BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 102/18 - Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz; Bindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen Sozialplan; Regelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG; Kein Nachteilsausgleich für außerhalb des Interessenausgleichs liegende materielle Angelegenheiten; Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019
...Letzteres setzt nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen durch einen förmlichen Beschluss feststellt ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 74, BAGE 157, 1).BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - zu B A II 1 der Gründe, BAGE 68, 277). Über solche Veränderungen hat die Beklagte ausweislich der von ihr vorgelegten Entwürfe für einen Interessenausgleich verhandelt...
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