BFH, 13.05.2025 - VIII B 50/24 - Keine Vermutung des Betreibens einer Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht bei Beschäftigung von Mitarbeitern und bei Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen; Erforderlichkeit der Gesamtbetrachtung bzgl. objektiver Geeignetheit einer Kanzeil zur nachhaltigen Gewinnerzielung nach Art ihrer Führung
...kommt aber nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat ( BFH-Beschluss vom 17.07.2024 - VIII B 48/23 , BFH/NV 2024, 1141, Rz 9, m.w.N.).BFH/NV 2025, 1020-1023 EStB 2025, 240 StX 2025, 326 StuB 2025, 514 Amtlicher Leitsatz NV: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtssatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel zu vermuten ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung im BFH-Beschluss vom 18.04.2013 - VIII B 135/12 , BFH/NV 2013, 1556)...
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