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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: BVerwG 4 BN 31.24 (4 CN 2.25)

Anforderungen an die bei Erlass von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vorzunehmende Abwägung und deren gerichtliche Kontrolle; Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.2025
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 31.24 (4 CN 2.25)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B4BN31.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin-Brandenburg - 27.06.2024 - AZ: 2 A 9/22

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die bei Erlass von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vorzunehmende Abwägung und deren gerichtliche Kontrolle zu stellen sind.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper
Hampel
Dr. Koch