Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1995, Az.: I ZR 220/95
„Umgehungsprogramm“
Unterlassungsklage; Urteilsvollstreckung; Computerprogramm
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 220/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15299
- Entscheidungsname
- Umgehungsprogramm
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB (Beilage) 1996, 2-3 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1996, 79-80 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- DB 1996, 725 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 43-44 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Umgehungsprogramm"
- GRUR 1996, 78-79 (Volltext mit amtl. LS) "Umgehungsprogramm"
- MDR 1996, 522 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 197-198 (Volltext mit amtl. LS) "Umgehungsprogramm"
- WRP 1996, 107-109 (Volltext mit amtl. LS) "Umgehungsprogramm"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des überwiegenden Interesses des Gläubigers an der Vollstreckung eines Urteils, das gegen einen Schuldner auf Unterlassung und Auskunfterteilung erkannt hat, der ein Computerprogramm zur Umgehung der Sicherung eines anderen Computerprogramms vertrieben hat.
Gründe
I. Die Beklagten sind durch das landgerichtliche Urteil dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes des A.-Programms, das derzeit unter der Bezeichnung "S. U., programm" vertrieben wird, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben (Ausspruch I.). Sie wurden weiterhin verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses der Empfänger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie das Programm "S. U." vertrieben haben (Ausspruch II.). Diese Entscheidung ist durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts bestätigt worden.
Die Beklagten beantragen, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, soweit sie zur Unterlassung und zur Auskunfterteilung verurteilt worden sind. Die Klägerin widerspricht diesem Antrag.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil dem Interesse der Beklagten an der Einstellung der Zwangsvollstreckung jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegensteht.
1. Ausweislich des Berufungsurteils vertreiben die Beklagten unstreitig unter der Bezeichnung "S. U." zu einem Preis von etwa 900,-- DM ein Programm, das u.a. auch zur Umgehung der Dongle-Sicherung des A.-Programms der Klägerin geeignet ist. Dieses wird nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu einem Preis von etwa 7.000,-- DM vertrieben.
Die Beklagten behaupten, ihr Programm diene nicht dazu, den Abnehmern eine unerlaubte Zweitnutzung des A.-Programms zu ermöglichen, sondern Funktionsstörungen des Dongles und damit des A.-Programms zu beseitigen. Vor Verkauf ließen sie sich von den Kunden bestätigen, daß diese das Programm "S. U." nicht zu illegalen Zwecken einsetzten und eventuelle vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin beachteten.
Geht man von diesem Sachverhalt aus - und das Vorbringen der Beklagten in ihrem Einstellungsantrag spricht nicht dagegen -, handeln die Beklagten bereits bei Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens jedenfalls wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil sie die Klägerin bei dem Vertrieb ihres zumindest wettbewerblich eigenartigen Programms in unlauterer Weise behindern. Die Anwendbarkeit des § 1 UWG ist durch einen Urheberrechtsschutz des Programms nicht ausgeschlossen (§ 69 g Abs. 1 UrhG). Die Beklagten ermöglichen durch ihr Programm solchen Kunden, die eine Originalversion des A.-Programms besitzen, dieses an beliebig vielen Computerplätzen einzusetzen. Auch Dritte, die nicht im Besitz einer Originalversion des A.-Programms sind, können dieses unerlaubt kopieren und ohne Wissen der Klägerin einfach oder vielfach nutzen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für ein solches Vorgehen bei den Kunden ein hoher Anreiz besteht, entspricht bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium zugrundezulegenden Sachlage der Lebenserfahrung. Nach den gesamten Umständen ist davon auszugehen, daß der Klägerin durch das Vorgehen der Beklagten laufend ein sehr hoher Schaden durch vielfache unbefugte Benutzung ihres wertvollen Programms entsteht. Dies ist gerade auch deshalb anzunehmen, weil Verletzungsfälle für die Klägerin naturgemäß kaum feststellbar sind. Aus dem unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich im übrigen - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - ein konkreter Fall, in dem das Umgehungsprogramm zur unerlaubten Nutzung des A.-Programms eingesetzt wurde (vgl. BU 28 f.).
2. Die Beklagten haben nicht dargetan, daß ihnen die Vollstreckung des Unterlassungsgebots einen unersetzlichen Nachteil bringen würde, der nicht von dem dargelegten Interesse der Klägerin an der Unterbindung des Vertriebs des Programms zur Umgehung ihrer Kopiersicherung überwogen wird.
Den Beklagten ist nur untersagt, ihr Umgehungsprogramm zu vertreiben. Entgegen ihrem Vorbringen sind sie dagegen nicht gehindert, die sonstigen Programme, die bisher unter der Bezeichnung "S. U." mit dem Umgehungsprogramm verbunden waren, nunmehr ohne dieses abzusetzen. Das von den Beklagten in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung geltend gemachte Interesse, mit dem Vertrieb des Umgehungsprogramms Folgegeschäfte mit ihren Kunden einzuleiten, ist nach den vorstehenden Darlegungen nicht schutzwürdig.
3. Die Zwangsvollstreckung ist auch hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung nicht einzustellen. Das Interesse der Klägerin an der Vollstreckung überwiegt auch hier die möglichen Nachteile für die Beklagten.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Folgen der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung zur Auskunfterteilung selbst dann nicht wiedergutzumachen sind, wenn die Revision Erfolg haben sollte. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO(BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 - Schlumpfserie; Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung).
Die Vollstreckung würde die Beklagten allerdings zwingen, der Klägerin offenzulegen, an welche Kunden sie ihr Umgehungsprogramm vertrieben haben. Es ist auch anzunehmen, daß die Klägerin dieses Wissen dazu benutzen wird, um zu prüfen, ob die Kunden der Beklagten das Programm A. unbefugt verwendet haben, und gegebenenfalls versuchen wird, solche unbefugten Nutzungen zu unterbinden. Die möglichen Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs und ihres geschäftlichen Ansehens, die ein etwaiges Vorgehen der Klägerin gegen ihre Abnehmer mit sich bringen kann, müßten die Beklagten aber nach der Sachlage, von der im Einstellungsverfahren auszugehen ist, hinnehmen.
Die Klägerin bedarf der Offenlegung der Abnehmer des Programms "S. U." nicht nur, um die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs, den ihr die Vorinstanzen zuerkannt haben, vorzubereiten, sondern auch, um die Fortdauer von Beeinträchtigungen aus dem - unstreitigen - Vorgehen der Beklagten in der Vergangenheit zu verhindern (vgl. dazu auch BGHZ 125, 322 [BGH 24.03.1994 - I ZR 42/93] - Cartier-Armreif). Denn solange die Klägerin nicht die Abnehmer des Umgehungsprogramms kennt und unerlaubte Nutzungen ihres A.-Programms durch diese unterbinden kann, wird sie aufgrund des nunmehr untersagten Verhaltens der Beklagten auch in der Zukunft weiter erheblich geschädigt. Auch als Hilfsanspruch zur Beseitigung solcher fortdauernder Beeinträchtigungen kann aber ein Auskunftsanspruch gegeben sein, wenn andernfalls die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Köhler/Piper, UWG, Vor § 13 Rdn. 68; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 38 Rdn. 6 m.w.N.).
Die Nachteile, die den Beklagten aus der Offenlegung der Namen ihrer Abnehmer drohen, sind - ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen - Folge ihres eigenen Verhaltens. Soweit die Beklagten ihr Umgehungsprogramm an Kunden abgegeben haben, die dieses nur zur Beseitigung von Funktionsstörungen des - von ihnen rechtmäßig verwendeten - A.-Programms nutzen wollten, wird die Offenlegung der Kundennamen gegenüber der Klägerin kaum mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beklagten verbunden sein. Denn solche Kunden gehören als berechtigte Programmnutzer zu den eigenen Kunden der Klägerin, gegen die diese nicht ohne besonderen Grund zivilrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen einleiten wird.
Die Beklagten tragen weiterhin vor, die Klägerin erhalte durch die Offenlegung der Abnehmerliste die Möglichkeit, die so gewonnene Kenntnis für eigene gezielte Werbung zu benutzen. Ob eine solche Verwendung der Abnehmerliste unter den gegebenen Umständen in Betracht kommt, kann offenbleiben, weil die Beklagten jedenfalls nicht dargelegt haben, daß sich für sie selbst dadurch ein Nachteil ergeben könnte.