Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.2025, Az.: BVerwG 2 B 55.24 (2 C 10.25)
Ausgleich eines Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei antragsgemäßer Entlassung aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Gebrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 55.24 (2 C 10.25)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B2B55.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.10.2024 - AZ: 3 BV 22.769
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 45 AEUV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf die Wertstufe bis 155 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, der antragsgemäß aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen wird, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu arbeiten, und der damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch macht.
Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.