Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.2026, Az.: BVerwG 5 C 3.24
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.2026
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 3.24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:270126U5C3.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 19.07.2022 - AZ: 8 K 4700/21
- VGH Baden-Württemberg - 23.02.2024 - AZ: 12 S 1864/22
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers richtet sich auch dann grundsätzlich allein nach § 88a Abs. 2 SGB VIII, wenn der Minderjährige sich aus einer Jugendhilfemaßnahme, die sich an eine erste reguläre Inobhutnahme anschließt, entfernt hat und erneut in Obhut genommen werden muss.
- 2.
Unbeschadet dessen kann sich bei Gefahr im Verzug auch in diesen Fällen eine örtliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergeben.
- 3.
Nimmt ein örtlicher Träger der Jugendhilfe einen unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in der er von dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger untergebracht worden war, kann er von diesem Jugendhilfeträger eine Erstattung der Kosten der Inobhutnahme weder unmittelbar aus § 89b Abs. 1 SGB VIII noch aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift verlangen. Ihm kann aber ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89b Abs. 2 SGB VIII gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zustehen.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Unterbringung eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers, der sich aus einer stationären Jugendhilfemaßnahme entfernt hatte und in ein anderes Bundesland gereist war.
Der vermutlich am 31. Dezember 1999 oder am XXX 2000 geborene afghanische Staatsangehörige reiste im Jahr 2016 ohne Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Jugendamt der Stadt K. nahm den Jugendlichen am 24. Mai 2016 vorläufig in Obhut und meldete ihn zum Verteilungsverfahren nach § 42b SGB VIII an. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ... wies ihn am 14. Juni 2016 dem Jugendamt des Beklagten (...) zu. Der Beklagte nahm den Jugendlichen ab dem 20. Juni 2016 in Obhut und gewährte ihm ab dem 14. Juli 2016 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimunterbringung in einer Wohngruppe in einem Jugendwohnheim.
Am Nachmittag des 9. Februar 2017 wurde der Jugendliche bei der Bundespolizei am Hauptbahnhof F. vorstellig. Er gab an, dass er in K. untergebracht sei, man seine Beschwerden in der Unterkunft nicht ernst genommen habe und er in F. bleiben wolle. Die Polizei meldete den Jugendlichen dem Jugend- und Sozialamt der Klägerin (...), die ihn in Obhut nahm und in einer Jugendhilfeeinrichtung unterbrachte. Die Klägerin informierte den Amtsvormund des Jugendlichen und den Allgemeinen Sozialen Dienst des Beklagten. Am Folgetag fand im Jugendamt der Klägerin ein Gespräch mit dem Jugendlichen statt. Dieser lehnte eine zum Zweck der Rückkehr in den Bereich des Beklagten angebotene Fahrkarte ab. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde er durch das Jugendamt B. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückgeführt.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten die Erstattung der Kosten für ihr Tätigwerden im Zeitraum vom 9. bis 10. Februar 2017 in Höhe von 567,06 €. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil ein Kostenerstattungsanspruch beim Land geltend zu machen sei.
Die daraufhin gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung bestehe. Die Klägerin habe zwar im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII Kosten aufgewendet. Hierfür sei sie auch örtlich zuständig gewesen. Jedoch werde die Zuständigkeit des Beklagten nicht, wie nach § 89b Abs. 1 SGB VIII erforderlich, durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet.
Ein Kostenerstattungsanspruch könne mangels Regelungslücke nicht aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII hergeleitet werden, weil die Vorschrift an sich tatbestandlich anwendbar sei und zudem für diese Fälle nach § 89b Abs. 2 SGB VIII eine Regelung bestehe, nach der der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig sei. Ebenso scheide ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sowohl aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in unmittelbarer oder analoger Anwendung als auch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder aus einer öffentlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Eine von dem Beklagten möglicherweise ausgesprochene Kostenzusage sei schon nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens gewesen.
Mit der durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihr der geltend gemachte Anspruch in analoger Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII zustehe. Auch wenn man § 89b Abs. 1 SGB VIII im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs anwende, liege eine Regelungslücke vor. Die Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers sei deswegen problematisch, weil zwischen den überörtlichen Trägern keine Erstattungsansprüche bestünden. Dies habe zur Folge, dass letztlich die Länder, in deren Gebieten für unbegleitete minderjährige Ausländer attraktive örtliche Träger lägen - vor allem Großstädte -, mit den Mehrkosten der Inobhutnahme belastet würden. Die ungleichmäßige Belastung auf der Ebene der überörtlichen Träger sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Es bestehe auch eine vergleichbare Interessenlage.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II
Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass der Klägerin schon dem Grunde nach kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten wegen der am 9. Februar 2017 durchgeführten Inobhutnahme zusteht. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch kann insbesondere weder aus § 89b Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in direkter (1.) noch aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift (2.) entnommen werden. Überdies ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass auch andere Anspruchsgrundlagen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, nicht zu beanstanden (3.).
Es kann dabei offenbleiben, ob für die Beurteilung der Erstattungsberechtigung wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung im Februar 2017 oder - wie sonst bei Leistungsklagen - auf diejenige zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Denn die insoweit hier einschlägigen Normen sind jedenfalls seit dem Jahr 2015 unverändert geblieben.
1. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (a). Der Anspruch scheidet hier jedenfalls aus, weil der von § 89b Abs. 1 SGB VIII auf der Rechtsfolgenseite vorausgesetzte gewöhnliche Aufenthalt als Umstand, der die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII begründen kann, in Fallgestaltungen der vorliegenden Art aus rechtlichen Gründen nicht zum Tragen kommt (b).
a) Tatbestandlich setzt der Erstattungsanspruch des § 89b Abs. 1 SGB VIII voraus, dass es sich um Kosten einer (regulären) Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII handelt (aa), die zudem grundsätzlich rechtmäßig gewesen sein muss (bb).
aa) Bei der Inobhutnahme durch die Klägerin am 9. Februar 2017 handelte es sich - was der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - um eine solche nach § 42 SGB VIII und nicht um eine (erneute) vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Jugendlichen nach § 42a SGB VIII. Die Inobhutnahme durch die Klägerin kollidierte auch nicht mit der durch den Beklagten bereits am 20. Juni 2016 aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durchgeführten Inobhutnahme des Minderjährigen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, da Letztere mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimunterbringung ab dem 14. Juli 2016 unmittelbar kraft Gesetzes geendet hatte (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII).
bb) An der materiellen Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme bestehen keine Zweifel, da der Minderjährige nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klägerin ausdrücklich um Obhut gebeten hatte und damit ein Anlassfall für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlag. Es ist darüber hinaus zwar davon auszugehen, dass der Erstattungsanspruch auch ein Handeln des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers voraussetzt, hier jedoch nicht abschließend darüber entschieden werden muss, ob diese Voraussetzung auch im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Klägerin war hier zwar nicht nach § 87 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig (1). Eine Zuständigkeit für eine Inobhutnahme kann sich in Fallgestaltungen der vorliegenden Art aber aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergeben (2).
(1) Nach § 87 Satz 1 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen nach § 42 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die Regelung ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Minderjährige nach einer unbegleiteten Einreise im Sinne von § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf der Grundlage von § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einem Jugendamt zugewiesen wird oder das Verteilungsverfahren nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit für eine Inobhutnahme zunächst allein nach § 88a Abs. 2 SGB VIII, was hier die Zuständigkeit des Beklagten, nicht aber der Klägerin begründete. Dies gilt auch dann, wenn der Minderjährige aus einer Jugendhilfemaßnahme, die sich an eine erste reguläre Inobhutnahme anschließt, entweicht und erneut in Obhut genommen werden muss.
Für diese Auslegung spricht bereits mit maßgeblichem Gewicht der Wortlaut des § 87 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 88a Abs. 2 SGB VIII. Für die vorliegende Fallgestaltung bestimmt § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle richtet. Weder dem Wortlaut des § 87 Satz 2 SGB VIII noch dem des § 88a Abs. 2 SGB VIII lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Wirkungen der Zuständigkeitszuweisung auf die unmittelbar an eine vorläufige Inobhutnahme und eine Entscheidung über die Verteilung anschließende (reguläre) Inobhutnahme beschränkt sein sollen oder sich nach deren Beendigung rechtlich erledigen könnten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2025 - 12 A 2334/22 - juris Rn. 42 ff.; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2026, § 88a Rn. 40 f.; Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 88a Rn. 11; Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 88a Rn. 9).
Auch der Sinn und Zweck des § 88a SGB VIII spricht gegen diese Annahme. Dieser besteht darin, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen und Leistungen an unbegleitet eingereiste Minderjährige in einer eigenen Vorschrift zusammenzufassen. Er ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers - systematisch hervorgehoben durch eine Regelung in einem eigenen Unterabschnitt - die speziellere und damit vorrangige Regelung gegenüber den übrigen Zuständigkeitszuweisungen des Gesetzes. Dies hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 87 Satz 2 SGB VIII für die Inobhutnahme ausdrücklich und ohne eine Begrenzung auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verteilungsverfahren bekräftigt (vgl. BT-Drs. 18/5921 S. 29). Diesem Zweck wird nur eine Betrachtung gerecht, die grundsätzlich unterschiedslos sämtliche Inobhutnahmen bezogen auf unbegleitet eingereiste Minderjährige unabhängig von ihrem Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII einbezieht (a. A. DIJuF, JAmt 2018, 147 <148>). In systematischer Hinsicht spricht auch die Regelung des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, wonach ein anderer Träger aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen kann, für den strikten Spezialitätscharakter namentlich des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Denn die Übernahmeregelung des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII soll nach Auffassung des Gesetzgebers gerade den Unzuträglichkeiten begegnen, die sich aus einem Auseinanderfallen der Zuständigkeit für eine Inobhutnahme nach der Zuweisungsentscheidung und einem abweichenden tatsächlichen Aufenthalt in besonderen Fallgestaltungen (etwa nach einer Zusammenführung mit Verwandten) ergeben können (vgl. BT-Drs. 18/6289 S. 9).
(2) Eine Zuständigkeit für eine Inobhutnahme kann sich in Fallgestaltungen der vorliegenden Art aber aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X ergeben. Nach dieser Vorschrift ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Die Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nicht durch den Spezialitätsvorrang anderer Zuständigkeitsregelungen ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2026, § 88a Rn. 36.3). Zwar steht auch § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X unter dem Vorbehalt vorrangiger "abweichender" Regelungen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs nach § 37 Satz 1 SGB I (Mutschler, in: BeckOGK, SGB X, Stand Februar 2025, § 2 Rn. 32). Eine solche abweichende Regelung liegt vor, wenn zwar der Regelungsgegenstand der gleiche ist, Regelungsinhalt und -umfang aber nicht identisch sind. Verdrängende Wirkung kommt ihr auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will und ihr insofern eine eigene, abschließende Regelung der Rechtsmaterie zu entnehmen ist (Just, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand September 2025, § 37 Rn. 9 m. w. N.).
Eine derartige besondere Regelung, die ihrem Regelungsgegenstand nach dem Charakter des § 2 Abs. 4 SGB X als Notfallkompetenz entspricht, enthält § 88a SGB VIII für den Fall des Entweichens aus einer Jugendhilfemaßnahme mit einer anschließend sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers nach § 88a Abs. 2 SGB VIII ergebenden Notwendigkeit zu einer Inobhutnahme aber nicht. Sie ließe sich allenfalls § 88a Abs. 1 SGB VIII entnehmen, der aber nur für vorläufige Inobhutnahmen nach der Feststellung der unbegleiteten Einreise gilt (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), nicht aber (auch nicht im Sinne einer Notfallkompetenz) für reguläre Inobhutnahmen.
Ob hier der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs als erfüllt angesehen werden kann und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin nach § 89b Abs. 1 SGB VIII vorliegen, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil der Beklagte jedenfalls nicht im Sinne von § 89b Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig ist.
b) Die Kosten der Inobhutnahme sind nach § 89b Abs. 1 SGB VIII von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Diese Erstattungspflicht konnte hier nicht zulasten des Beklagten ausgelöst werden, weil in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Möglichkeit, dass eine (auch nur hypothetische) Zuständigkeit des Beklagten für die Inobhutnahme "durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet" werden konnte, von vornherein rechtlich ausgeschlossen ist, sodass der Verweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt als zuständigkeitsbegründendes Merkmal insoweit der Sache nach in aller Regel ins Leere geht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats wird mit der Verweisung in § 89b Abs. 1 SGB VIII auf § 86 SGB VIII zum Ausdruck gebracht, dass kostenerstattungspflichtig derjenige örtliche Träger ist, welcher für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Damit wird zugleich auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 86 SGB VIII Bezug genommen, sodass dessen Maßstäbe bei dieser fiktiven Zuständigkeitsprüfung gelten (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61 Rn. 16). Dementsprechend ist die Formulierung "begründet wird" in § 89b Abs. 1 SGB VIII nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von "begründet würde" dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist. Dabei ist die durch § 89b Abs. 1 SGB VIII bewirkte entsprechende Anwendung der an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden Tatbestände des § 86 SGB VIII aber begrenzt. Sie ist nur insoweit erforderlich, als das Hindernis für die Anwendung des § 86 SGB VIII - die fehlende Qualität der Inobhutnahme als Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII - zu überbrücken ist. Im Übrigen nimmt § 89b Abs. 1 SGB VIII auf die Grundsätze des § 86 SGB VIII zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in uneingeschränktem Umfang Bezug. Dieses Verständnis ist insbesondere durch Sinn und Zweck des § 89b Abs. 1 SGB VIII geboten. Die Vorschrift soll zu einer sachgerechten Lastenteilung und namentlich zu einer kostenmäßigen Entlastung jener Träger der öffentlichen Jugendhilfe beitragen, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 22 f.). Insoweit greifen ähnliche Erwägungen, wie sie auch für den Schutz der Einrichtungsorte gelten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 10 ff.). Die angestrebte Entlastungswirkung soll dadurch erreicht werden, dass demjenigen Jugendhilfeträger die Pflicht zur Tragung der Kosten der Inobhutnahme auferlegt wird, der auch für die Kosten einer Leistung der öffentlichen Jugendhilfe aufzukommen hätte. Erstattungspflichtig für die Kosten der Inobhutnahme soll danach derjenige Träger sein, der aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII maßgeblichen Personen für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung (anstelle der Inobhutnahme) zuständig gewesen wäre. Dem entspricht eine grundsätzlich umfassende Verweisung auf die diesbezüglichen Grundsätze des § 86 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 23).
bb) Einer darüber hinausreichenden Modifizierung des Rechtsgrundverweises in § 89b Abs. 1 SGB VIII, wie sie der Verwaltungsgerichtshof befürwortet, ist nicht zuzustimmen. Der Verweis in § 89b Abs. 1 SGB VIII auf § 86 SGB VIII geht vielmehr auch bei wiederholten Inobhutnahmen unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer jedenfalls dann ins Leere, wenn es sich um Konstellationen handelt, die - wie hier - dem gesetzlichen Leitbild entsprechen. In diesen Fällen löst § 89b Abs. 1 SGB VIII deshalb auch keine Erstattungspflicht aus. Dies ergibt eine Auslegung insbesondere nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift.
(1) Der Wortlaut des § 89b Abs. 1 SGB VIII sowie die Gesetzessystematik lassen erkennen, dass im Fall der Inobhutnahme unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer keine Erstattungspflicht nach § 89b Abs. 1 SGB VIII entstehen kann. Denn die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen an diesen Personenkreis bestimmt sich nicht nach § 86 SGB VIII, sondern ausschließlich nach der speziellen Regelung des § 88a Abs. 3 SGB VIII. Danach ist maßgeblich entweder der tatsächliche Aufenthalt des Minderjährigen (§ 88a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) oder der Ausgang des Verteilungsverfahrens, wenn der Leistung eine vorläufige oder reguläre Inobhutnahme vorausgegangen ist (§ 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 SGB VIII). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich der ausdrücklich geäußerte Willen des Gesetzgebers, dass § 86 SGB VIII für diese Fälle insgesamt nicht mehr gelten soll (BT-Drs. 18/5921 S. 29).
(2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich der Systematik des § 89b SGB VIII nichts Gegenteiliges entnehmen.
Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass nach § 89b Abs. 3 SGB VIII eine nach § 89b Abs. 1 oder 2 SGB VIII begründete Pflicht zur Kostenerstattung bestehen bleibt, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII gewährt werden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift bleibt die nach § 87 SGB VIII "begründete" Zuständigkeit bestehen, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorausgeht. Da § 86 Abs. 7 SGB VIII eine besondere Regelung der Leistungszuständigkeit für minderjährige Asylbewerber ist und früher ebenfalls für die unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer galt, lässt sie allerdings erkennen, dass der Gesetzgeber auch in den letztgenannten Fällen von der Begründung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89b Abs. 1 SGB VIII ausgegangen ist, obwohl sich eine (fiktive) Leistungszuständigkeit gar nicht aufgrund von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt einer der dort maßgeblichen Personen bestimmt, sondern grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen (§ 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII) oder nach der Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII) richtet. § 89b Abs. 3 SGB VIII ist im Jahr 1998 in das Gesetz aufgenommen worden und steht in einem Zusammenhang mit der damals erfolgten Änderung des § 86 Abs. 7 SGB VIII (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 19).
Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber damit bezogen auf die unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer insbesondere Fallgestaltungen im Blick hatte, in denen weder - was erst durch die mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 aufgenommene Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vorgesehen ist (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Februar 2026, § 42 Rn. 4) - unmittelbar nach der unbegleiteten Einreise eine Inobhutnahme vorgenommen worden noch eine asylrechtliche Verteilung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 47 Abs. 1 AsylG) erfolgt ist, sodass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor einer späteren Inobhutnahme und einer anschließenden Leistungsgewährung entstehen konnte (vgl. auch das Fallbeispiel bei Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juni 2025, § 89b Rn. 22: unmittelbare Unterbringung bei Verwandten). Denn den darauf beruhenden systematischen Erwägungen kommt nach gegenwärtiger Rechtslage für die Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII in den Fällen unbegleitet eingereister ausländischer Minderjähriger grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu, weil für sie weder § 89b Abs. 3 SGB VIII noch § 86 Abs. 7 SGB VIII gilt. Seit und infolge der Gesetzesänderung von 2015 ist § 86 Abs. 7 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige nicht mehr anwendbar. Die Vorschrift gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch für Leistungen an ausländische Minderjährige, die sich mit Eltern oder Sorgeberechtigten im Inland aufhalten (so ausdrücklich BT-Drs. 18/5921 S. 29; vgl. auch Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2026, § 88a Rn. 2, 11, 57; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 88a Rn. 1; Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 88a Rn. 5). Damit hat auch § 89b Abs. 3 SGB VIII für die Fallgestaltungen der unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen keinen Aussagegehalt mehr, weil für diese Fallgruppe weder die von der Vorschrift vorausgesetzte Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII noch die von dieser Norm in Bezug genommene Inobhutnahme nach § 87 SGB VIII gegeben sein kann. Damit lassen sich in diesen Fällen § 89b Abs. 3 SGB VIII auch keine systematischen Aussagen mehr über den Inhalt des § 89b Abs. 1 SGB VIII entnehmen. Im Übrigen bleiben § 89b Abs. 3 SGB VIII wie auch § 86 Abs. 7 SGB VIII auf die Fälle der begleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerber anwendbar. Welchen Inhalt § 89b Abs. 3 SGB VIII in diesem Fall hat, auch soweit es zu einer Zusammenführung mit Sorgeberechtigten gekommen ist (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 12 B 99.2202 - juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18. Juni 2003 - 2 A 82/02 - FEVS 55, 327 <329 f.>), muss hier nicht geklärt werden.
Dem lässt sich nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, entgegenhalten, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Zuständigkeitssystems für unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige in § 88a SGB VIII keine Aussage verbunden habe, die allgemeine Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Fälle nicht mehr anwenden zu wollen und dass die Annahme fernliege, er habe die zentrale Erstattungsnorm für die Kosten einer Inobhutnahme für die quantitative Mehrzahl der Fälle nicht mehr als einschlägig ansehen wollen. Dies übersieht, dass - wie auch die angefochtene Entscheidung erkennt (vgl. UA S. 20 f.) - nach dem gesetzlichen Leitbild bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern im Anschluss an eine Feststellung der Einreise zunächst die vorläufige Inobhutnahme und eine anschließende Zuweisungsentscheidung erfolgen, an die sich dann die reguläre Inobhutnahme und schließlich eine Hilfeleistung anschließen. Der gesetzliche Regelfall ist damit darauf angelegt, dass sich die Zuständigkeit für die reguläre Inobhutnahme und eine nachfolgende Leistungsgewährung nach dem Ausgang des Verteilungsverfahrens, also zumeist nach der Zuweisungsentscheidung, richten (§ 88a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), während der gewöhnliche Aufenthalt nicht von Bedeutung ist. Angesichts dieser grundlegenden Umgestaltung des Regelungssystems im Vergleich zu der zuvor geltenden Rechtslage nach § 86 Abs. 7 SGB VIII hätte es einer hinreichend erkennbaren gesetzgeberischen Willensentscheidung bedurft, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII mit der Anknüpfung der fiktiven Leistungszuständigkeit an einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII generell auf Inobhutnahmen unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer Anwendung finden soll. Eine solche ist jedoch nicht erkennbar. Was in etwaigen von diesem gesetzlichen Leitbild abweichenden atypischen Fällen hinsichtlich einer Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden.
2. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII.
Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung wie der Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, ist diese im Fall der Einzelanalogie durch Übertragung der Rechtsfolge einer Bestimmung zu schließen, wenn der ungeregelte Sachverhalt wegen einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage dem geregelten Fall ähnlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 - NVwZ-RR 2022, 144 Rn. 28 und vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 28, jeweils m. w. N.).
Hier fehlt es schon an der erforderlichen Gesetzeslücke. Wie in der Rechtsprechung des Senats bereits ausgeführt worden ist, besteht der Sinn und Zweck des § 89b Abs. 1 SGB VIII darin, zu einer sachgerechten Lastenteilung und namentlich zu einer kostenmäßigen Entlastung jener Träger der öffentlichen Jugendhilfe beizutragen, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 23). Die danach bezweckte Entlastungswirkung wird aber nicht nur dann erreicht, wenn eine Erstattungspflicht zulasten eines anderen örtlichen Trägers begründet wird. Sie wird auch durch die Regelung in § 89b Abs. 2 SGB VIII bewirkt. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten (nach § 89b Abs. 1 SGB VIII) von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn und soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII im Fall unbegleitet eingereister ausländischer Minderjähriger nicht eingreift und - wie oben dargelegt - aufgrund seiner besonderen Rechtsfolgeanordnung in Fallgestaltungen wie der vorliegenden als Erstattungsgrundlage der Sache nach ins Leere geht. Die gemäß § 89b Abs. 2 SGB VIII begründete Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers entlastet in gleicher Weise den durch die Kosten der Inobhutnahme belasteten Träger wie die Regelung in § 89b Abs. 1 SGB VIII. Insofern teilen beide Vorschriften dieselbe Zweckrichtung (vgl. auch Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2022, § 89b Rn. 5). Der Normzweck der Entlastung des örtlichen Trägers wird mithin auch dann erreicht, wenn nicht § 89b Abs. 1 SGB VIII, wohl aber § 89b Abs. 2 SGB VIII einen Erstattungsanspruch auslöst. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit aufgrund landesrechtlicher Regelungen in Stadtstaaten wegen des Zusammenfallens von örtlichem und überörtlichem Träger ein Erstattungsanspruch nach § 89b Abs. 2 SGB VIII nicht entstehen kann. Denn die Ausgestaltung von Landesrecht kann die Auslegung von Bundesrecht nicht beeinflussen.
Ebenso wenig erkennbar ist entgegen der Auffassung der Klägerin, dass zum Plan des Gesetzgebers beim Erstattungsanspruch nach § 89b SGB VIII auch die Vermeidung einer ungleichmäßigen Belastung der überörtlichen Träger in den Fällen einer Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers gehört. Dafür sprechende Anhaltspunkte lassen sich weder dem Regelungsprogramm des § 89b SGB VIII noch den diesbezüglichen Motiven entnehmen. Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Erwägungen des Gesetzgebers zum Kostenerstattungsanspruch des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten sind, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Diese Regelungen lassen zwar erkennen, dass insoweit mit dem Verteilungsverfahren nach den §§ 42b f. SGB VIII auch ein bundesweiter gerechter Kostenausgleich angestrebt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/5921 S. 29 f.). Das kann sich wegen der Bedeutung der Zuweisungsentscheidung für die örtliche Zuständigkeit bei unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen nach § 88a SGB VIII aber nur auf die Aufwendungen beziehen, die aus einer der in § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Maßnahmen resultieren (vgl. auch Schweigler, in: BeckOGK SGB VIII, Stand August 2025, § 89d Rn. 15 ff.). Ein allgemeines Regelungsprogramm des Gesetzgebers, das unabhängig hiervon - etwa bei einer Anknüpfung der Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt oder an § 2 Abs. 4 SGB X - gelten soll, lässt sich daraus nicht ableiten.
3. Auch die Heranziehung anderer Anspruchsgrundlagen verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausscheidet, weil die Klägerin mit der Inobhutnahme nicht aufgrund einer Leistungszuständigkeit nach § 86d SGB VIII gehandelt hat. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es aus den bereits dargelegten Gründen wegen des Erstattungsanspruchs nach § 89b Abs. 2 SGB VIII an einer Regelungslücke fehlt. Ansprüche aus den §§ 104, 105 SGB X scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Inobhutnahme keine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 16).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.