Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1993, Az.: BVerwG 5 B 162.92
Legasthenie als wesentliche geistige Behinderung; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 162.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 24.04.1991 - 3 A 2209/90
- OVG Niedersachsen - 08.07.1992 - AZ: 4 L 2044/91
- nachfolgend
- BVerwG - 28.09.1995 - AZ: BVerwG 5 C 21/93
Rechtsgrundlage
Prozessführer
...
Prozessgegner
Herr ...
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Juli 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1992 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedetung der Rechtssache zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob bei einer isolierten Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) und sonst hinreichender Intelligenz sowie regelrechtem neurologischem Befund allein aufgrund der Legasthenie selbst eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 39 BSHG zumindest dann anzunehmen ist, wenn es sich um einen Fall schwerer Legasthenie handelt.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Pietzner
Schmidt