...Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge, da die Anhörungsrüge nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. nur BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07]Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 [BVerfG 23.07.1987 - 1 BvR 825/87]...