Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: BVerwG 7 B 16.25
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 16.25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:050526B7B16.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.05.2025 - AZ: 8 D 184/23.AK
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Frage,
"Ist die vom Hersteller Vestas für die Schallimmissionsprognose im Sinne der TA Lärm für den Anlagentyp Vestas V162-5.6/6.0/6.2 am 19.03.2024 unter dem Aktenzeichen 0079-9518.V12 vorgeschriebene Datengrundlage wonach 'der minimale Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Immissionspunkt dem größeren Wert aus drei (3) x Gesamthöhe der Windenergieanlage oder 600 m betragen muss' zwingend zu berücksichtigen?"
rechtfertigt - wörtlich verstanden - die Zulassung der Revision nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deswegen nicht, weil sie keine fallübergreifende Rechtsfrage aufwirft, sondern lediglich streitfallbezogen danach fragt, ob Herstellerangaben für einen bestimmten, genau bezeichneten Anlagentyp "zwingend zu berücksichtigen" sind. Abgesehen davon geht die Frage an den maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat ausgeführt, dass die allgemeine Herstellerangabe, der minimale Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Immissionspunkt müsse mindestens 600 m betragen, nicht auf die Fehlerhaftigkeit der anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erstellten Schallimmissionsprognose schließen lasse (UA S. 27). Soweit die Beschwerde einwendet, ein Unterschreiten der "völlig unmissverständlich[en]" Herstellerangabe scheide bei dem vorliegenden Anlagentyp zwingend aus, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass den Herstellerangaben keine Rechtssatzqualität zukommt, die das Gericht binden könnte.
Die Frage,
"Tritt der (in) Überarbeitung befindliche Regionalplan insoweit außer Kraft, als die Festsetzungen des Regionalplanentwurfs dem Regionalplan widersprechende Regelungen enthalten und die Übergangsregelungen des Landesentwicklungsplans (Entwurf) dies in Erfüllung der nach § 3 WindBG den Ländern bundesrechtlich vorgeschriebenen Verpflichtungen ausdrücklich anordnen?"
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sowohl bei dem Regionalplan als auch bei dem Landesentwicklungsplan und der darin enthaltenen Übergangsregelung handelt es sich um nicht revisibles Recht, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz einer Prüfung im Revisionsverfahren entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ein bundesrechtlicher Bezug ist auch sonst nicht dargelegt.
Die Frage,
"Handelt es sich bei dem von Ziel 10.2-13 - für den Fall des Abweichens von den Festsetzungen des Regionalplanentwurfs - vorausgesetzten Einvernehmen um eine um eine rechtlich determinierte und zu begründende Entscheidung, die sich qualitativ von der des § 36 BauGB unterscheidet und die dementsprechend nicht nur die gemeindliche Planungshoheit sichern soll, sondern die auch sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergieanlagen, insbesondere auch die Interessen ihrer Einwohner zu berücksichtigen hat?"
verfehlt bereits die maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Rechtsfragen, die sich der Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m. w. N.). Die mit der Frage angesprochene Qualität des in den Erläuterungen zum Ziel 10.2-13 erwähnten Einvernehmens der Standortgemeinde hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen (UA S. 38 f.), da sich die Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans berufen können. Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich in einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts. Hierauf kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden.
Die weiteren Fragen,
"Begründet die Benennung der Einwohner als schutzbedürftige Personen in Ziel 10.2-13 des LEP-Entwurfs NRW subjektive Rechte der Anwohner angesichts der Erläuterungen im LEP-Entwurf zu Ziel 10.2-13, wonach der planerische weitere Windkraftausbau neben der Vermeidung einer übermäßigen Belastung einzelner Kommunen auch dazu dient, eine übermäßige Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner zu verhindern? "
"Sind Gefahren, die durch Eiswurf von Windenergieanlagen oder von Havarien wie Rotorflügelbrüchen - allgemeiner ausgedrückt: Gefahren, die von industriellen Großanlagen - ausgehen, benachbarten Anwohnern gegenüber als rechtlich erhebliche Gefahr i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder als bloßes allgemeines Lebensrisiko einzustufen? Darf die Rechtsprechung Risiken technischer Großanlagen, denen Anwohner dauerhaft ausgesetzt sind, unter Rückgriff auf den unbestimmten Begriff des allgemeinen Lebensrisikos nivellieren?"
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht, weil es sich erneut um rein einzelfallbezogene Fragen handelt.
Die in der ersten Frage angesprochene Auslegung einer raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung hängt maßgeblich von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist daher einer generellen und abstrakten Klärung nicht zugänglich. Entsprechendes gilt für die mit der zweiten Frage zum Gegenstand gemachten Abgrenzung zwischen einer rechtlich erheblichen Gefahr im Sinne der § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und dem allgemeinen Lebensrisiko. Soweit die Beschwerde kritisiert, es existierten keine klarstellenden Kriterien für die Abgrenzung, wenn es um Gefahren von technischen Großanlagen gehe, führt auch dies nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf Windenergieanlagen geklärt, dass sich die Frage der Abgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos von der konkreten Gefahr eines Schadenseintritts nach den anerkannten Grundsätzen des Gefahrenrechts beurteilt und damit insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe abhängig ist. Ferner ist geklärt, dass diese Betrachtung notwendigerweise von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher eine grundsätzliche Klärung des Begriffs des allgemeinen Lebensrisikos entgegen der Auffassung der Beschwerde in einem Revisionsverfahren nicht möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 7 B 16.23 - juris Rn. 11).
Die Frage,
"ob § 249 Abs. 10 BauGB mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar ist. Konkret stellt sich die klärungsbedürftige Rechtsfrage: Überschreitet die in § 249 Abs. 10 BauGB normierte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundeigentum den Rahmen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und stellt sie damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar?"
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die Beschwerde wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Wird die Unvereinbarkeit einer bundesrechtlichen Norm mit Bundesverfassungsrecht - insbesondere dem Grundgesetz - gerügt, ist substantiiert darzutun, dass die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um eine Antwort auf die aufgeworfene Frage geben zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 5 B 24.23 - juris Rn. 9 und vom 9. Dezember 2024 - 5 B 12.24 - juris Rn. 6, jeweils zur Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesverfassungsrecht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im angegriffenen Urteil zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach der Schutzbereich des Eigentumsrechts durch hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes in aller Regel nicht berührt wird, und dies insbesondere auch im Falle einer durch die Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft verursachten Minderung gilt (UA S. 36).
Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
"Darf bei der Gefahrenprognose für Windenergieanlagen die Reichweite rechtlich erheblicher Gefahren ausschließlich anhand der Anlagenhöhe bestimmt werden oder sind bei einer Anlagenhöhe von insgesamt 250 m auch spezifische Havarierisiken wie der Abwurf von Rotorblättern oder das Umherfliegen von Anlagenteilen mit einem großen Gefährdungsradius einzubeziehen?"
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch diese Frage geht an den maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu spezifischen Havarierisiken wie dem Abwurf von Rotorblättern oder dem Umherfliegen von Anlagenteilen getroffen hat und sich das Urteil nicht dazu verhält, ob es sich dabei um konkret zu befürchtende Risiken handelt. Folgerichtig enthält es auch keine Aussage darüber, ob bei Bejahung einer derartigen konkreten Gefahr die Anlagenhöhe den richtigen Bezugspunkt einer Gefahranalyse darstellt.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang (hilfsweise) eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, wird eine solche nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Die Rüge, das Gericht hätte sich mit in der Literatur beschriebenen Havarierisiken des Abwurfes von Rotorblättern beschäftigen müssen, genügt insoweit nicht. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die Kläger auf eine Beweiserhebung hingewirkt haben oder eine solche sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO die Gefahrprognose bezüglich des Eiswurfes auf das allgemeine Lebensrisiko reduziert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.