Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.2025, Az.: BVerwG 2 WDB 5.25
Verwerfung der Anträge des früheren Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 5.25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:250625B2WDB5.25.0
Rechtsgrundlage
- § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO
Tenor:
Die Anträge des früheren Soldaten werden verworfen.
Gründe
I
Der frühere Soldat begehrt im Wesentlichen die Einstellung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens.
1. Der frühere Soldat ist Obermaat d.R. und wurde von Januar 2021 bis Juli 2022 in der ...regiment in ... verwendet. Im Dezember 2021 beantragte sein nächster Disziplinarvorgesetzter die Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Datenträger oder EDV-Anlagen sowie des privaten Mobiltelefons und der Smartwatch des früheren Soldaten, weil dieser erklärt habe, ein vertrauliches Arztgespräch am 12. August 2021 mit Oberstabsarzt Dr. A und Oberfeldwebel B ohne deren Einverständnis aufgezeichnet zu haben.
2. Nachdem der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd dem Antrag mit Beschluss vom 11. Januar 2022 stattgegeben hatte, hat der Senat der vom früheren Soldaten erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 WDB 7.24 - stattgegeben, soweit auch die Durchsuchung der externen Datenspeicher (sog. "Cloud") angeordnet worden war.
3. Dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 11. Februar 2025, die Beschlagnahme der auf dem Smartphone des früheren Soldaten aufgefundenen Datei (...), welche ein ohne Genehmigung aufgezeichnetes Gespräch des früheren Soldaten mit Oberstabsarzt Dr. A am 12. August 2021 beinhalte, anzuordnen, hat der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord mit am 26. März 2025 zugestelltem Beschluss vom 3. März 2025 stattgegeben. Selbst bei einer rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung folge daraus nicht per se die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme der Audiodatei. Sie führe nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn schwerwiegende Verfahrensverstöße vorlägen oder Verfahrensverstöße willkürlich oder bewusst begangen worden seien. Mit hinreichender Sicherheit stehe jedoch fest, dass die Durchsuchungsanordnung vom 11. Januar 2022 nicht rechtswidrig sei. Die Frage eines Beweisverwertungsverbots liege letztlich im Ermessen des für das gerichtliche Disziplinarverfahren zuständigen Truppendienstgerichts. Es habe die erwähnte Abwägung der Interessen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu treffen, um festzustellen, ob die Audiodatei einem Beweisverwertungsverbot unterliege.
4. Mit am 3. April 2025 eingegangen (Fax-)Schreiben hat der frühere Soldat ein rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechendes Unterlaufen des Senatsbeschlusses vom 4. Dezember 2024 behauptet und vom Senat wegen der Missachtung der Senatsrechtsprechung durch nachgeordnete Instanzen und drohender Fortsetzung von Grundrechtsverletzungen erbeten:
"1. Verfahrensleitende Prüfung und klarstellenden Hinweis: Umfassende Prüfung der Vereinbarkeit des Beschlusses des TDG Nord (Az: N 6 DsL 001/25) mit Ihrem Beschluss 2 WDB 7.24 und den zwingenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu Beweisverwertungsverboten nach Art. 10 GG-Verstößen. Ich bitte höflich um Erwägung eines klarstellenden Hinweises an das TDG Nord zur zwingenden Unverwertbarkeit der kausal durch den Art. 10 GG-Verstoß erlangten Audiodatei vom 12.08.2021.
2. Prüfung dienstaufsichtlicher/verfassungsrechtlicher Konsequenzen bezüglich RDir C und der WDA-Kontrolle: Prüfung, ob die fortgesetzte Verfahrensführung durch den massiv belasteten RDir C und die faktische Unmöglichkeit seiner Ablehnung ein systemisches rechtsstaatliches Defizit im Wehrdisziplinarwesen darstellen. Ich bitte um Erwägung einer Mitteilung an die oberste Dienstaufsicht (BMVg) und ggf. um eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Würdigung dieser Problematik (z.B. zur Notwendigkeit effektiver Kontrollmechanismen gegenüber WDAs im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG).
3. Berücksichtigung im weiteren Rechtsgang: Bitte um Berücksichtigung der hier umfassend dargelegten fortgesetzten Verfahrensverstöße und der systemischen Problematik bei eventuellen zukünftigen Verfahren in dieser Sache, die den Hohen Senat erreichen könnten."
Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 hat er den Verfahrensgegenstand "mit allem Nachdruck" dahingehend klargestellt, dass es sich bei seiner Eingabe um keine Beschwerde nach § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO handele, er insbesondere kein neues Rechtsmittel einlege. Vielmehr beantrage er - erneut - die Einstellung des Disziplinarverfahrens insbesondere wegen schwerer, kumulativer und irreparabler Verfahrensmängel, medizinischer Unzumutbarkeit und prozessualer Unzulässigkeit.
5. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft repliziert, der Beschluss des Truppendienstgerichts sei rechtmäßig.
II
Die Anträge des früheren Soldaten werden verworfen.
1. Der frühere Soldat hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2025 eindeutig erklärt, kein neues Rechtsmittel einlegen, insbesondere keine Beschwerde (gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO) erheben zu wollen. Diese eindeutige und als autonome Entscheidung des früheren Soldaten anzuerkennende Prozesserklärung hindert den Senat daran, sein Begehren als Beschwerde auszulegen.
2. Für die beantragte Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie für die sonstigen begehrten Maßnahmen fehlt es dem Senat an der Zuständigkeit.
Dies gilt namentlich für das Ersuchen um eine umfassende Prüfung der Vereinbarkeit des Beschlusses des Vorsitzenden des Truppendienstgerichts Nord vom 3. März 2025 mit den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 4. Dezember 2024. Denn der Soldat hat den Senat dezidiert nicht als Rechtsmittelinstanz anrufen wollen; eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Die gerichtliche Zulassung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 WB 1.06 - NVwZ-RR 2007, 113 Rn. 14).
Die Entscheidung stellt den früheren Soldaten nicht rechtsschutzlos, da - wie vom Truppendienstgericht zutreffend festgestellt - die Frage eines Beweisverwertungsverbots im Falle eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt wird.
3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst.