Da jeder ärztliche Heileingriff per se eine Körperverletzung darstellt, muss der Patient vor Durchführung der Behandlung seine Einwilligung hierzu erteilen.
Bei einer vermuteten ärztlichen Fehlbehandlung hat der geschädigte Patient nicht nur das Vorliegen eines Behandlungsfehlers darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, sondern auch dessen Ursächlichkeit (Kausalität) für den eingetretenen Gesundheitsschaden.