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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.2026, Az.: BVerwG 2 B 44.25 (2 C 4.26)

Erfolgreiche Beschwerde gegen Entscheidung des OVG NRW über Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Disziplinarklage als Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.2026
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 44.25 (2 C 4.26)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B2B44.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.2025 - AZ: 31 A 1774/23.O

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht (vgl. den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2026 im Verfahren 2 B 43.25, das als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 C 2.26 fortgesetzt wird).

2

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.

Dr. Kenntner
Dr. von der Weiden
Prof. Dr. Schübel-Pfister