichtungsgegenstände der Klägerin erworben hatte. Er habe deshalb auch das Ausscheiden der beiden Erstbeklagten als Geschäftsführer der Klägerin für den 31. Dezember 1948 veranlaßt. Aber die von Dr. Fi. lediglich privat erlangte Kenntnis reiche nicht aus, den Entlastungsbeschluß auf diese Umstände zu erstrecken, da eine Entlastung nur die von den Geschäftsführern selbst offengelegten und die aus den Bilanzen, dem Geschäftsbericht und dem Prüfungsbericht erkennbaren Vorgänge decke. Dr. Fi. habe jedenfalls nicht gewußt, daß die beiden Erstbeklagten die Beklagte zu 3) bei dem Erwerb von Vermögenswerten der Klägerin vertreten haben. Das habe er auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können. Deshalb erstrecke sich der Entlastungsbeschluß mindestens nicht auf das Auftreten der beiden Erstbeklagten für die Beklagte zu 3) bei den Kaufabschlüssen. Überdies habe der Entlastungsbeschluß nur die von den Beklagten zu 1) und 2) in der britischen Zone entfaltete Geschäftstätigkeit und nicht ihre Beteiligung an den Ma. Vorgängen zum Inhalt gehabt; mehr habe er auch gar nicht betreffen können, da Dr. Fi. für in der amerikanischen Zone vorgenommene Handlungen nicht habe Entlastung erteilen können und R., der hierfür zuständig gewesen sei, an der Gesellschafterversammlung vom 21. März 1950 nicht teilgenommen habe.

12

Die Klägerin beruft sich gegenüber dem Einwand der Entlastung noch darauf, daß der Vorstand der CM, Dr. Ro., in der Gesellschafterversammlung vom 26. Juni 1951 erklärt hat, er müsse die am 21. März 1950 vorgenommene Entlastung namens der CM widerrufen, der Beschluß könne nur für die Zeit bis zum 30. September 1947 bestehenbleiben.

13

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) in vollem Umfang und gegenüber der Beklagten zu 3) insoweit abgewiesen, als die Klägerin Ansprüche wegen der durch den Vertrag vom 11. April 1948 veräußerten Maschinen erhebt. Im übrigen sind die Hilfsanträge beim Landgericht anhängig geblieben.

14

Das Landgericht nimmt an, die Beklagten zu 1) und 2) hätten weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, die Maschinenverkäufe zu verhindern. Das Landesamt für Vermögenskontrolle, das Hessische Wirtschaftsministerium und R. hätten von Anfang an die feste Absicht gehabt, das Ma. Werk der Klägerin nicht wieder anlaufen zu lassen und die Maschinen und Einrichtungsgegenstände dieses stilliegenden Betriebs zu veräußern. Diese. Absicht sei auch, wie die vorgenommenen Verkäufe zeigten, verwirklicht worden. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten lediglich darauf Einfluß nehmen können, wer die Vermögenswerte der Klägerin bekommen sollte. Hätten sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht darum bemüht, daß die Maschinen in Ma. verblieben und der zur Herstellung von Schrauben gegründeten Beklagten zu 3) überlassen wurden, so wären die Vermögenswerte der Klägerin an andere Firmen übereignet worden. Sie hätten auch nicht erreichen können, daß diese Werte bloß verpachtet und nicht veräußert wurden. Selbst wenn den Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung nachzusagen sei, so könne daraus die Klägerin keine Ansprüche mehr herleiten, weil der Entlastungsbeschluß alle erhobenen Vorwürfe decke, da Rechtsanwalt Dr. Fi. bei Fassung des Entlastungsbeschlusses gewußt habe, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei Vornahme der mit der Beklagten zu 3) eingegangenen Verträge Geschäftsführer der Beklagten zu 3) gewesen seien und hieraus habe schließen müssen, daß die Beklagten zu 1) und 2) diese Verträge für die Beklagte zu 3) abgeschlossen hätten. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Überdies könne die Klägerin im Hinblick auf den Entlastungsbeschluß auch insoweit keine Ansprüche mehr erheben.

15

Der in der Gesellschafterversammlung vom 26. Juni 1951 erklärte Widerruf der Entlastung sei unbeachtlich; ein einmal gefaßter Entlastungsbeschluß könne nur mittels Anfechtungsklage beseitigt werden.

16

Eine Haftung der Beklagten zu 3) verneint das Landgericht, weil die den Beklagten zu 1) und 2) gemachten Vorwürfe ihren Pflichtenkreis gegenüber der Klägerin beträfen und nicht aus ihrer Eigenschaft als Organe der Beklagten zu 3) hergeleitet werden könnten.

17

Der hilfsweise erhobene Herausgabeanspruch sei unbegründet, da die Verkäufe und Übereignungen von der Militärregierung wirksam genehmigt worden seien und die Beklagten zu 1) und 2) nur für die Beklagte zu 3) und nicht zugleich auch für die Klägerin gehandelt hätten, so daß §181 BGB nicht eingreife.

18

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Zahlungsantrag lediglich gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) weiter verfolgt und bloß die Hilfsanträge gegenüber allen drei Beklagten gestellt.

19

Sie hat noch geltend gemacht, der Entlastungsbeschluß sei unwirksam, weil infolge der über das Vermögen der Klägerin eingesetzten Treuhänder alle Funktionen der Gesellschafterversammlung der Klägerin geruht hätten, die Entlastung der beiden Erstbeklagten Aufgabe allein des Oberfinanzpräsidenten in K. gewesen und er darüber nicht befragt worden sei.

20

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen haben, weil ihnen wirksam und auch für die umstrittenen Vorgänge Entlastung erteilt worden sei. Gegenüber der Beklagten zu 3) hält das Berufungsgericht die Klage für unzulässig, da diese Beklagte nur noch für den Fall in Anspruch genommen werde, daß der auf die Beklagten zu 1) und 2) beschränkte Zahlungsanspruch erfolglos bleibe, und hierin eine bedingte Klage liege, die unstatthaft sei.

21

Mit der gegenüber allen drei Beklagten angebrachten Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil in vollem Umfang an und verfolgt ihre Berufungsanträge weiter.

22

Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die Revisionsbegründung bringe ihr gegenüber keine Ausführungen, und beantragt darum in erster Linie, die Revision ihr gegenüber mangels Begründung als unzulässig zu verwerfen.

23

Die Beklagten zu 1) und 2) haben um Zurückweisung der Revision gebeten. Diesen Antrag hat die Beklagte zu 3) für sich auch hilfsweise gestellt.

Entscheidungsgründe:

24

I.

Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Revision ist unzulässig.

25

Die Revisionsbegründung nimmt zu der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die gegenüber der Beklagten zu 3) zunächst unbedingt erhobene Klage nachträglich an eine Bedingung geknüpft worden und damit unzulässig geworden sei, nicht Stellung. Die Frage nach der Fortdauer der Zulässigkeit der Klage gehört dem formellen Recht an. Wenn die Revision die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) auch nach der im zweiten Rechtszug vorgenommenen Antragsänderung für zulässig hielt, hätte sie das nach §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO rügen müssen. Hierfür genügt weder, daß die Revisionsbegründung ausdrücklich hervorhebt, das Berufungsurteil werde in vollem Umfang zur Nachprüfung gestellt (RGZ 145, 45, 47), noch, daß die Revisionsbegründung Ausführungen zu dem hilfsweise gestellten Herausgabeanspruch bringt, mögen diese auch zur Voraussetzung haben, daß die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) zulässig geblieben ist. Denn damit wird die verletzte Verfahrensnorm in keiner Weise bezeichnet.

26

Grundsätzlich ist allerdings eine Revision, für die wenigstens eine teilweise Begründung gegeben wird, nicht gänzlich unzulässig; vielmehr ist das Rechtsmittel nur insoweit als unzulässig zu behandeln und das Berufungsurteil nicht nachzuprüfen, als es an einer gehörigen Begründung fehlt (RGZ 153, 78, 85). Im vorliegenden Falle kann aber das Berufungsurteil, soweit es die Beklagte zu 3) betrifft, überhaupt nicht nachgeprüft werden, da ein Eingehen auf die gegen diese Beklagte erhobenen Ansprüche ausgeschlossen ist, wenn ihr gegenüber die Klage unzulässig geworden sein soll.

27

II.

Der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) steht der Entlastungsbeschluß vom 21. März 1950 entgegen.

28

1.)

Die Entlastung von Geschäftsführern einer GmbH wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche (RG DR 1941, 506; vgl. auch BGHZ 24, 47, 54 f [BGH 21.03.1957 - II ZR 172/55]ür das Vereinsrecht). Sie ist eine einseitige, keiner Annahme bedürftige organschaftliche Erklärung, die den Entlasteten von allen bei der Beschlußfassung erkennbaren Ersatzansprüchen freistellt (Schmidt in Hachenburg GmbHG §46 Anm. 26; Scholz GmbHG §46 Anm. 10; Baumbach/Hueck GmbHG §46 Anm. 7). §84 Abs. 4 Satz 3 AktG, nach dem die Aktiengesellschaft auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand vor Ablauf von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruchs überhaupt nicht und danach nur unter besonderen Voraussetzungen verzichten darf, ist auf das GmbH-Recht nicht entsprechend anwendbar, denn diese Vorschrift gibt für die Aktiengesellschaft eine Sonderregelung, und eine entsprechende Bestimmung für die GmbH und die Genossenschaft fehlt. Auch das Reichsgericht geht in seinem nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes gefällten Urteil vom 23. Oktober 1940 - II 24/40 - (DR 1941, 506 = HRR 1941, 132) davon aus, daß §84 Abs. 4 Satz 3 AktG dem nicht entgegensteht, der Entlastung von GmbH-Geschäftsführern die Wirkung beizumessen, daß etwa bestehende Ersatzansprüche grundsätzlich erlöschen.

29

2.)

Der Beschluß vom 21. März 1950 hatte, dem §46 Ziff. 5 GmbHG entsprechend, die Entlastung von Geschäftsführern zum Gegenstand.

30

Wer als Geschäftsführer einer GmbH entlastet werden soll, muß entweder eine zu verantwortende Tätigkeit entfaltet oder eine Pflicht zu erfüllen unterlassen haben. Hierum ging es gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auch, soweit das in der amerikanischen Zone belegene Vermögen der Klägerin in Frage stand. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils durften die beiden Erstbeklagten ihre Funktionen als Geschäftsführer allerdings nur in der britischen Zone ausüben, während ihnen R. in der amerikanischen Zone kein Betätigungsfeld überließ. Aber auch soweit ihre Funktionen ruhten, konnten sie pflichtwidrig handeln. Insbesondere soweit sie schädliche Maßnahmen der Treuhänder nicht verhinderten, obwohl sie dazu in der Lage waren, kam ihre Ersatzverantwortlichkeit nach §43 GmbHG und demzufolge auch ihre Entlastung in Betracht.

31

3.)

Der Entlastungsbeschluß erstreckte sich nicht bloß auf die geschäftliche Betätigung der Beklagten zu 1) und 2) in der britischen Zone, sondern auch auf ihr Verhalten in Bezug auf das in der amerikanischen Zone belegene Vermögen der Klägerin. Soweit die Revision auf die gegenteilige Behauptung der Klage zurückkommt, übersieht sie, daß das Berufungsurteil auf Seite 20 das Gegenteil festgestellt hat.

32

4.)

Der Beschluß vom 21. März 1950 ist wirksam zustande gekommen.

33

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Funktionen sämtlicher Organe einer juristischen Person, die unter Vermögenskontrolle und Vermögensverwaltung nach MilRegG Nr. 52 stand, ruhten und für die Dauer dieses Zustandes ausschließlich dem Treuhänder oblagen. Hierauf kommt es nicht an, da die Beklagten zu 1) und 2) in Bezug auf das in der britischen Zone belegene Vermögen der Klägerin ihre Geschäftsführertätigkeit ausüben durften und ausgeübt haben und ihnen in Bezug auf das in der amerikanischen Zone belegene Vermögen der Klägerin der Vorwurf gemacht wird, sie hätten als Geschäftsführer nicht alles in ihren Kräften Stehende getan. Das setzt aber die Fortdauer ihrer Eigenschaft und ihre Wirkungsmöglichkeit als Geschäftsführer voraus.

34

Die Revision nimmt an, aus der Tatsache, daß über das Vermögen der Klägerin zwei Treuhänder eingesetzt waren, folge, daß beide Treuhänder für eine Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) zuständig gewesen seien, und meint, weil weder der Oberfinanzpräsident in K. noch R. an der Beschlußfassung vom 21. März 1950 mitgewirkt habe, sei der Entlastungsbeschluß von gar nicht dazu berufenen Personen gefaßt worden. Beides ist unrichtig. Die Klagevorwürfe betreffen das Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den von R. vorgenommenen Veräußerungen R. hat die Voraussetzungen für die Handlungsweise der Beklagten zu 1) und 2) geschaffen und nichts dagegen einzuwenden gehabt, daß sie die Vermögenswerte der Klägerin für die Beklagte zu 3) zu erwerben suchten, kauften und bezahlten. Sollten die Beklagten zu 1) und 2) dafür verantwortlich sein, daß sie die von R. an die Beklagte zu 3) vorgenommenen Veräußerungen nicht verhinderten, sondern sich hieran auf der Seite des Erwerbers sogar beteiligten, so ist es widersinnig, R. für befugt zu halten, an der Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) teilzunehmen. Bei der gegebenen Sachlage kann R. nach dem Grundgedanken des Stimmrechtsausschlusses der §§47 Abs. 4 GmbHG, 34 BGB, 114 Abs. 5 AktG, 43 Abs. 3 GenG nicht das Recht gehabt haben, an einer Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) mitzuwirken. Hierfür kam nur der Oberfinanzpräsident in Kiel in Frage.

35

Hatte aber der Oberfinanzpräsident in K. allein über eine etwaige Entlastung der beiden Erstbeklagten zu entscheiden, so kommt der unstreitigen Tatsache, daß er allen Organen der Klägerin die Erfüllung ihrer Aufgaben überließ und sich selbst auf die Anordnung beschränkte, Anlagewerte nicht vor der Währungsreform zu veräußern, maßgebende Bedeutung zu. Der Treuhänder über gesperrtes Vermögen war berechtigt, in dieser Weise zu verfahren. Tat er dies, so war, wenn das gesperrte Vermögen einer GmbH gehörte, die Gesellschafterversammlung berechtigt, über die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen.

36

Es kommt daher nicht darauf an, daß die Treuhänder der Klägerin nicht an der Beschlußfassung vom 21. März 1950 beteiligt waren und ob sie dem Beschluß in irgendeiner Form zugestimmt haben. Deshalb gehen auch alle Angriffe der Revision, die sich mit diesen Gesichtspunkten beschäftigen, ins Leere. Das Schreiben des Oberfinanzpräsidenten in K. vom 21. Januar 1949 (Bl. 442/43 d.A.), das die Revision als übergangen bezeichnet, betrifft zudem einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich eine von R. einberufene und abgehaltene Gesellschafterversammlung, durch die der Sitz der Klägerin von Schw. nach Bad Ho. verlegt werden sollte.

37

b)

Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21. März 1950 ist nicht ersichtlich, ob die Beklagten zu 1) und 2) für ihre eigene Entlastung gestimmt haben. Hätten sie das getan, so hätten sie, auch soweit der Beklagte zu 1) für Joseph Ba. abstimmte (Baumbach/Hueck, GmbHG §47 Anm. 5 D; Schmidt in Hachenburg, GmbHG §47 Anm. 17), zwar gegen das Stimmrechtsverbot des §47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßen. Das ist aber nur ein Anfechtungsgrund, und Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden. Sie hätte auch keinen Erfolg haben können, da die Stimmen der Beklagten und Ba. wegen der Zahl der von Dr. Fi. für die CM abgegebenen Stimmen nicht ins Gewicht fielen.

38

c)

Nach der Prozeßlage ist davon auszugehen, daß Dr. Fi. berechtigt war, für die CM abzustimmen. Er betreute die Vermögensinteressen der CM allerdings bloß unter dem Oberfinanzpräsidenten in Ha.. Die Klägerin hat aber weder in den Tatsacheninstanzen noch zur Begründung ihrer insoweit erhobenen Revisionsrüge aus §286 ZPO dargetan, daß und aus welchen Gründen Dr. Fi. nicht berechtigt gewesen sei, über die Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) abzustimmen.

39

5.)

Der von Dr. Ro. erklärte Widerruf der Abstimmungserklärung Dr. Fi. ist unbeachtlich, da ein einmal gefaßter Entlastungsbeschluß nur mittels Anfechtungsklage beseitigt werden kann (RG DR 1941, 506 = HRR 1941, 132) und eine solche Klage nicht erhoben worden ist.

40

6.)

Zu Unrecht meint die Revision, der Entlastungsbeschluß könne im Hinblick auf das Verbot des Art. 2 MilReg Nr. 52 keine Verzichtswirkung haben. Sie übersieht hierbei, daß der Gesellschafterbeschluß keine verbotene, sondern eine der Gesellschafterversammlung vom Treuhänder freigestellte und darum erlaubte Verfügung darstellt.

41

7.)

Die Entlastung stellt nur von solchen Ersatzansprüchen frei, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller ihr gemachten Vorlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren. Das folgt daraus, daß die Gesellschafterversammlung außerstande ist, die Geschäftsvorgänge und das Verhalten der Geschäftsführer im einzelnen selbständig nachzuprüfen (RGZ 89, 396). Das Berufungsgericht hält für unerheblich, auf welche Weise Dr. Fi. davon erfahren hat, daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) geworden waren, und meint, bei gehöriger Sorgfalt hätte er auf der Grundlage dieses Wissens erkennen können, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Verkäufen und Zahlungen als Vertreter der Beklagten zu 3) gehandelt hätten. Es ist nicht unzweifelhaft, ob eine privat erlangte Kenntnis ausreicht. Für die Aktiengesellschaft hat das Reichsgericht (RGZ 70, 132), den Standpunkt vertreten, daß sich die Entlastung nicht auf Verfehlungen erstreckt, die der Hauptversammlung nicht mitgeteilt, aber den an der Abstimmung beteiligten Aktionären anderweit bekannt waren. Brodmann (GmbHG §46 Anm. 6 i) meint, diese Entscheidung lasse sich nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse der GmbH übertragen. Diese Frage braucht jedoch nicht in ihrer ganzen Breite entschieden zu werden. Eine nicht durch die Geschäftsführer oder die von ihnen beigebrachten Unterlagen vermittelte Kenntnis reicht aus, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis haben, zur Beschlußfassung über die Entlastung erschienen sind und für sie stimmen. Das nehmen Schlegelberger/Quassowski (AktG §104 Anm. 2) für das Aktienrecht an, ist aber auch für die Gesellschaft mbH zu bejahen. Im vorliegenden Fall ist die Entlastung unter derartigen Umständen erteilt worden. Unstreitig hat Dr. Fi. am 21. März 1950 gewußt, daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) waren. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß Dr. Fi. zu dieser Zeit wußte, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Kaufabschlüssen auf Seiten der Beklagten zu 3) mitgewirkt hatten. Was die Revision hiergegen vorbringt, läuft auf eine in der Revisionsinstanz nicht statthafte anderweite Würdigung der Beweisaufnahme hinaus. Angesichts der Tatsache, daß die beiden Erstbeklagten für sich und Joseph Ba. durch §47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen waren, kommt es nicht erst darauf an, daß sie aus eigenem Erleben die ihnen vorgeworfene Handlungsweise kannten und Ba. gemäß §166 BGB so zu behandeln ist, als ob er dieselbe Kenntnis hatte. Durch die Entlastung ist also gedeckt, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Kaufabschlüssen im Interesse der Beklagten zu 3) und als deren Vertreter tätig geworden sind.

42

Das schließt es aus, einen selbständigen Vorwurf daraus herzuleiten, daß sie noch vor der Währungsreform Zahlung für die Beklagte zu 3) leisteten. Denn hierfür hatten sie sowohl als Vertreter der Vertragsgegnerin wie auch als Geschäftsführer der Klägerin Verträge zur Seite, deren Eingehung ihnen die Klägerin infolge erteilter Entlastung nicht mehr vorwerfen kann.

43

Die Beklagten zu 1) und 2) mögen ihre Mitteilungs- und Aufklärungspflicht verletzt haben. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist aber angesichts der von Dr. Fi. anderweit erlangten Kenntnis ohne Bedeutung geblieben.

44

8.)

Die Revision hält den Entlastungsbeschluß auch wegen Verstoßes gegen §138 BGB für nichtig. Sie meint, die Beklagten zu 1) und 2) hätten §81 a GmbHG verletzt und Dr. Fi. habe, wenn er in Kenntnis aller Umstände für die Entlastung gestimmt habe, damit seinerseits eine schwere Treuverfehlung als Treuhänder der CM begangen. So liegt es jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Dr. Fi. hat ein Vorgehen gegen die Beklagten für aussichtslos gehalten und konnte dies nach Lage der Dinge auch tun. Unter den festgestellten Umständen kann weder von einer Verletzung des §81 a GmbHG durch die Beklagten zu 1) und 2) noch von einer Treupflichtverletzung Dr. Fischers die Rede sein.

45

9.)

Aus diesem Grunde handeln die Beklagten zu 1) und 2) auch nicht arglistig, wenn sie sich auf den Entlastungsbeschluß berufen.

46

10.)

47

Weil die Entlastung eine Billigung der Geschäftsführung enthält und alle diejenigen Tatsachen deckt, aus denen die Klägerin Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) hergeleitet hat, können die gebilligten Vorgänge nicht dazu herhalten, andere Ansprüche als solche aus §43 GmbHG, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung von Gesellschafterpflichten zu begründen. Es kommt daher nicht darauf an, ob derartige Ansprüche hätten erhoben werden können.

48

III.

Von der Entlastung wird dagegen der aus den §§30, 31 GmbHG hergeleitete Anspruch nicht erfaßt, da er im Interesse der Gesellschaftsgläubiger unverzichtbar ist.

49

Ein solcher Anspruch besteht aber nicht. §30 GmbHG setzt eine Leistung an einen der Gesellschafter voraus. Daran fehlt es, da Vermögen der Klägerin nicht auf Gesellschafter von ihr, sondern auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist, an der die Beklagten zu 1) und 2) nur beteiligt sind. Denn die Vermögensübertragung an die Beklagte zu 3) ist keine Vermögensübertragung an ihre Gesellschafter. Deshalb kommt es nicht erst darauf an, ob das Stammkapital der Klägerin durch die vor der Währungsreform vorgenommenen Veräußerungen angegriffen worden ist oder nicht.

50

IV.

Der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gestellte Hilfsantrag setzt einmal voraus, daß der gegen sie erhobene Zahlungsanspruch abzuweisen ist, und zum anderen, daß die Beklagte zu 3) zur Herausgabe verpflichtet, die Herausgabe aber entweder unmöglich ist oder zur Entschädigung der Klägerin nicht ausreicht. Die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage enthebt nicht der Prüfung, ob die Beklagte zu 3) herausgabepflichtig ist, denn die gegenüber der Beklagten zu 3) bereits eingetretene Rechtskraft des Berufungsurteils besagt nicht, daß die Klägerin keinen Herausgabeanspruch gegen diese Beklagte hat, sondern nur, daß die Klage in der abgeänderten Form insoweit unstatthaft ist.

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1.)

Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht (vgl. S. 17 BU) fest, daß die zu den Kaufverträgen erforderliche Genehmigung der Militärregierung für den Kaufvertrag vom 11. April 1948 vorliegt. Beide Gerichte sehen diese Genehmigung darin, daß Dr. Stramitzer, der der Leiter des Landesamts für Vermögenskontrolle war, den Vertrag vom 11. April 1948 mit unterschrieben hat.

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Für die Annahme der Klägerin, daß diese Unterschrift bloß eine Kenntnisnahme darstelle, fehlt jeder Anhalt.

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2.)

§181 BGB steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 11. April 1948 nicht entgegen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben bei Abschluß dieses Vertrages bloß für die Beklagte zu 3) gehandelt, während R. für die Klägerin aufgetreten ist. Der Umstand, daß die beiden Erstbeklagten damals Geschäftsführer der Klägerin waren, rechtfertigt die Anwendung des §181 BGB nicht. Denn diese Vorschrift greift nach ihrem Wortlaut nur dann ein, wenn jemand als Vertreter eines anderen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt, und nicht schon dann, wenn ein irgendwie gearteter Interessengegensatz besteht (RGZ 103, 418; BGB-RGRK §181 Anm. 1 m.w.Nachw.).

54

Daher ist auch der auf Herausgabe gerichtete Hilfsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) unbegründet.

55

Mangels Berechtigung dieses Hilfsantrages kommt es nicht erst darauf an, ob und inwieweit eine Herausgabe der Maschinen unmöglich ist oder zur Entschädigung der Klägerin nicht ausreicht.

56

Deshalb ist auch der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag, soweit er die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, abzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke Dr. Reinicke