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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: BVerwG 1 WRB 1.25

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde einer Soldatin gegen Befehl des Disziplinarvorgesetzten zur Vorlage des Impfausweises; Feststellung der Rechtswidrigkeit des Befehls eines Disziplinarvorgesetzten zur Vorlage des privaten Impfausweises; Keine Berechtigung des Disziplinarvorgesetzten zur Datenverarbeitung als nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr Gehörender

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.2026
Aktenzeichen
BVerwG 1 WRB 1.25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0

Amtlicher Leitsatz

Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 2024 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der der Antragstellerin durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.

Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Disziplinarvorgesetzter einer Soldatin die Vorlage ihres Impfausweises befehlen darf.

2

Die mittlerweile aus dem Dienst ausgeschiedene Antragstellerin war als Stabsunteroffizier Angehörige der ... in ...

3

Am 20. März 2023 forderte ihr Disziplinarvorgesetzter die Antragstellerin auf, einen Nachweis über ihre COVID-19-Impfung zu erbringen. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) hatte er den Verdacht, dass sie unwahre Meldungen über ihren Impfstatus abgegeben habe und die COVID-19-Impfung noch durchführen müsse. Angaben über ihren Impfstatus ergaben sich auch nicht aus ihrem Wiederbestellblatt ("Pendelbogen"). Auch einen Impfnachweis einer zivilen Stelle legte sie nicht vor.

4

Am 20. April 2023 erteilte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mündlich den Befehl, ihm bis zum Dienstschluss desselben Tages ihr Impfbuch vorzulegen zum Nachweis darüber, dass sie die duldungspflichtige COVID-19-Schutzimpfung empfangen habe. Daraufhin teilte sie ihm mit, dass sie ihr Impfbuch zu Hause nicht finden könne.

5

Gegen den Befehl legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 Beschwerde ein. Der Disziplinarvorgesetzte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus berechtigt, Auskunft über ihre Immunisierungen gegen bestimmte Infektionskrankheiten und Einsicht in ihr Impfbuch zu verlangen.

6

Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Da Soldaten verpflichtet seien, einen bestimmten Impfstatus herzustellen, könne der Disziplinarvorgesetzte jederzeit überprüfen, ob dies tatsächlich geschehen sei.

7

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 weitere Beschwerde ein. Der Zugang zu ihren Gesundheitsdaten sei auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. Darüber hinaus sei das Impfbuch ihr Privateigentum. Der Disziplinarvorgesetzte habe kein Beweisführungsrecht. Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen.

8

Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Truppendienstgericht Süd den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Befehl des Disziplinarvorgesetzten an die Antragstellerin, ihm ihr Impfbuch zum Nachweis über eine Coronaschutzimpfung vorzulegen, sei rechtmäßig und verbindlich gewesen.

9

Der Befehl habe einen dienstlichen Zweck gehabt und nicht gegen Regeln des Völkerrechts, Gesetze oder Dienstvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Eine dienstliche Notwendigkeit für die Überprüfung des Impfstatus bestehe, weil die Disziplinarvorgesetzten die Einsatzbereitschaft ihrer Soldatinnen und Soldaten zu überwachen und im Bedarfsfall durch entsprechende Befehlserteilung die Vervollständigung des Status sicherzustellen hätten. Eine überprüfbare Meldung des Impfstatus durch Forderung der Vorlage eines Impfnachweises könne daher nach § 13 Abs. 2 SG gefordert werden.

10

Da die Antragstellerin auch nach wiederholter Aufforderung keinen Impfnachweis vorgelegt habe und sich gegenüber Mitarbeitern des BAMAD impfablehnend bzw. -kritisch geäußert habe, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sie wahrheitswidrig den Empfang der Impfung behauptet habe, tatsächlich jedoch versucht habe, sich der Impfpflicht zu entziehen. Es habe daher für den Disziplinarvorgesetzten nicht nur die Pflicht zur Überprüfung bestanden, ob der Befehl zur Herstellung des Impfstatus umgesetzt worden sei, sondern auch eine Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO. Im Rahmen dieser Ermittlungen habe der Disziplinarvorgesetzte Beweise erheben dürfen und müssen, um die durch die Antragstellerin gemachten Angaben zu überprüfen. Das Impfbuch sei eine Urkunde, die den Regelungen über den Urkundsbeweis unterfalle.

11

Die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs habe die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, verletzt. Eine solche Rechtsverletzung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verneinen für die erzwungene Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die - wie hier - bereits existierten, also nicht eigens von der oder dem Beschuldigten produziert werden müssten.

12

Der Befehl, das Impfbuch dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, verletze nicht das Recht der Antragstellerin auf Wahrung von Privatgeheimnissen, hier in Form von Gesundheitsdaten, nach Art. 2 Abs. 1 GG. § 32 WDO sei eine hinreichende rechtliche Grundlage zur Beweiserhebung zum Zwecke der Überprüfung der Korrektheit von Meldungen über erfolgte Impfungen gegen Infektionskrankheiten. An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 32 WDO bestünden keine Zweifel.

13

Gegen den am 6. Dezember 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 5. Februar 2025 begründet.

14

Das Truppendienstgericht verkenne, dass der Disziplinarvorgesetzte zwar bei Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen habe. Diese dürfe er jedoch nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Ermittlungsbefugnisse wahrnehmen. § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO erteile keine Ermächtigung, die Vorlage des Impfbuchs zu befehlen oder Urkunden von dem betroffenen Soldaten gegen dessen Willen heraus zu verlangen.

15

Das Truppendienstgericht verkenne auch die Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit, wenn es ausführe, dass die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs die Antragstellerin nicht in ihrem Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, weil eine Rechtsverletzung bei einer erzwungenen Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die bereits existent seien, zu verneinen sei. Das Impfbuch existiere nicht unabhängig vom Willen der Antragstellerin und unterliege allein deren Verwendungsbefugnis.

16

Der Befehl, das Impfbuch vorzulegen, erfülle auch keinen dienstlichen Zweck. § 29a Abs. 1 Satz 2 SG verbiete denjenigen Personen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die nicht in § 203 StGB genannt seien.

17

Das Truppendienstgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihren Vortrag übergangen, dass ihr ausdrücklich nur befohlen worden sei, das Impfbuch vorzulegen, nicht etwa auch andere Impfnachweise, und dass dieser Befehl darüber hinaus zielgerichtet im Rahmen disziplinarer Ermittlungen erteilt worden sei.

18

Hinsichtlich der weiteren durch die Antragstellerin vorgebrachten Rügen der Verletzung von Bundesrecht wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

19

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 19. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der ihr durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.

20

Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verteidigt den angegriffenen Beschluss. Da die Antragstellerin aus dem militärischen Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne schon ihr Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse in Zweifel gezogen werden. Dem Truppendienstgericht sei zuzustimmen, dass der der Antragstellerin erteilte Befehl rechtmäßig und verbindlich gewesen sei. Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 SG hätten vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema erscheine es hinsichtlich des Nachweises angemessen, dass die persönliche Meldung des Impfstatus durch das Vorzeigen eines entsprechenden Nachweises an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten verlangt werde. Im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und den Gesundheitsstatus der Soldatin erscheine die hier befohlene Maßnahme zweckmäßig und geboten. Die von der Antragstellerin behauptete vorgebliche Absicht, in das Impfbuch aus ermittlungstaktischen Gründen Einsicht nehmen zu wollen, sei nicht hinreichend dargelegt oder gar bewiesen worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

22

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

23

1. Sie ist zulässig.

24

a) Die Rechtsbeschwerde ist vom Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für den Senat zugelassen (§ 22a Abs. 1 und Abs. 3 WBO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

25

b) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens endigte (§ 15 WBO). Der Antragstellerin fehlt auch nicht die für das Rechtsschutzinteresse ausreichende formale Beschwer; diese besteht grundsätzlich immer dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - der Rechtsmittelführerin etwas versagt, was sie beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 22). Im Übrigen wird auch nach Erledigung des Befehls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO vom Gesetz vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 44.24 - juris Rn. 22 f.).

26

c) Eine zulässige Verfahrensrüge ist allerdings nicht erhoben worden. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet. Es wird aber nicht im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO konkret bezeichnet, welche Tatsachenfeststellung des Truppendienstgerichts auf einer unterbliebenen Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin beruhen soll. Soweit von einer Verkennung des Beschwerdegegenstandes die Rede ist, wird nicht ausgeführt, welche Vorschrift des Prozessrechts verletzt sein soll. Vielmehr wird nur pauschal versucht, die eigene Beweis- und Sachverhaltswürdigung an die Stelle der im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des Truppendienstgerichts zu setzen. Damit ist allein die ausreichend begründete allgemeine Sachrüge zulässig.

27

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Er stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Der Beschluss ist daher aufzuheben; die Rechtswidrigkeit des Befehls ist festzustellen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

28

a) Der Beschluss beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Truppendienstgericht hat bereits die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Befehl auf Herausgabe des Impfnachweises verkannt. Nach seinen bindenden tatsächlichen Feststellungen diente der Befehl einerseits einem präventiven Zweck im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und andererseits einem repressiven Zweck im Rahmen disziplinarer Ermittlungen. Die Rechtsgrundlage für ein repressives Herausgabeverlangen hat es in § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO, für einen präventiven Vorlagebefehl in § 13 Abs. 2 SG gesehen. Beide Rechtsvorschriften ermächtigen jedoch nicht zu einem solchen Befehl.

29

aa) Der vom Truppendienstgericht als gesetzliche Grundlage für den Befehl angeführte § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO deckt dessen Erteilung nicht. Nach dieser Vorschrift muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dabei handelt es sich zunächst um eine Aufgaben-, nicht um eine Befugnisnorm. Von einer Aufgabe auf eine Befugnis zu schließen, ist in einem Rechtsstaat allgemein unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 8 C 3.24 - BVerwGE 185, 181 Rn. 27; Augsberg, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 77 m. w. N.).

30

Auch ansonsten gibt die Vorschrift nichts für die vom Truppendienstgericht angenommene Befehlsbefugnis her. Sie erhielt ihre heutige Fassung (noch als § 28 Abs. 1 Satz 1 WDO) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001. Dabei wurde die vorherige Regelung, dass der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt "durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen" aufzuklären habe durch die Formulierung ersetzt, dass er dies "durch die erforderlichen Ermittlungen" zu tun habe. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es dazu, dass mit der Neufassung klargestellt werde, dass der Sachverhalt durch schriftliche und mündliche Vernehmungen und durch Beiziehung weiterer Beweismittel aufgeklärt werden könne (BT-Drs. 14/4660 S. 28 <Zu Nummer 24>).

31

Aus der Verwendung des Wortes "Beiziehung" ergibt sich, dass die Norm den Disziplinarvorgesetzten nicht ermächtigen soll, dem Soldaten, gegen den er ermittelt, die Übergabe von Urkunden oder sonstigen Unterlagen zu befehlen oder diesen Befehl gar zwangsweise durchzusetzen. "Beiziehung" ist nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis die grundsätzlich formlose Anforderung der bei Beteiligten, anderen Behörden oder Dritten verfügbaren Urkunden und Akten zu Beweiszwecken (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 26 Rn. 57 m. w. N.). Allein aus der Möglichkeit der Beiziehung durch die Behörde folgt weder für Beteiligte noch für Dritte eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 40, 90; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 26 Rn. 30). Selbst wenn den Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Urkunden- und Aktenvorlage obliegt, kann die Behörde diese Mitwirkungspflicht nicht durchsetzen (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Januar 2026, § 26 Rn. 33; s. a. SchübelPfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 98 Rn. 68 zur fehlenden Durchsetzbarkeit der Beiziehung von Behördenakten durch die Verwaltungsgerichte).

32

bb) Eine gesetzliche Grundlage für den Befehl ergibt sich auch nicht aus dem vom Truppendienstgericht genannten § 13 Abs. 2 SG. Nach dieser Vorschrift darf eine Meldung nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Eine Meldung in diesem Sinne ist eine Darstellung oder Behauptung von Tatsachen, die von dem Soldaten aufgrund von Gesetzen, Dienstvorschriften oder Einzelbefehlen zulässigerweise abverlangt werden darf (vgl. Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 28 m. w. N.; Dau, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, WStG § 42 Rn. 5 f.).

33

Die Vorlage eines Impfbuchs ist schon keine "Darstellung oder Behauptung von Tatsachen", sondern dient darüber hinausgehend dem Beweis einer Darstellung oder Behauptung. Auch ergibt sich aus dem zuvor ausgeführten, dass eine solche Vorlage der Antragstellerin nicht zulässigerweise abverlangt werden durfte.

34

b) Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere konnte der Befehl auch nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 SG ergehen. Nach dieser Vorschrift darf ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden. Im vorliegenden Fall diente der Befehl zwar dienstlichen Zwecken, d. h. der Erfüllung der durch die Verfassung festgelegten Aufgabe der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 39.24 - BVerwGE 186, 284 Rn. 27.). Denn sowohl das präventive Ziel des Infektionsschutzes als auch der repressive Zweck disziplinarer Ermittlungen dienen - wie die § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG und § 32 WDO zeigen - der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Allerdings stehen in beiden Bereichen spezielle gesetzliche Regelungen der Erteilung des Befehls entgegen.

35

aa) Im Disziplinarrecht finden sich in § 20 WDO mit den Regelungen über Durchsuchung und Beschlagnahme vorrangige, den Beschuldigten durch Richtervorbehalt schützende Spezialvorschriften über die Beweismittelgewinnung, die durch das Befehlsrecht nicht umgangen werden dürfen.

36

Nach § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 1 und 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, ohne Beschlagnahme nur dann in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen, wenn sie freiwillig herausgegeben werden. Nach § 95 Abs. 1 StPO ist zwar derjenige, der einen solchen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen oder auszuliefern. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass Beschuldigte und Tatverdächtige aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare", dazu allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.) nicht zur Herausgabe des Beweisgegenstandes verpflichtet sind (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 95 Rn. 12; Gercke, in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 95 Rn. 5; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 95 Rn. 14, jeweils m. w. N.).

37

Auch einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren darf keine aktive Mitwirkungspflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 - BVerwGE 73, 118 <118 f.> und vom 21. Dezember 2006 - 2 WD 19.05 - NZWehrr 2009, 119 <121>; s. a. Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 32 Rn. 34; Poretschkin/Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 13 Rn. 38; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 22 <Unzulässigkeit eines Befehls zur Aussage>). Demzufolge durfte der Soldatin als Beschuldigten nicht die Vorlage ihres Impfbuchs befohlen werden, um es als Beweismittel für ein Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren zu verwenden.

38

Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Verpflichtung, bestimmte steuerlich relevante Unterlagen im Steuerstrafverfahren vorzulegen, keine Verletzung des Selbstbelastungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen hat (EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2022 - Nr. 58342/15 - De Legé/Niederlande Rn. 79 bis 88). Denn eine vergleichbare gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht, die den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit nicht berühren würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 - BVerfGK 17, 253 Rn. 54), ist hinsichtlich der Führung eines Impfausweises nicht ersichtlich.

39

bb) Der Befehl zur Vorlage des Impfausweises beim Disziplinarvorgesetzten ist auch nicht aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, ist ein Impfausweis eine private Sammlung von medizinischen Daten. Sie kann nicht nur dienstlich veranlasste, sondern auch privat durchgeführte Impfungen und weitere medizinische Angaben (z. B. die Blutgruppe) umfassen. Diese Sammlung von Gesundheitsdaten unterliegt dem besonderen Diskretionsschutz des Art. 9 DSGVO, der die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und nur verschiedene eng umrissene Ausnahmen zulässt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO).

40

Die Bundesrepublik hat von der Regelungsermächtigung in Art. 9 Abs. 3 DSGVO Gebrauch gemacht und im Bereich der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO) der Soldaten der Bundeswehr in § 29a SG eine besondere Gesundheitsdatenschutzregelung getroffen (BT-Drs. 19/9491 S. 106). Danach ist insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke der unentgeltlichen truppendienstlichen Versorgung und zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis dem Sanitätsdienst der Bundeswehr vorbehalten, dessen Personal von Berufswegen der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegt (§ 29a Abs. 1 SG). Beim Impfstatus handelt es sich um ein Gesundheitsdatum (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder "Verarbeitung des Datums 'Impfstatus' von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber" vom 19. Oktober 2021; Maaß, BWV 2026, 10 <12> m. w. N.). Der personalbearbeitenden Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen und psychologischen Eignung mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 SG).

41

Der Disziplinarvorgesetzte gehört nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr und ist demzufolge nicht zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt. Unter dem Begriff der Verarbeitung fällt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, das Erfassen, das Abfragen, die Verwendung oder der Abgleich. Dementsprechend ist auch die mit dem Befehl zur Vorlage des Impfbuchs bezweckte Durchsicht des Impfausweises und dessen Auswertung für die Entscheidung über eine Impfanordnung als Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu werten, die dem Disziplinarvorgesetzten nicht zusteht.

42

Er kann nur als eine für die Personalverarbeitung zuständige Stelle im Sinne des § 29a Abs. 3 SG angesehen werden, weil er als Einheitsführer seine Soldaten personalverantwortlich führt und dafür deren personelle Einsatzfähigkeit kennen muss (vgl. Lucks, in: Poretschkin/Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 29a Rn. 4). Deswegen sehen auch die Nr. 801 ff., 901 ff. AR A-840/8 "Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" die Information und Kontrolle des Disziplinarvorgesetzten bei der Herstellung des Impfstatus vor. Ihm steht allerdings auf der Grundlage des § 29a Abs. 3 SG nur eine Mitteilung über die Ergebnisse von Maßnahmen bei der medizinischen Eignungsprüfung durch den Sanitätsdienst zu. Der zulässige Umfang der Mitteilung hinsichtlich des Impfstatus wird von der Praxis eher weit (Anlage 11.2 zu AR A-840/8), in der Wissenschaft teilweise eher eng verstanden (Maaß, BWV 2026, 65 <66 f.>). Eine darüber hinausgehende Befugnis, im Zusammenhang mit Impfungen angefallene Gesundheitsdaten auszuwerten, wird der personalverwaltenden Stelle von § 29a Abs. 3 SG nicht eingeräumt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 19.23 - NZWehrr 2025, 274 Rn. 23). Daher besteht nach dieser Vorschrift kein Einsichtsrecht des Disziplinarvorgesetzten in (nicht freiwillig vorgelegte) private Impfausweise.

43

Zwar kann sich eine zusätzliche Verarbeitungsbefugnis bezüglich des Gesundheitsdatums "Impfstatus" vorliegend auch aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und i DSGVO ergeben. Diese durch die nationalen Vorschriften der § 29a Abs. 5 Nr. 2 SG, §§ 22, 26 BDSG ergänzten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO stehen aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn dies im Rahmen des jeweiligen Tatbestands erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt nicht nur, dass eine Datenverarbeitung unterbleibt, die für die Zwecke überhaupt keinen Vorteil bringt. Er verlangt auch, dass keine alternative Form der Datenverarbeitung besteht, welche die Zwecke in vergleichbarer Weise erreichen kann und zugleich als datenschutzschonender zu qualifizieren ist (Wolff, in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 434; Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 20 m. w. N.; Wolff/von Ungern-Sternberg, in: BeckOK Datenschutzrecht Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A Rn. 56). Eine solche Alternative hätte vorliegend jedoch - was auch das Truppendienstgericht erkannt hat - darin gelegen, den Impfstatus der Antragstellerin im Wiederbestellblattverfahren durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr feststellen zu lassen.

44

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

Dr. Häußler
Dr. Eppelt
Dr. Scheffczyk