Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: BVerwG 1 WB 60.25
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.2026
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 60.25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B1WB60.25.0
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
Der Antrag betrifft die Personalratsbeteiligung in einem Beschwerdeverfahren.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Nach langjähriger Verwendung im ... der Bundeswehr in B. wurde er 2021 zum Kommando ... versetzt. Dem folgten 2023 die Versetzung zum ... der Bundeswehr in B. und nach dessen Außerdienststellung 2025 die Versetzung zum ...
Der Antragsteller hatte mehrfach erfolglos seine Rückversetzung zum ... beantragt (BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2024 - 1 WB 8.24 - und vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 -). Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits war sein Antrag vom 31. Januar 2024, zum 1. März 2024 zum ... versetzt zu werden, den er im gegen dessen Ablehnung gerichteten gerichtlichen Verfahren zurücknahm (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 7). Zuvor hatte er gegen den Ablehnungsbescheid unter dem 29. April 2024 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren beantragt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 5).
Unter dem 16. Juli 2024 beschwerte sich der Antragsteller, dass die von ihm beantragte Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren noch nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 erhob er weitere Beschwerde, mit der er rügte, dass seine Beschwerde vom 16. Juli 2024 noch nicht beschieden sei.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Beschwerde vom 9. Juli 2025 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit einer Stellungnahme vom 13. August 2025 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, durch die unterbliebene Beteiligung der Vertrauensperson trotz seines Antrages vom 29. Mai 2024 sei er zum wiederholten Male in seinen Beteiligungsrechten verletzt worden. Er erkenne darin eine Methode und sehe erhebliche Wiederholungsgefahr. Daher mache er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass das Unterlassen der Anhörung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG rechtswidrig gewesen sei.
Das Bundesministerium beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung verweist es auf den Beschluss des Senates vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 13.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist die Zulässigkeit des bisherigen Antrages (vgl. Redeker in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 113 Rn. 42, Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 94). Daran fehlt es hier jedoch. Denn Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Übrigen fehlt es dem Antragsteller offensichtlich an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse.
Der Senat hat bereits in dem, den Versetzungsantrag betreffenden gerichtlichen Verfahren, welches der Antragsteller nach der Rücknahme seines Versetzungsantrages allein deshalb weiterführte, um die Nachholung der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 SBG zu erreichen, ausgeführt:
Der Antragsteller hat weder ein Rechtsschutzinteresse noch einen - für die Anspruchsbefugnis notwendigen - zumindest möglichen Anspruch auf die Durchführung eines - hier sinnentleerten - Beteiligungsverfahrens. Durch die Rücknahme seines Versetzungsantrages hat er dem Verfahren die Grundlage selbst entzogen. Das Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG setzt voraus, dass eine Personalmaßnahme zu treffen ist, zu der das zuständige Beteiligungsorgan gehört wird. Hieran fehlt es aber, wenn - wie hier - ein Versetzungsantrag zurückgenommen wurde. Einer Nachholung eines bislang unterbliebenen Beteiligungsverfahrens bedarf es dann nicht mehr.
Damit hat es auch hier sein Bewenden. In diesem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände gegen diese Entscheidungsgründe erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO.