Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.2025, Az.: BVerwG 8 B 3.25 (8 C 10.25)

Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG; Einbeziehung eines minderjährigen Kindes in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern durch das Ministerium für Staatssicherheit der DDR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.2025
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 3.25 (8 C 10.25)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B8B3.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen - 24.09.2024 - AZ: 8 K 362/23 Me

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Held-Daab
Dr. Meister
Dr. Naumann