Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.2026, Az.: BVerwG 2 WD 7.25
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.2026
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 7.25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:180326U2WD7.25.0
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I
Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Vorwürfe sexueller Belästigungen.
1. Der ... geborene Soldat verfügt über die Fachhochschulreife und leistete zunächst Grundwehrdienst. Nach unterschiedlichen zivilen Tätigkeiten trat er ... wieder in die Bundeswehr ein, wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Letztmalig wurde er 2010 zum Hauptfeldwebel befördert und zum Berufssoldaten ernannt.
Der Soldat wurde zu Beginn seiner Dienstzeit als Trupp- und Gruppenführer in der ... verwendet und absolvierte unter anderem eine Ausbildung zum ... sowie ... 2016 wurde er unter dem Wechsel der Truppengattung in die ... versetzt, wo er zum Feldjägerfeldwebel ausgebildet wurde. 2021 wechselte er erneut die Truppengattung und die Teilstreitkraft. Anschließend wurde er als Luftwaffensicherungssoldat in der ... in ... verwendet. Dort diente er als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung. Im Februar 2023 ist er aufgrund der disziplinaren Vorwürfe zur ... des ... in ... kommandiert worden. Derzeit ist er auf einem regulären Dienstposten in der ... der ... in ... in der Aus- und Weiterbildung des Stammpersonals (... und ...) tätig.
Planmäßig wurde er zuletzt am 26. August 2020 mit dem Durchschnittswert "5,30" beurteilt. Der nächsthöhere Vorgesetzte erachtete den Soldaten bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive für förderungswürdig.
Der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten frühere Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann d.R. K., hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er sei mit dem Soldaten auch persönlich befreundet. Seine militärischen Leistungen seien sehr gut gewesen. Er sei als Gruppenführer in der Ausbildung tadellos gewesen. Der erhöhte Alkoholkonsum des Soldaten habe in einer schwierigen Lebensphase begonnen. Deshalb habe dieser auch in der Kaserne gewohnt. Im Dienst habe er zum Alkoholkonsum des Soldaten nichts Nachteiliges feststellen können. Vor der Wegversetzung des Soldaten habe er bei ihm eine Stubenkontrolle durchgeführt und dabei nur eine verschlossene Flasche Schnaps bemerkt. Er habe wegen der möglichen Alkoholprobleme und vorhergehender Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt mit dem Soldaten gesprochen und auf mögliche Hilfen durch den Sozialdienst hingewiesen. Dieser habe ihm jedoch versichert, keine Hilfe zu benötigen.
Sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann M., hat den Soldaten im September 2023 als tatkräftig, sehr engagiert, selbständig und wissbegierig beschrieben. Der Soldat sei sich seiner Stellung bewusst, problematischer Umgang mit Alkohol sei nicht aufgetreten. Als weitere frühere Disziplinarvorgesetzte hat Oberleutnant S. unter dem 18. Juli 2024 ausgeführt, der Soldat sei sehr gut ausgebildet und bringe seine Fachkenntnisse äußerst gewinnbringend ein. Es handele sich bei dem Soldaten um einen ruhigen Kameraden, welcher gefestigt erscheine sowie über eine vernünftige Einstellung zum Soldatenberuf verfüge. Im Umgang mit Vorgesetzten sowie Untergebenen verhalte er sich stets korrekt. Mit einem gefestigten Selbstkonzept agiere er eigenverantwortlich und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Er gehe Aufträge stets mit sehr viel Motivation an und sein Auftreten sei stets militärisch korrekt und beispielgebend für andere Kameraden.
In der Sonderbeurteilung vom 30. April 2025 wird der Soldat mit "D+" beurteilt. Dieser sei ein Soldat alter Schule. Man merke ihm die Jahre als Ausbilder und die Expertise in der Weitergabe von Wissen an. Der Zweitbeurteiler hat ergänzend ausgeführt, Fleiß, Motivation und fachliche Kompetenz ließen den Soldaten jederzeit sehr gute Arbeitsergebnisse erzielen. Der frühere Disziplinarvorgesetzte und Erstbeurteiler Major St. hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, alkoholbedingte Ausfälle habe es bei dem Soldaten nicht gegeben; er sei immer korrekt aufgetreten.
Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Hauptmann G. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er kenne den nur selten krankgeschriebenen Soldaten dienstlich seit Oktober 2025 und habe regelmäßig Kontakt zu ihm. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstpostens sei bei ihm zunächst der Eindruck entstanden, dass der Soldat möglicherweise ein Alkoholproblem habe. Dieser Eindruck habe sich jedoch nicht bestätigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Alkoholkonsum im Dienst. Der Soldat sei zu keiner Zeit verspätet oder mit einer Alkoholfahne zum Dienst erschienen, habe an Feiern nicht teilgenommen und bestenfalls nach harten Arbeitstagen mit anderen Soldaten ein Abschlussbier getrunken. Zwischenzeitlich bilde der Soldat wieder aus und zeige sich dabei sehr zurückhaltend. Probleme habe der Soldat ihm gegenüber nicht geäußert. Dienstlich erlebe er den Soldaten als gute Arbeit leistend, pflichtbewusst und fachlich versiert. Er sehe ihn leistungsmäßig im Durchschnitt oder leicht darüber. Die Sonderbeurteilung mit "D+" sei nachvollziehbar.
Der Soldat befand sich von Juli bis Dezember ... im Rahmen des ...-Einsatzes im ... sowie von März bis Juni ... und von April bis August ... im ...-Einsatz in ... Er ist berechtigt, die entsprechenden Einsatzmedaillen in Bronze, die Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme an einem Gefecht, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, die Schützenschnur in Silber und die Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002" zu tragen.
Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält die strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 1. Oktober 2015, zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom 16. August 2018 und die Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 19. April 2023. Das Disziplinarbuch verweist auf die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe sowie auf den Disziplinargerichtsbescheid vom 1. Juli 2020. Der Disziplinargerichtsbescheid wurde gegen den Soldaten wegen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. August 2018 erlassen; darin wurden ein Beförderungsverbot für die Dauer von 33 Monaten sowie eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 1/20 verhängt.
Der zweifach geschiedene Soldat ist Vater von einem minderjährigen und zwei volljährigen Kindern, die aus zwei Ehen hervorgegangen sind. Ein in der zweiten Ehe geborenes viertes Kind verstarb 2015. Er erhält monatliche Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8 Z in Höhe von 4 071,57 € brutto, von denen ihm nach gesetzlichen Abzügen und unterhaltsbedingten Pfändungen in Höhe von 1 105,50 € tatsächlich 2 116,97 € ausgezahlt werden.
2. Auf der Grundlage des unter dem 4. Mai 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2024 zur Last gelegt:
"1. Der Soldat versetzte sich in der Nacht zum 27. Mai ... während einer privaten Feier im Bereich des Gebäudes ... in der ...-Kaserne in ... durch übermäßigen Alkoholkonsum in eine derart hilflose Lage, dass die damaligen Obergefreiten A. und C. sowie die damalige Hauptgefreite L. Q. sich veranlasst sahen, ihm einen Rettungswagen zur Hilfe zu rufen.
2. Der Soldat setzte sich in der ...-Kaserne in ... jeweils dicht neben die ihm als damaligen Führer der 1. Gruppe des I. Zuges der ... unterstellte damalige Hauptgefreite L. Q. und legte dieser jeweils ungefragt seine Hand auf ihren Oberschenkel. Im Einzelnen legte der Soldat:
a. in der Nacht zum 27. Mai ... in der Teeküche des Gebäudes ... seine linke Hand auf die Innenseite des rechten Oberschenkels nahe des Schambeins der damaligen Hauptgefreiten und fasste ihr im weiteren Verlauf im Raucherbereich des Gebäudes um die Hüfte,
b. am Abend des 14. Juli ... vor dem Gebäude ... seine rechte Hand auf die Innenseite des linken Oberschenkels der damaligen Hauptgefreiten und sagte zu ihr 'meine L.', wodurch sich die damalige Hauptgefreite Q. von ihm jeweils sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen.
3. Der Soldat sagte in der Nacht zum 16. Dezember ... in der ...-Kaserne in ... im Anschluss an die Weihnachtsfeier der ... zur damaligen Hauptgefreiten T. im Beisein von mindestens einem ihr vorgesetzten Soldaten sinngemäß: 'Du besitzt bestimmt viele Sexspielzeuge. Wem würdest Du (in der Kompanie) die Fernbedienung geben, wenn Du einen ferngesteuerten Vibrator in Dir hättest?', wodurch sich die damalige Hauptgefreite T. sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. Anschließend versuchte er, die über seine Äußerung verärgerte damalige Hauptgefreite zweimal gegen ihren Willen zu umarmen und am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, wodurch sich diese von ihm stark bedrängt fühlte und sich veranlasst sah, den damaligen Oberfähnrich Sch. um Hilfe zu bitten, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen.
4. Der Soldat befuhr am 18. Dezember 2022 gegen 11:05 Uhr mit einem E-Scooter die ... Straße in ..., obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Eine dem Soldaten am selben Tage um 11:33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille."
3. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 14. Januar 2025 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt und angenommen, die Anschuldigungen seien erwiesen. Dies folge bei Anschuldigungspunkt 1 aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen C., bei Anschuldigungspunkt 2a aus der Aussage der Zeugin Q., bei Anschuldigungspunkt 2b aus den Aussagen der Zeugen Q. und H., bei Anschuldigungspunkt 3 aus den Aussagen der Zeugen T. und Sch. sowie bei Anschuldigungspunkt 4 aus den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19. April 2023.
Mit seinem Verhalten unter Anschuldigungspunkt 1 habe er vorsätzlich seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt und mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2a vorsätzlich gegen § 7 Abs. 2 SoldGG und zugleich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, seine Fürsorgepflicht, seine Kameradschaftspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zudem habe er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklicht. Mit dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2b habe er ebenfalls vorsätzlich seine Vorgesetztenpflichten und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Hinzu trete wegen der verbalen Äußerung ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot. Keine sexuelle Belästigung stelle jedoch die an die Zeugin T. gerichtete Frage dar, denn es liege keine Würdeverletzung vor. Dem Soldaten sei zuzubilligen, dass er sich in der Situation schlicht zu der unangemessenen Aussage habe hinreißen lassen, weil nicht auszuschließen sei, dass bereits zuvor in lockerer Runde über Sexualpraktiken gesprochen worden sei. Das spätere Anfassen der Zeugin T. sei zwar pflichtwidrig, nicht aber sexuell motiviert gewesen. Durch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 habe der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er wiederholt und trotz einer einschlägigen Vorbelastung erneut straffällig geworden sei.
Bei der Maßnahmebemessung bilde bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dabei sei die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad ausreichend. Zwar sei das Fehlverhalten des Soldaten als Vorgesetzter in der Einheit bekannt geworden und habe sowohl auf Seiten des Dienstherrn als auch auf Seiten der Zeugin Q. erhebliche Auswirkungen gehabt. Ferner sei es während eines noch laufenden Beförderungsverbotes gezeitigt worden und ginge mit weiteren Pflichtverletzungen einher. Auch wirke nicht mildernd, dass der Soldat bei sämtlichen Vorfällen alkoholisiert gewesen sei, denn er habe eine Alkoholerkrankung zum Tatzeitpunkt bestritten. Ebenfalls liege keine mildernd einzustellende überlange Verfahrensdauer vor. Zu seinen Gunsten seien jedoch seine dienstlichen Leistungen einzustellen sowie der Umstand, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen, mit dauerhaften psychischen Belastungen verbundenen Lebensphase befunden habe.
4. Mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung begehrt der Soldat, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben. Er sei hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 voll geständig, bestreite aber die sonstigen Anschuldigungspunkte. Aus einer von ihm gefertigten Gesprächsnotiz ergebe sich, dass sich die Zeugen vor der erstinstanzlichen Verhandlung abgesprochen hätten, um ihn aus dem Bataillon zu mobben. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zeuge C. mit der Zeugin Q. inzwischen liiert sei und der Zeuge K. den Spruch der Zeugin T. (mit den sieben Jahren schlechten Sex) bestätigt habe.
5. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
II
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung.
Da die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach ist die erstinstanzlich ausgesprochene Herabsetzung um einen Dienstgrad zwar unangemessen mild; das nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO bestehende Verschlechterungsverbot verbietet jedoch die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme (4.).
1. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat wie angeschuldigt gehandelt hat.
a) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat zwar nicht bestritten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai ... in das Krankenhaus eingeliefert worden zu sein, denn er hat unter anderem eingeräumt, für den Einsatz etwa 900 € gezahlt zu haben; bestritten hat er indes die Notwendigkeit der Einlieferung mit der Begründung, er sei keineswegs so alkoholisiert gewesen, dass es einer stationären ärztlichen Behandlung bedurft hätte. Das Gegenteil steht jedoch nach den Aussagen der Zeugen C., A. und Q. fest.
aa) Der Zeuge C. hat die Begebenheiten in der Teeküche im Gebäude 21 erstinstanzlich plastisch und detailreich beschrieben. Danach sei der Soldat zu einem bestimmten Punkt unzurechnungsfähig, total weggetreten, nicht mehr ansprechbar und nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu artikulieren. Er habe sich deshalb entschieden, ihn auf dessen Stube zu bringen. Dabei sei ihm von einem anderen Kameraden, den er in dem Kameraden A. vermute, geholfen worden. Der Soldat habe "etwas Stuhl an der Hose" gehabt und dies sei für ihn der Anlass gewesen, einen Krankenwagen rufen zu lassen. Es sei für ihn schwer zu entscheiden gewesen, ob der Soldat nur schlafe oder es Schlimmeres sei. Dabei habe die Zeugin Q. den Krankenwagen von der Wache zum Gebäude geleitet, in dem sich der Soldat befunden habe. Mit der Zeugin sei er seinerzeit nur kameradschaftlich verbunden gewesen, inzwischen seien sie ein Paar.
bb) Der Zeuge A. hat inhaltlich übereinstimmend damit ausgesagt, der Soldat sei an dem Abend alkoholbedingt zusammengesackt. Er habe gesehen, dass dieser "gesabbert" habe. Nachdem der Soldat nicht mehr ansprechbar gewesen sei, habe man einen Krankenwagen gerufen. Es habe sich an dem Abend um eine Gesellschaft gehandelt, die nur aus Mannschaftern und dem Soldaten bestanden habe.
cc) Die in der Berufungsverhandlung erneut vernommene Zeugin Q. hat ausgesagt, nach dem unter Anschuldigungspunkt 2a beschriebenen Übergriff habe sie sich zunächst auf ihre Stube zurückgezogen. Als sie erneut zur Feier hinzugestoßen sei, habe sie den Soldaten auf seinem Stuhl zusammengesunken gesehen, sabbernd und nicht mehr ansprechbar. Ein Kamerad habe dann versucht, ihn auf seine Stube zu bringen. Es habe dann jemand den Rettungsdienst gerufen. Dieser habe mit dem Soldaten Tests gemacht, auch einen Reaktionstest am Knie, der nicht angeschlagen habe. Schließlich habe ihn der Rettungsdienst mit ins Krankenhaus genommen. Den Vorfall mit dem Rettungswagen habe sie nicht gemeldet, weil sie angenommen habe, dass dies ohnehin gemeldet werden würde. Mit dem Zeugen C. sei sie seinerzeit noch nicht liiert gewesen.
dd) Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Einlassung des Soldaten, es handele sich um ein Komplott gegen ihn, ist eine Schutzbehauptung. Die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 6. März 2025 ist ohne Beweiswert, weil sie von ihm selbst gefertigt wurde. Seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung unterstützt zudem teilweise den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen. Denn er selbst hat erklärt, wohl vom Rettungssanitäter geweckt worden zu sein und sich "im Halbschlaf" nicht dagegen gewehrt habe, ins Krankenhaus gebracht zu werden. In der Sache konzediert er damit einen Alkoholisierungsgrad, der es ihm nicht mehr ermöglichte, seine Weigerung noch zu kommunizieren.
Ein Belastungsmotiv ist zwar bei den Zeugen Q. und C. in Betracht zu ziehen; bei der Zeugin Q. deshalb, weil sie einen sexuellen Übergriff durch den Soldaten behauptet (Anschuldigungspunkt 2), beim Zeugen C., weil er mit ihr liiert ist. Dem steht bei der Zeugin Q. jedoch entgegen, dass auch sie den Vorfall seinerzeit absprachegemäß nicht gemeldet hat und ihre Aussage mit der des Zeugen A. harmoniert, mit dem sie nur ein dienstliches Verhältnis verbindet. Soweit es den Zeugen C. betrifft, ist die Annahme einer unwahren Aussage deshalb theoretisch, weil er zum Zeitpunkt seiner außergerichtlichen Vernehmung, zu dem er mit der Zeugin Q. noch nicht liiert war, Aussagen getätigt hat, die seinen späteren erstinstanzlichen Aussagen entsprechen. Zudem hat er ausgeführt, von sexuellen Übergriffen des Soldaten auf die Zeugin Q. nichts mitbekommen zu haben. Hätte bei ihm die Absicht bestanden, den Soldaten wegen seiner jetzigen Lebenspartnerin zu Unrecht zu belasten, hätte sich auch insoweit eine belastende Aussage aufgedrängt. Dasselbe gilt für den Zeugen A., der ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, dass der Soldat die Hand auf den Oberschenkel der Zeugin gelegt habe. Die vor Gericht getätigten Aussagen entsprechen zudem den vorgerichtlichen Aussagen. Insbesondere die Zeugin Q. hat dort inhaltlich übereinstimmend mit ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, der Soldat habe eingekrümmt auf dem Stuhl gesessen und sich "vollgesabbert". Sie habe seinen Zustand ekelig gefunden, er sei nicht mehr so richtig ansprechbar gewesen. Angesichts dessen ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugen einen Rettungswagen angefordert haben, und völlig fernliegend, darin - wie vom Verteidiger behauptet - eine "Retourkutsche" zu sehen.
Im Übrigen steht sowohl aufgrund der Einlassung des Soldaten als auch der Zeugin Q. und des Zeugen A. fest, dass an jenem Abend abgesehen vom Soldaten alle anderen Soldaten Mannschaftsdienstgrade waren.
b) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 2a hat der Soldat den Sachverhalt zwar bestritten; dessen Richtigkeit folgt jedoch aus der Aussage der Zeugin Q. auf der Grundlage einer bei einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 2020 - 2 WD 3.20 - juris Rn. 17 und vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 293/24 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 2 StR 304/23 - NStZ 2024, 29 <29>).
Die von dem Übergriff selbst noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung sichtlich bewegte Zeugin Q. hat ausgesagt, anlässlich der Feier am 27. Mai ... habe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermäßig betrunkene Soldat rechts neben ihr gesessen, sich viel mit ihr unterhalten und ihr Dinge ins Ohr geflüstert, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei. Das sei ihr unangenehm gewesen. Als er ihr die Hand für etwa fünf Minuten oder mehr aufs Bein gelegt habe, habe sie diese zur Abwehr übereinandergeschlagen. Dabei hat sie durch Einsichtnahme in die Bilddokumentation bestätigt, dass dessen Hand auf der Innenseite ihres Oberschenkels gelegen hat. Diese Aussage harmoniert sowohl mit ihrer außergerichtlichen Aussage als auch ihrer erstinstanzlichen Einlassung und weist somit Konstanz auf. Hinzu tritt, dass - wie noch darzulegen sein wird - ein weiterer Übergriff des Soldaten auf die Zeugin durch einen anderen Zeugen bestätigt worden ist, was ihre Glaubwürdigkeit verstärkt, weil es sich um einen vom Ablauf identischen Übergriff des Soldaten handelt. Dies gilt umso mehr, als zur Überzeugung des Gerichts auch das unter Anschuldigungspunkt 3 beschriebene Verhalten erwiesen ist, welches die - jedenfalls seinerzeit bestehende - Neigung des Soldaten zu - dort verbaler - sexueller Übergriffigkeit bestätigt. Schließlich hat der Zeuge C. ausgesagt, der Soldat habe ihn oft aufgefordert, auf die Zeugin Q. einzuwirken, an geselligen Veranstaltungen teilzunehmen, an denen auch der Soldat teilnahm. Dies lässt zusätzlich ein dienstfernes Interesse an der Zeugin erkennen. Deren Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sie den Übergriff nicht sogleich zur Meldung gebracht hat. Ihre Erklärung, sie habe sich vorher überfordert gefühlt, nichts falsch machen wollen und der Soldat sei ihr Vorgesetzter gewesen, ist angesichts des seinerzeitigen Lebensalters der Zeugin, ihrer militärischen Unerfahrenheit und des dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel.
Der weitere Vorwurf, der Zeugin im Verlauf des Abends auch an die Hüfte gegriffen zu haben, ist von keinem Zeugen bestätigt worden, so dass insoweit eine Freistellung zu erfolgen hat.
c) Der Anschuldigungspunkt 2b ist erwiesen zum einen aufgrund der Aussage der Zeugin Q., die einen erneuten gleichartigen Übergriff im Juli ... bestätigt hat, in dem der Soldat sie als "meine L." bezeichnete. Deren Aussagen in der Berufungshauptverhandlung weisen auch keine Abweichungen von ihren erstinstanzlichen Aussagen oder ihren außergerichtlichen Aussagen auf, so dass ein konstantes Aussageverhalten vorliegt.
Zum anderen folgt dies aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. Er hat ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Soldat seine Hand an die Oberschenkelinnenseite der Zeugin gelegt habe. Der Vorfall habe sich im Sommer ... zugetragen. Er erklärte ausdrücklich, er habe seine Aussage nicht mit der Zeugin Q. abgestimmt, auch wenn sie - wegen des Verfahrens und einer WhatsApp des Soldaten an ihn - miteinander gesprochen hätten. Er könne sich an den Vorfall deshalb erinnern, weil dies einfach nicht gehe. Während der Soldat alle anderen Mannschafter mit Nachnamen angesprochen habe, habe er die Zeugin mit dem Vornamen angesprochen. Der Soldat sei militärisch gesehen "top", das Einzige sei die Sache mit dem Alkohol gewesen. Er könne sich über das Verhalten ihm gegenüber nicht beklagen, habe jedoch eine alkoholbedingte Enthemmung dem Kompaniechef gemeldet. Gegen die Glaubhaftigkeit der mit den Aussagen der Zeugin Q. kompatiblen Aussage des neutralen Zeugen spricht nichts. Er anerkennt die fachliche Kompetenz des Soldaten und betont zu dessen Gunsten, dass dessen Fehlverhalten immer nur im Zusammenhang mit dessen Alkoholisierung gestanden und er mit ihm keine Probleme gehabt habe.
d) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 3 steht die Richtigkeit der Anschuldigung bezogen auf die Fragestellung durch den Soldaten und dessen Versuch, die Zeugin T. am Verlassen der Feier zu hindern fest. Nicht nachzuweisen war dem Soldaten die Äußerung, die Zeugin besitze wohl viele Sexspielzeuge, denn keiner der Zeugen und insbesondere nicht die Zeugin T. konnten sich an den näheren Gesprächsinhalt erinnern.
aa) Soweit es die Frage nach der Vergabe der Fernbedienung betrifft, ist sie erwiesen zunächst aufgrund der Aussage der Zeugin T. in der Berufungshauptverhandlung. Sie hat ausgesagt, auf der Weihnachtsfeier habe der Soldat sie in der Runde anderer Soldaten gefragt, wenn sie sich "einen Dildo schieben" würde, wem von den anwesenden Kameraden sie die Fernbedienung dafür gäbe. Sie habe sich damals noch gerechtfertigt, diese gar keinem geben zu wollen. Sie habe dann geäußert, heimgehen zu wollen und zu ihrem Hund zu müssen. Nachdem der Soldat sie am Gehen habe hindern wollen und er sie deshalb angefasst habe, habe der von ihr deshalb angesprochene Kamerad Sch. sie aus der Situation herausgenommen und heimgebracht.
Sie räume ein, zu Beginn der Feier beim Anstoßen den Spruch fallen gelassen zu haben, dass man sieben Jahre schlechten Sex habe, wenn man sich beim Anstoßen der Gläser nicht in die Augen schaue. Dies sei als lockerer Trinkspruch gedacht gewesen und habe keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Die Frage des Soldaten sei allerdings deutlich später erfolgt, wobei ihr das seinerzeitige Gesprächsthema nicht mehr erinnerlich sei. Zu dem Vorwurf, ein lockeres Mundwerk zu haben, sagte sie aus, früher tatsächlich schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben; dies habe sich jedoch geändert. Bei der Äußerung des Soldaten, sie besitze bestimmt viele Sexspielzeuge, könne sie sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Gegen sie sei ein Disziplinarverfahren wegen der Nutzung eines Dienst-Kfz für ihren privaten Umzug eingeleitet worden. In ein weiteres Disziplinarverfahren sei sie wegen eines sexuellen Übergriffs als Betroffene involviert.
Die Aussagen der Zeugin stimmen mit ihren früheren Aussagen substanziell überein und werden durch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen Sch. bestätigt. Nachdem er zunächst nur in Erinnerung hatte, dass irgendetwas mit einer Fernbedienung gesagt worden sei, hat er auf Vorhalt seine diesbezügliche außergerichtliche Aussage bestätigt. Bestätigt hat er ebenso, dass der Soldat versucht habe, die Zeugin T. zu umarmen, als sie habe gehen wollen, womit der zusätzlich erhobene Vorwurf erwiesen ist.
Die Zeugen sind glaubwürdig. Dies gilt nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck auch für die Zeugin T., die kontinuierlich um Fassung ringend sich ersichtlich bemüht hat, wahrheitsgetreu auszusagen. Dazu gehörte, dass sie auch den Spruch über "sieben Jahre schlechten Sex", aus dem der Soldat für sich weitreichend positive Folgerungen ableitet, nicht in Abrede gestellt hat. Ebenso wenig leugnete die Zeugin den Umstand, seinerzeit allgemein schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben. Zur Erläuterung ihres damaligen psychischen Zustands ist die Zeugin auch bereit gewesen, den zuvor erfolgten medizinischen Eingriff als höchstpersönlichen Umstand zu offenbaren. Ihre Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn die ihr vorgeworfene Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken würde - wenn sie sich bestätigte - nicht die Schlussfolgerung tragen, sie würde deshalb auch Kameraden zu Unrecht eines Dienstvergehens bezichtigen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Zeuge Sch. ihre Aussagen bestätigt hat. Dass die Zeugin als Opfer eines anderweitigen massiven sexuellen Übergriffs in ein Disziplinarverfahren involviert ist, lässt ihre Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Vielmehr spricht für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie keine Belastungstendenz gegenüber dem Soldaten gezeigt und sachlich auch zu den für sie nachteiligen Umständen berichtet hat.
e) Dass der Soldat das unter Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Verhalten gezeigt hat, folgt aus den gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach. Sich von ihnen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen besteht kein Anlass.
2. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
a) Mit dem zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten hat er gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Ein außerdienstliches Verhalten liegt nicht vor, weil er es innerhalb dienstlicher Unterkünfte gezeigt hat.
Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 37 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war das Verhalten nicht nur geeignet, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen, sondern die Ansehensschädigung trat auch tatsächlich ein. Denn den Mannschaftern bot sich an dem Abend der Anblick eines volltrunkenen Vorgesetzten, der derart alkoholisiert war, dass er "sabberte" und nicht mehr in der Lage war, selbständig seine Stube zu erreichen. Der Verlust an Respekt liegt auch angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen C. auf der Hand, dem Soldaten sei seinerzeit die Hose heruntergerutscht und man habe Kot gesehen.
b) Mit den zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten körperlichen Übergriffen hat der Soldat ferner gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen, weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 60 m. w. N.).
Darüber hinaus hat er gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form von Handlungen sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkten, dass die Würde seiner Untergebenen verletzt wurde. Mit den wiederholten und nicht kurzzeitigen Übergriffen auf die Innenseite der Oberschenkel reduzierte er die Zeugin Q. zu einem Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, ändert nichts daran, dass er eine Würdeverletzung wissentlich und willentlich bewirkte. Das Bewirken allein ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 3 SoldGG ausreichend. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Die Belästigung war für den Soldaten objektiv erkennbar im Sinne von § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG unerwünscht, da die Soldatin ihm gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert hatte, die sexuell motivierten Handlungen zu akzeptieren (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 62 m. w. N.).
Der nach § 1 SoldGG erforderliche dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte und einer Untergebenen gegenüber erfolgten. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 63 m. w. N.).
Einen weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit gegen § 7 SG beging der Soldat auch dadurch, dass er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklichte. Denn er berührte die Zeugin in objektiv sexuell bestimmter Weise. Dies führte auch zu einer Belästigung, weil bei ihr dadurch eine subjektiv unangenehme Störung des Wohlempfindens eintrat (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184i Rn. 7).
c) Mit der zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Äußerung hat der Soldat zudem erneut gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine ebenfalls unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form einer Bemerkung sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkte, dass die Würde der Zeugin T. verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - NZWehrr 2012, 206 <207> m. w. N.). Mit der Bemerkung reduzierte er auch diese Zeugin zum Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, sondern er sich - wie vom Truppendienstgericht trotz Leugnung einer solchen Aussage angenommen - schlicht zu einer unangemessenen Aussage hat hinreißen lassen, ändert daran aus den bereits zu Anschuldigungspunkt 2 dargelegten Rechtsgründen nichts. Zutreffend hat das Truppendienstgericht jedoch angenommen, dass der Spruch der Zeugin zu "sieben Jahre schlechten Sex" eine Würdeverletzung nicht ausschloss. Zum einen äußerte die Zeugin ihn Stunden bevor es zu der verbalen Entgleisung des Soldaten kam; zum anderen ist er ersichtlich nicht speziell auf den Soldaten bezogen und derart verbreitet, dass darin nicht ein Verzicht gegenüber dem Soldaten auf die Achtung ihrer Würde gesehen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verzicht überhaupt entlastend wirken würde, da das Verbot sexueller Belästigungen auch der Wahrung der militärischen Disziplin dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - NZWehrr 2012, 213 <215>).
Des Weiteren hat der Soldat mit seiner Äußerung die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Er missachtete zudem das Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), denn die Äußerung erfolgte in Anwesenheit dienstgradniedrigerer Kameraden. Ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Oberleutnant Se. gehörten zur Runde seinerzeit neben der Zeugin Hauptgefreite T. auch der Feldwebel W. Durch die Versuche, die Zeugin am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, verstieß der Soldat erneut gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine weitere körperliche sexuelle Belästigung erfolgte damit jedoch nicht, weil keine sexuell motivierte Handlung vorlag. Dem Soldaten ging es primär darum, die Zeugin nach erkannter Grenzüberschreitung zu besänftigen.
d) Durch das zu Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten hat der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne dieser Norm liegt vor, obwohl das angeschuldigte Verhalten im Straßenverkehr (am 18. Dezember 2022) den Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, der einen Strafrahmen von nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist. Deshalb bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue resultierenden Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - juris Rn. 38). Umstände in diesem Sinne bilden insbesondere die Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61 m. w. N.). Eine Wiederholung einschlägigen strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt vor, da der Soldat bereits 2015 und 2018 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist.
3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde.
a) Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der körperlichen sexuellen Belästigung der Untergebenen Q. Bei einer sexuellen Belästigung Untergebener bildet regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, auch wenn das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nur kraft Dienstgrades besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 72 m. w. N.). Vorliegend bestand darüber hinaus ein konkretes Vorgesetztenverhältnis.
b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht - wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich der Höhe des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen.
aa) Zu den mildernden Umständen gehören die mehrfachen Auslandseinsätze sowie die soliden Leistungen des Soldaten. Ihm wird allgemein ein hohes fachliches Niveau als Ausbilder bescheinigt, er verfügt über wertvolle Expertise als Scharfschütze und er hat sich in einem Gefecht bewährt. Gemessen an der planmäßigen Beurteilung aus 2020 mit "5,30" hat sich der Soldat gesteigert. Denn der aktuelle Disziplinarvorgesetzte hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er halte die in der Sonderbeurteilung vorgenommene Bewertung mit "D+" für nachvollziehbar. Die Leistungssteigerung ist indes moderat, so dass keine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vorliegt.
Ebenfalls befand sich der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen nicht in einer seelischen Ausnahmesituation, die als klassischer Milderungsgrund in den Umständen der Tat zu gewichten wäre. Die familiären Belastungen, insbesondere der Tod des Kindes und die Scheidung der Ehe, erlangen jedoch nicht ein solches Gewicht. Denn dies setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt gewesen ist, dass von einem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38). Gegen eine derartige Zuspitzung der Belastungssituation spricht, dass der Tod des 2015 verstorbenen Kindes zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurücklag; entsprechendes gilt für die Scheidung, die (nach seiner dienstlichen Erklärung vom 19. März 2019) ebenfalls 2015 ausgesprochen wurde. Eine aktuellere seelische Belastung dürfte sich daraus ergeben haben, dass gegen den Soldaten in den Jahren 2021/2022 letztlich ergebnislos und damit vermutlich zu Unrecht wegen häuslicher Gewalt und wegen der sexuellen Belästigung einer anderen Soldatin ermittelt wurde. Diese Umstände sind zwar nicht mit der Gewichtung als klassischer Milderungsgrund, jedoch mildernd einzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38 m. w. N.).
Nicht mildernd zu berücksichtigen ist eine Alkoholerkrankung, die gemäß § 21 StGB schuldmindernd wirken und zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen könnte (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2003 - 2 WD 10.03 - juris Rn. 19 und vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 34 m. w. N.). Denn der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er wegen seines Alkoholkonsums nie in Behandlung oder Psychotherapie gewesen sei und nur in der Freizeit Alkohol trinke. Nach den Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten habe er sein Verhalten reflektiert und die Trinkmengen seither besser im Griff. Er sei zu keiner Zeit zum Entzug im Krankenhaus gewesen. Soweit es im Urteil des Amtsgerichts Schwabach heiße, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die mit dem Sozialdienst der Bundeswehr aufgearbeitet werde, habe es lediglich ein Beratungsgespräch gegeben. Er trinke nur am Wochenende und nicht im Dienst und in unterschiedlichen Mengen. Auch die Disziplinarvorgesetzten haben sich entsprechend geäußert. Wegen der insoweit eindeutigen Einlassung des anwaltlich vertretenen Soldaten und des Fehlens jedweder medizinischer Befunde zu einer über den erheblichen Alkoholmissbrauch hinausgehenden Alkoholerkrankung bestand kein Anlass, diesem Milderungsgrund weiter nachzugehen.
Reue und Einsicht sind bei dem Soldaten nicht festzustellen, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen für ihn nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N. und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 63 m. w. N.).
bb) Den somit nur wenigen mildernden Umständen steht eine Vielzahl von zum Teil erheblich erschwerenden Umständen gegenüber.
Die Schwere des Dienstvergehens wird erhöht dadurch, dass zu den sexuellen körperlichen Belästigungen der Zeugin Q. (Anschuldigungspunkt 2) die ebenfalls - wenn auch nur verbale - sexuelle Belästigung der Zeugin T. (Anschuldigungspunkt 3) sowie das in höchstem Maße undisziplinierte Verhalten des Soldaten innerhalb (Anschuldigungspunkt 1) und außerhalb des Dienstes (Anschuldigungspunkt 4) hinzutreten. Dabei erlangt das Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 deshalb ein zusätzlich erschwerendes Gewicht, weil der Soldat damit zugleich den Straftatbestand des § 184i StGB verwirklicht hat.
Hinzu tritt die disziplinarische Vorbelastung durch den im Jahr 2020 erlassenen Disziplinargerichtsbescheid, mit dem ein bis April 2023 wirkendes Beförderungsverbot ausgesprochen wurde. Auch diese Disziplinarmaßnahme hat ihn nicht davon abgehalten, noch während ihrer Geltung disziplinar erneut in Erscheinung zu treten. Allein schon dieser Umstand verlangt gemäß § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig den Übergang zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme, also zur Dienstgradherabsetzung, nachdem das Beförderungsverbot keine disziplinierende Wirkung gezeigt hat.
Erschwerend treten die Vorgesetzteneigenschaft des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) und die Auswirkungen des Dienstvergehens hinzu. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist insbesondere bei einer sexuellen Belästigung der Fall (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Verhalten des Soldaten verursachte in der Einheit erhebliche Unruhe. Ihm wurde nicht nur verboten, das Kasernengelände zu betreten sowie dienstlich keinen Kontakt zu weiblichen Soldaten zu pflegen, sondern er musste auch von seinem Dienstposten abgelöst werden. Die Zeugin Q. hat zudem ausgeführt, ihre Entscheidung, die Bundeswehr zu verlassen, sei auch durch die Geschehnisse mit dem Soldaten befördert worden.
cc) Angesichts erdrückender erschwerender Umstände, die nicht ansatzweise durch mildernde Umstände kompensiert werden, wäre die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 WDO gesetzlich höchstzulässige Degradierung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels geboten gewesen. Da ausschließlich der Soldat Berufung eingelegt hat und somit das Verbot gilt, die erstinstanzlich ausgesprochene Degradierung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels zu verschlechtern, war die Berufung ohne Änderung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 27).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1 WDO, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.