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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1992, Az.: RiZ (R) 2/92

Klage gegen die Entlassung eines Richters auf Probe; Erhebliche Zweifel an der Eignung für das Richteramt; Vermittlung eines widersprüchlichen Bildes durch dienstliche Beurteilungen ; Fehlende Bereitschaft zu stetig verläßlichen Leistungen ; Persönliche Unzuverlässigkeit ; Nichtprotokollieren einer Zeugenaussage ; Erfordernis der Vernehmung von Kammervorsitzenden und Beisitzern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1992
Aktenzeichen
RiZ (R) 2/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 25.11.1991 - AZ: DGH 3/91

Verfahrensgegenstand

Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
am 25. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Henze und Dr. Siol
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1991 ergangene Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - DGH 3/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller.

Tatbestand

1

Der Antragsteller hat seine beiden juristischen Staatsprüfungen mit der Note "voll befriedigend" bestanden. Er war vom 18. Juni 1985 bis zum 17. Juni 1988, dem Tage seiner Entlassung, Richter auf Probe im Justizdienst des Landes Hessen.

2

Bis zum 31. Dezember 1985 wurde er bei dem Amtsgericht in Usingen eingesetzt. Anschließend war er bei dem Landgericht Frankfurt tätig. Hier gehörte er bis zum 31. Dezember 1986 der 2. Zivilkammer an. Er wechselte sodann in die 27. Strafkammer und wurde zugleich mit 1/10 seiner Arbeitskraft der 3. Zivilkammer zugewiesen. Im Jahre 1988 arbeitete er - unter Beibehaltung seiner Tätigkeit in der 3. Zivilkammer - bis zu seiner Entlassung in der 4. Strafkammer.

3

Der Präsident des Landgerichts Frankfurt hat zu den von dem Antragsteller in den verschiedenen Tätigkeitsabschnitten erbrachten Leistungen in den dienstlichen Beurteilungen vom 6. März 1986 in der Fassung vom 2. März 1987 (AG Usingen), 26. Juni und 28. November 1986 (2. Zivilkammer) sowie 26. Juni 1987 und 18. Februar 1988 (27. Strafkammer, 3. Zivilkammer) Stellung genommen. In der letzten Beurteilung, deren Erstellung im Januar 1988 eingeleitet worden ist, bewertet er die gesamte Tätigkeit des Antragstellers zugleich abschließend. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Eignung zum Richteramt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

4

Der Antragsteller hat gegen die Beurteilungen vom 2. März 1987 und 18. Februar 1988 das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG eingeleitet. Er hält bestimmte, darin enthaltene Aussagen für unzulässig, weil sie die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten. Die Antragsverfahren hatten in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg und sind zur Zeit vor dem Senat anhängig. Er hat bezüglich der beiden dienstlichen Beurteilungen ferner Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben.

5

Im März 1988 ließ das Hessische Ministerium der Jusitz den Richterwahlausschuß des Landes Hessen zu der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG hören und regte gleichzeitig an, einen Beschluß im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG darüber herbeizuführen, daß eine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt werde. Dem an den Berichterstatter übersandten Schreiben war ein Vermerk des Personalreferenten im Justizministerium vom 23. Februar 1988 beigefügt, der eine Zusammenfassung der wesentlichen Einzelheiten aus den Beurteilungen des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt enthielt. Insbesondere wird darin hervorgehoben, die Art der aufgetretenen Mängel und der Rückfall in eine unsorgfältige Arbeitsweise nach vorübergehender Besserung begründeten solche Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit und Bereitschaft zu stetig verläßlichen Leistungen, daß von einer Nichteignung des Richters ausgegangen werden müsse; es sei der Eindruck entstanden, daß die Qualität der Arbeit des Antragstellers wesentlich davon abhänge, inwieweit seine Tätigkeit dem Druck wertender Beobachtung unterliege. Angesichts der genannten Umstände sei eine dauerhafte und verläßliche Behebung der mangelnden Eignung durch eine Verlängerung der Probezeit oder besondere Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht zu erwarten.

6

Der Richterwahlausschuß faßte nach Erörterung in der Sitzung vom 14. März 1988 den Beschluß,

"eine Übernahme des Richters auf Probe Koch in das Richterverhältnis auf Lebenszeit wegen der während der Probezeit aufgetretenen Mängel und Schwächen der gezeigten Leistungen abzulehnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG i.V.m. § 22 Satz 1 HRiG)".

7

Mit Erlaß vom 21. März 1988 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß er ihn mit Ablauf des 17. Juni 1988 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlasse. Zur Begründung verwies er auf die in der bisherigen Probezeit aufgetretenen Mängel und Schwächen, wegen deren Einzelheiten er auf die dienstlichen Beurteilungen, insbesondere das Zeugnis vom 18. Februar 1988, Bezug nahm. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Oktober 1989 zurückgewiesen.

8

Der Antragsteller hat das Richterdienstgericht mit dem Antrag angerufen, die Entlassungsverfügung vom 21. März 1988 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 1989 aufzuheben.

9

Nach seiner Ansicht stützt sich die Entlassungsverfügung des Antragsgegners auf unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen: Sie beruhe auf der Verkennung des Begriffs der Eignung. Der Beschluß des Richterwahlausschusses vom 14. März 1988 sei ebenfalls fehlerhaft. Auch er gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, weil er auf der Grundlage des fehlerhaften Vermerks vom 23. Februar 1988 gefaßt worden sei. Die Feststellung der Nichteignung beruhe zudem auf dienstlichen Beurteilungen, die als sachlich unzutreffend angegriffen und zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht worden seien. Vor deren Abschluß habe darauf keine Entscheidung über die Eignung des Antragstellers für das Richteramt gestützt werden dürfen. Auch müßten die Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter am Landgericht Bohlinger (4. Strafkammer) und Schulze (3. Zivilkammer) über die Leistungen des Antragstellers im Jahre 1988 berücksichtigt werden.

10

Der Entlassungsverfügung hätten außerdem sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen. Der damalige Personaldezernent des Landgerichts Frankfurt, der Zeuge B., habe dem Antragsteller vor Anrufung des Richterdienstgerichtes und des Verwaltungsgerichts sinngemäß erklärt, er wisse ja, was das für seine Zukunft als Richter bedeute. Der damalige Personalreferent im Ministerium der Justiz, Dr. W. habe anläßlich einer vor der Sitzung des Richterwahlausschusses mit dem Antragsteller geführten Unterredung sinngemäß geäußert:

"Was glauben Sie, wo wir da hinkommen, wenn jeder Richter gegen seinen Dienstherren klagt".

11

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt und der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Entlassung auch auf § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG gestützt werden kann. Auf jeden Fall ist sie nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gerechtfertigt.

13

I:

14

Sachrüge:

15

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antragsgegner den Rechtsbegriff der Eignung im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG nicht verkannt hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Zeuge S., auf dessen dienstliche Beurteilungen der Antragsgegner seine Entlassungsverfügung gestützt habe, ein widersprüchliches Bild von dem Antragsteller gehabt habe. Diesen widersprüchlichen Eindruck habe der Zeuge nicht einfach dadurch beiseite schieben dürfen, daß er sein abschließendes Urteil nahezu allein auf die negativen Stellungnahmen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Horstkotte und des Direktors des Amtsgerichts B. sowie einige Zitate seines Amtsvorgängers gestützt habe. Vielmehr hätte er weitere Erkenntnisquellen wie eine Rücksprache mit den Vorsitzenden Richtern am Landgericht Dr. Z., Bo. und S. sowie den Beisitzern Dr. D., R. Ba. Schwichtenberg und Esser nutzen, ein klärendes Gespräch mit dem Antragsteller führen und einen Blick in den Terminkalender des Amtsgerichts Usingen oder den dortigen Pensenschlüssel werfen müssen.

16

Diese Rüge ist unbegründet.

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Entlassungsverfügung des Antragsgegners nicht deswegen als rechtsfehlerhaft bewertet werden, weil sie auf dienstlichen Beurteilungen beruht, die ein angeblich widersprüchliches Bild von ihm vermitteln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes stellt die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherren einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urt. v. 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69, DRiZ 1971, 91, 92; Urt. v. 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980 - BVerWG/2 C 8/78, DRiZ 1981, 28, 29). Die Rüge des Antragstellers zeigt keine dieser Voraussetzungen auf.

18

a)

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß sowohl die Entlassungsverfügung des Antragsgegners als auch die dienstliche Beurteilung vom 18. Februar 1988 als Grund für die mangelnde Eignung des Klägers seine fehlende Bereitschaft zu stetig verläßlichen Leistungen und die daraus folgende persönliche Unzuverlässigkeit nennen. Zwar enthält die Stellungnahme des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer, in welcher der Kläger ab 1987 mit 1/10 seiner Arbeitskraft eingesetzt war, keine Merkmale, die diese Schlußfolgerung tragen würden. Dafür ergeben sich derartige Umstände jedoch aus allen übrigen Stellungnahmen, die für die Zeit der gesamten Tätigkeit des Klägers bis zum Beginn des Beurteilungsverfahrens, das zur dienstlichen Beurteilung vom 18. Februar 1988 geführt hat, vom Präsidenten des Landgerichts eingeholt und zum Gegenstand der verschiedenen dienstlichen Beurteilungen gemacht worden sind. Die mangelnde Bereitschaft zu stetig verläßlichen Leistungen und die daraus folgende persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers sind demnach durchgehend festgestellt worden. Da die Eignung zum Richteramt, zu der die persönliche Zuverlässigkeit zählt, nur einheitlich nach dem Erscheinungsbild, das der zu Beurteilende im Rahmen seiner gesamten Tätigkeit geboten hat - und nicht getrennt nach Einsatzbereichen - beurteilt und festgestellt werden kann, ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß das Bild über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht als widersprüchlich angesehen werden mußte, sondern insgesamt dahin beurteilt werden konnte, es habe an stetig verläßlichen Leistungen gefehlt. Der Rechtsbegriff der Eignung ist somit nicht verkannt worden.

19

b)

Der Antragsgegner hat seiner Entlassungsverfügung auch nicht deswegen einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil, wie der Antragsteller darlegt, die eingeholten Informationen unvollständig gewesen seien. Der Präsident des Landgerichts Stephan war nicht gehalten, eine zusätzliche Rücksprache mit den Vorsitzenden Richtern am Landgericht Dr. Z. und S. über die Tätigkeit des Klägers bis zur Vorbereitung der letzten Beurteilung im Januar 1988 durchzuführen. Deren Stellungnahmen lagen vor. Die Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bo., in dessen Kammer der Kläger ab Januar 1988 mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft eingesetzt war, war ebenfalls nicht geboten. Im Januar 1988, in dem die letzte dienstliche Beurteilung in die Wege geleitet worden ist, lagen Erkenntnisse dieses Kammervorsitzenden über den Antragsteller noch nicht vor. Die Einholung zu einem späteren Zeitpunkt, in dem tragfähige Erkenntnisse hätten vorhanden sein können, scheidet aus, weil das die Erstellung des Dienstleistungszeugnisses verzögert hätte und im Hinblick auf die nach § 21 HRiG noch erforderliche Anhörung des Richterwahlausschusses die Gefahr bestand, daß bei korrekter Bearbeitung unter Einhaltung angemessener Arbeitsfristen die gesetzlichen Fristen (§ 22 Abs. 2 und 5 DRiG) nicht hätten eingehalten werden können. Leistungen, die in der Zeit nach der Entlassungsverfügung liegen, können die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Aktes auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen nicht mehr beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24).

20

Der Dienstvorgesetzte eines Richters kann, um sich ein Bild über die Leistungen und die Persönlichkeit des Richters zu machen, gerade bei einer großen Behörde seine Beurteilung insbesondere auch auf die Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter am Landgericht und der Direktoren der Amtsgerichte stützen, in deren Bereich der Richter für den maßgebenden Beurteilungszeitraum tätig gewesen ist (BGH, Urt. v. 20. Juli 1979 - RiZ (R) 3/79, DRiZ 1979, 378; BVerwG, Urt. v. 2. April 1981 - 2 C 34.79, ZBR 1981, 341, 342; Kissel, GVG, 1981, § 1 Rdn. 92). Ob er darüber hinaus überhaupt als verpflichtet angesehen werden kann, im Einzelfall Informationen auch bei Beisitzern einzuholen, mit denen der zu Beurteilende zusammengearbeitet hat oder noch zusammenarbeitet, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Verpflichtung scheidet hier schon aus den vorstehend dargelegten Gründen aus.

21

Der Antragsteller hat weder Ausführungen dazu gemacht noch ist auch im übrigen ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die von dem Kläger geforderte Einsichtnahme in den Terminkalender des Amtsgerichts Usingen oder in den für dieses Gericht maßgebenden Pensenschlüssel hätte bringen können. Aus den Beurteilungen vom 2. März 1987 und 18. Februar 1988 ergibt sich, daß der Zeuge Stephan Umfang und Vielseitigkeit des vom Antragsteller bearbeiteten Dezernates ebenso berücksichtigt hat wie den Umstand, daß das Dezernat vor der Übernahme durch den Antragsteller einige Wochen verwaist und demgemäß mit Rückständen belastet war. Auch wird ausgeführt, daß der Antragsteller im Zivilrechtsbereich (mit Ausnahme der Rechtshilfe) zunächst keine verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen und erst zum Schluß seiner Tätigkeit beim Amtsgericht Usingen in diesem Bereich Terminsbestimmungen vorgenommen hat. Im Strafrechtsbereich hingegen waren bei Beendigung seiner amtsrichterlichen Tätigkeit alle Verfahren terminiert.

22

c)

Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, die Entlassungsverfügung beruhe auf unsachlichen Erwägungen. Sie stelle eine "Abstrafaktion" dafür dar, daß er gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. März 1987 gerichtlich vorgegangen sei. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Richterdienstgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und Dr. W. zu dem Ergebnis gelangt, daß dafür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Mit den dagegen erhobenen Angriffen wendet sich der Kläger in revisionsrechtlich unzulässiger Weise gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Zwar führt der Antragsteller auch aus, auf entsprechende Vorhalte im Beweisaufnahmetermin hätte sich der Zeuge Dr. W. an die Äußerung, die er nach der Behauptung des Antragstellers gemacht haben soll, erinnern müssen. Damit kann der Antragsteller jedoch schon deswegen nicht gehört werden, weil er weder einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen gestellt noch sonst hat erkennen lassen, daß er die Ladung des Zeugen zur weiteren Klärung des Sachverhaltes für erforderlich halte, nachdem dieser die Beweisfrage entsprechend der vom Richterdienstgericht gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO getroffenen Anordnung schriftlich beantwortet hatte.

23

2.

Der Antragsteller verfolgt in zwei gesonderten Prüfungsverfahren die Feststellung der Unzulässigkeit bestimmter, in den dienstlichen Beurteilungen vom 2. März 1987 und 18. Februar 1988 getroffener Aussagen mit der Begründung, sie beeinträchtigten seine richterliche Unabhängigkeit. Diese Aussagen, deren sachliche Richtigkeit durch die beiden Prüfungsverfahren nicht berührt ist, sind der Entlassungsentscheidung nicht zugrunde gelegt worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind sie daher für die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Entlassung ohne Bedeutung.

24

II.

Verfahrensrügen:

25

1.

Verletzung der Aufklärungspflicht:

26

Der Antragsteller rügt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. c DRiG verletzt: Zur Aufklärung seiner tatsächlichen Arbeitssituation bei dem Amtsgericht Usingen und zur Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen für die dienstlichen Beurteilungen hätte das Berufungsgericht - wie von ihm beantragt - Pensenplan und Terminkalender des Amtsgerichts Usingen und die vorbereitenden Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter am Landgericht B. und S. über das erste Halbjahr 1988 beiziehen sowie den früheren Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Z. und die Beisitzer, die mit dem Antragsteller bei dem Landgericht Frankfurt in den verschiedenen Kammern zusammengearbeitet hätten, Dr. D., R. Ba. Sc. und E. als Zeugen vernehmen müssen. Aus diesen Beweismitteln hätte sich ergeben, daß die dem Präsidenten des Landgerichts und dem Ministerium bzw. dem Richterwahlausschuß vorliegenden Beurteilungen den Leistungen des Antragstellers nicht gerecht würden.

27

Dieses Vorbringen entspricht nicht dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGO (i.V.m. § 80 Abs. 1 DRiG), wonach die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben.

28

Ein Aufklärungsmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn dargelegt ist, welche weiteren Beweismittel sich der Vorinstanz hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG VRspr. 31, 764, 766; BVerwG DVBl. 1983, 997 m.w.N.; BVerwG NJW 1985, 393, 394; Kopp, VwGO 8. Aufl. § 139 Rdn. 7; Redeker/von Oertzen, VwGO 9. Aufl. § 139 Rdn. 7). Der Antragsteller hat die Tatsachen, über die der Pensenplan und der Terminkalender des Amtsgerichts Usingen sowie die vorbereitenden Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter am Landgericht Bohlinger und Schulze zum ersten Halbjahr 1988 Aufschluß gegeben hätten, nicht konkret bezeichnet. Er hat auch die Beweisthemen, zu denen die benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen, nicht konkretisiert. Aus seinen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil im einzelnen auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann. Er hat nur ausgeführt, daß die Beiziehung der Unterlagen und die Vernehmung der genannten Zeugen zur Aufklärung seiner tatsächlichen Arbeitssituation bei dem Amtsgericht Usingen und zur Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen für die dienstlichen Beurteilungen erforderlich gewesen wäre. Ferner hat er die Auffassung vertreten, aus den Beweismitteln hätte sich ergeben, daß die dem Präsidenten und dem Ministerium bzw. dem Richterwahlausschuß vorliegenden Beurteilungen seinen Leistungen nicht gerecht würden. Das reicht zur Bezeichnung der den Aufklärungsmangel ergebenden Tatsachen nicht aus. Das Revisionsgericht kann daher auch nicht prüfen, ob sich dem Berufungsgericht die Beiziehung der Unterlagen und die Vernehmung der Zeugen hätte aufdrängen müssen.

29

Die Aufklärungsrüge ist somit nicht zulässig erhoben.

30

2.

Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG:

31

Der Antragsteller meint, das Berufungsgericht habe das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Verfahren aussetzen müssen.

32

Auch diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGO. Der Antragsteller hat im einzelnen den Inhalt der beiden vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mitgeteilt. Bereits aus diesen Gründen ist es dem Senat nicht möglich zu beurteilen, ob das Berufungsgericht Veranlassung hatte, die Frage der Vorgreiflichkeit der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu prüfen.

33

3.

Rüge des Nichtprotokollierens einer Zeugenaussage (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO):

34

Der Kläger rügt weiter, daß das Richterdienstgericht die Aussage des Zeugen S. anläßlich seiner Vernehmung im Termin vom 7. März 1991 nicht protokolliert hat. Seine später im Termin vom 25. April 1991 gemachte und protokollierte Aussage sei, so führt er aus, in wesentlichen Einzelheiten von der früheren Aussage zum Nachteil des Antragstellers abgewichen. Auch damit kann der Antragsteller nicht gehört werden.

35

Zwar stellt es einen Verfahrensverstoß dar, wenn die Aussage eines Zeugen von dem vernehmenden Gericht weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil niedergelegt wird. Ein unter Verwertung einer solchen Aussage gefälltes Urteil ist vom Revisionsgericht aufzuheben, weil es unter derartigen Umständen seinen Aufgaben zur Nachprüfung des Urteils nicht nachkommen kann (BGHZ 40, 84). Die Rüge kann jedoch dann nicht erhoben werden, wenn die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die unterlassene Protokollierung in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht beanstandet hat (BVerwGE 50, 344;  51, 66). Im vorliegenden Verfahren hat der anwaltlich vertretene Antragsteller die unterlassene Protokollierung nicht nur in dem Verhandlungstermin vor dem Richterdienstgericht am 25. April 1991 ungerügt gelassen. Der Zeugen ist darüber hinaus erneut - diesmal unter ordnungsgemäßer Protokollierung - vernommen worden. Soweit sich nach den Aufzeichnungen des Antragstellers Abweichungen zu der im Termin vom 7. März 1991 nicht protokollierten Aussage ergaben, hatte er Gelegenheit, durch Vorhalte an den Zeugen für eine sachgemäße Aufklärung und Klarstellung zu sorgen.

36

4.

Erfordernis der Vernehmung von Kammervorsitzenden und Beisitzern:

37

Der Antragsteller ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe es gesetzwidrig unterlassen, die Vorsitzenden der Kammern zu vernehmen, auf deren Stellungnahmen die Erkenntnisse des Antragsgegners über die Frage der Eignung des Antragstellers für den Richterdienst beruhten, die der Entlassungsverfügung und den dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen hätten; auch die Beisitzer seien darüber besser informiert gewesen als der Zeuge S.. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.

38

Der Dienstvorgesetzte hat neben der Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen auch die Möglichkeit, schriftliche oder mündliche Leistungsberichte bzw. Auskünfte der Vorsitzenden der Spruchkörper einzuholen, in denen der betroffene Richter tätig war oder noch ist. Diese Stellungnahmen treten an die Stelle unmittelbarer Erkenntnisse und Eindrücke des Dienstvorgesetzten oder ergänzen sie. Sie haben ihre Aufgabe erfüllt, sobald der dafür zuständige Bedienstete die dienstliche Beurteilung oder Stellungnahme abgefaßt hat. Da sie nur der Meinungs- und Überzeugungsbildung des Dienstvorgesetzten dienen und dessen Wertung allein maßgebend ist, nicht aber diejenige der Verfasser der Leistungsberichte, kann sich der Beurteilte im Prozeß zum Beweise einer abweichenden Auffassung auch nicht auf die Wertung dieser Verfasser berufen (BVerwG, Urt. v. 2. April 1981 - 2 C 34.79, ZBR 1981, 341, 342). Das gilt um so mehr für die Benennung von Zeugen, die nicht einmal einen solchen Leistungsbericht verfaßt, sondern nur Kenntnisse über den Beurteilten aus ihrer Zusammenarbeit mit diesem haben und darüber vernommen werden sollen.

39

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. November 1990 die Vernehmung aller Verfasser vorbereitender Stellungnahmen beantragt, weil der als Zeuge vernommene Präsident des Landgerichts Stephan die dienstlichen Beurteilungen lediglich auf der Grundlage dieser Leistungsberichte erstellt habe. Diesem Antrag brauchte aus den vorstehenden Gründen nicht stattgegeben zu werden. Daher bestand auch keine Veranlassung zur Vernehmung der Beisitzer.

40

Ob dann anders zu entscheiden ist, wenn es um die Klärung eines der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes durch Vernehmung der Beteiligten geht, kann dahingestellt bleiben. Auf die Klärung einer solchen Frage kommt es im vorliegenden Falle, wie bereits ausgeführt, nicht an.

41

III.

Die Revision des Antragstellers war nach alledem zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 150.000,- DM festgesetzt.

Schimansky
Gollwitzer
Meyer-Goßner
Dr. Henze Richter am BGH Dr. Siol ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben Schimansky