BVerwG, 23.02.2026 - BVerwG 2 WDB 18.25 - Verwerfung der Beschwerde des früheren Soldaten mangels Unzulässigkeit; Ausschließlich Beschwerde an das Truppendienstgericht als statthaftes Rechtsmittel gegen ergangene Beschlüsse des Richters des Truppendienstgerichts
...Bundesverwaltungsgericht Beschl. v. 23.02.2026, Az.: BVerwG 2 WDB 18.25 Verwerfung der Beschwerde des früheren Soldaten mangels Unzulässigkeit; Ausschließlich Beschwerde an das Truppendienstgericht als statthaftes Rechtsmittel gegen ergangene Beschlüsse des Richters des Truppendienstgerichtssiehe auch Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 114 Rn. 8). Dementsprechend ist auch eine (weitere) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO gegen die bereits nach § 145 Abs. 5 WDO ergangene Beschwerdeentscheidung des Truppendienstgerichts unstatthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 2 WDB 8.23...