Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: BVerwG 5 P 7.23
Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 P 7.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:291025B5P7.23.0
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 2026, 391
- PersV 2026, 120-121
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. September 2025, das als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auszulegen ist. Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 70 Abs. 2 PersVG HB).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. In Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 5 000 € festzusetzen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2005 - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 LS sowie vom 28. März 2025 - 5 PA 1.23 - Rn. 4 und - 5 PB 1.24 - PersV 2025, 358 Rn. 4, jeweils m. w. N.). So ist es nach Lage des Falles auch hier. Gründe, die dafürsprechen, im vorliegenden Fall von diesem Wert abzuweichen, werden von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).