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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: BVerwG 2 B 19.25 (2 C 18.25)

Erfoglreiche Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klärung der Reichweitenbestimmung hinsichtlich Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO a.F.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 19.25 (2 C 18.25)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B2B19.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 14.01.2025 - AZ: 2 LB 6/24

Tenor:

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 038,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wie die Reichweite der Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO a. F. zu bestimmen ist, der mit § 149 Abs. 2 WDO n. F. wortidentisch ist.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.

Dr. Kenntner
Dr. von der Weiden
Prof. Dr. Schübel-Pfister