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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.2026, Az.: BVerwG 5 B 14.25 (5 C 1.26)

Erfolgreiche Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zum Ausreichen der Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.2026
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 14.25 (5 C 1.26)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B5B14.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.06.2025 - AZ: 22 D 88/23.EK

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.

Dr. Störmer
Stengelhofen-Weiß
Dr. Harms