Wieder vollständige Klagabweisung im Filesharing-Verfahren erreicht, AG Charlottenburg Az.: 224 C 486/13

05.05.2014756 Mal gelesen

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – gehen auch die Instanzgerichte davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen worden verantwortlich ist – zumindest wenn feststeht, dass ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt dem jeweiligen Anschlussinhaber zu­geteilt ist.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah in dem hiesigen Verfahren diese Vermutung als wiederlegt an. Wir hatten vorgetragen, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern vielmehr sein minderjähriger Sohn für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sei und hatten somit letztlich genau dieselbe Konstellation vorliegen, wie sie ebenfalls vom BGH in seiner Morpheus-Entscheidung bereits ausgeurteilt wurde.

Das hiesige Amtsgericht verneinte allerdings nicht nur die sog. Täterhaftung, sondern lehnt auch eine Haftung des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung ab, da ein Verstoß des Anschlussinhabers gegen „Aufsichtspflichten“ nicht ersichtlich war. Diesen genüge der Anschlussinhaber regelmäßig bereits dadurch, dass er sein Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehre und ihm die Teilnahme daran verbiete.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es durchaus Sinn macht, sich gegen Filesharing-Abmahnungen zur Wehr zu setzen und dass selbst im Klagefalle längst nicht alles verloren ist, sondern es im Gegenteil durchaus zielführend ist, auch hier nicht die Nerven zu verlieren und zu kämpfen.

Unsere Kanzlei konnte in den letzten Monaten zahlreiche Urteil mit ganz unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen zugunsten der jeweils Abgemahnten erstreiten, die wir demnächst sämtlich auf unserer Internetseite veröffentlichen werden. Schauen Sie doch mal vorbei.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Das Urteil des AG Charlottenburg vom 15.04.2014 – Az.: 224 C 486/13 – können Sie hier im VOLLTEXT nachlesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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