...c) Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sachgerecht, über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 - V R 15/15BFH-Urteil vom 23.11.2023 - V R 3/22 , BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9). Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen ( § 2 Abs. 1 UStG , Art. 9 MwStSystRL ) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG , Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL ) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.11.2023 - V R 3/22 , BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9; vom 18.10.2023 - XI R 21/23 (XI R 30/19), BFHE 283, 110, Rz 19; vom 06.12.2023 - XI R 33/21 , BFHE 283, 159, Rz 31). Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG ( Art. 169 MwStSystRL ) benannt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 - V R 15/15...