Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2025, Az.: BVerwG 7 B 1.25 (7 C 5.25)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 1.25 (7 C 5.25)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:230525B7B1.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 30.10.2024 - AZ: 5 KS 5/23
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2025
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG insbesondere im Hinblick auf nicht umweltbezogene Einwendungen näher zu bestimmen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.