Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1997, Az.: 2 StR 125/97

Einbeziehung einer zurückliegenden Freiheitsstrafe in den Strafrahmen einer erneuten Verurteilung; Rechtmäßigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1997
Aktenzeichen
2 StR 125/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.09.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 228-229 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. April 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Udo H. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil es das Landgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 1994 in die Gesamtstrafe einzubeziehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen.

4

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Strafe vom 11. März 1994 gesamtstrafenfähig war, weil sie bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils nicht erledigt war und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten vor jenem Urteil begangen wurden. Die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Juli 1990 muß für die Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits bezahlt (UA S. 93) und damit erledigt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), so daß ihr keine Zäsurwirkung mehr zukommt (vgl. hierzu Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 55 Rdn. 5).

5

Die Einbeziehung der Freiheitsstrafe vom 11. März 1994 durfte - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht deshalb unterbleiben, weil sie zur Bewährung ausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam (§ 56 Abs. 2 StGB). Durch die nachträgliche Gesamtstrafe soll der Angeklagte so gestellt werden, als wären alle Taten bereits in dem früheren Urteil vom 11. März 1994 gemeinsam geahndet worden. Der Angeklagte darf dadurch, daß seine Taten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht benachteiligt werden; er soll auf diese Weise aber auch nicht bevorzugt werden. Die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In die nachträgliche Gesamtstrafe sind auch solche Strafen einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt sind (vgl. BGHSt 7, 180; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 44 f.; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 48). Dieser Fall und seine Folgen sind in § 58 Abs. 2 StGB ausdrücklich geregelt.

6

Die Strafe vom 11. März 1994 muß selbst dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, falls sie inzwischen wegen Ablaufs der Bewährungszeit erlassen worden sein sollte, da eine unter Verstoß gegen § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

7

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 - 1 StR 375/61; KK StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 79).

Jähnke
Niemöller
Detter
Bode
Rothfuß