Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: BVerwG 9 B 52.24
Bezugnahme in § 125 Abs. 2 BauGB auf die in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen als ein materiell-rechtliches Erfordernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 52.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B9B52.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.2024 - AZ: 15 A 155/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Bezugnahme in § 125 Abs. 2 BauGB auf die in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen handelt es sich um ein materiell-rechtliches Erfordernis, dessen wichtigste Ausprägung das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot darstellt.
- 2.
Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang ist analog § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Gemeinde ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
- 3.
Für die Abwägungsentscheidung kann unter Umständen auch auf einen unwirksamen Bebauungsplan abgestellt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Plog
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 696,48 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 5 B 12.24 - juris Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage gibt schon die Aussagen des Oberverwaltungsgerichts nicht korrekt wieder (a); hiervon unabhängig zeigt sie auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf (b).
a) Die schwer verständlich formulierte Frage
"Enthält regelmäßig ein wegen fehlerhafter Festsetzungen insgesamt unwirksamer, also auch nicht in Bezug auf die Festsetzung der Verkehrsflächen wenigstens teilweise wirksamer Bebauungsplan eine den in § 1 Abs. 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechende Entscheidung über die Herstellung der Erschließungsanlage, es sei denn der Bau der Erschließungsanlage genügt - bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, nicht aber bezogen auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung - den an eine die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu stellenden Anforderungen?"
zielt auf die Aussage des Oberverwaltungsgerichts ab, dem K.-Weg, für dessen Herstellung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurde, liege zwar kein wirksamer Bebauungsplan zugrunde, seine Herstellung sei jedoch "von einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB gedeckt" (UA S. 18). Dabei hat das Oberverwaltungsgericht aber weder den Rechtssatz aufgestellt, dass ein unwirksamer Bebauungsplan regelmäßig den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entspricht, noch hat es die vorgenannte Ausnahme formuliert.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage gibt die Aussagen des Oberverwaltungsgerichts nicht zutreffend wieder. Dieses geht davon aus, dass es regelmäßig dem Willen des Gemeinderats entspreche, eine bei der Planaufstellung getroffene Abwägung auch im Rahmen des § 125 BauGB gelten zu lassen (UA S. 21); ob die Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB eingehalten werden, bedarf jedoch auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts näherer Prüfung. Die in der Frage angesprochene Ausnahme soll zudem nicht "dann gegeben sein, wenn die Erschließungsanlage den an die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu stellenden Anforderungen ohne einen wirksamen Bebauungsplan genügt" (so Beschwerdebegründung S. 8). Vielmehr kann nach Auffassung des Gerichts nur dann nicht von dem o. g. mutmaßlichen Willen des Gemeinderats ausgegangen werden, wenn die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf einem Grund beruht, der den Verlauf der Erschließungsanlage in Frage stellt und deshalb eine erneute Prüfung erforderlich macht (vgl. UA S. 20 f.).
b) Hiervon unabhängig zeigt die Beschwerde auch keinen abstrakten Klärungsbedarf im Zusammenhang mit einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB auf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass es sich bei der Bezugnahme in § 125 Abs. 2 BauGB auf die in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen um ein materiell-rechtliches Erfordernis handelt, dessen wichtigste Ausprägung das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot darstellt. Dieses bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dass eine Abwägung stattgefunden hat, kann sich in den Fällen des § 125 Abs. 2 BauGB unter Umständen auch aus internen Vermerken der Gemeindeverwaltung ergeben. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang ist analog § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Gemeinde ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Da § 125 Abs. 2 BauGB lediglich materiell-rechtliche, aber keine formalen Vorgaben enthält, fehlen besondere Anforderungen an eine Dokumentation des Abwägungsvorgangs, mag diese auch aus Nachweisgründen zweckmäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 - 9 B 30.17 - juris Rn. 4 f.).
Die Beschwerde legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass darüber hinaus weiterer Klärungsbedarf besteht.
aa) Dies gilt zunächst für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, eine planersetzende Abwägungsentscheidung i. S. d. § 125 Abs. 2 BauGB könne auch der Begründung eines (vollständig) unwirksamen Bebauungsplans entnommen werden. Es stützt sich insoweit auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2006 - 6 B 04.1237 - (juris Rn. 24 und 27) sowie auf näher bezeichnete Rechtsprechung und Literatur zur früheren Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB.
Die Beschwerde vermag nicht überzeugend darzulegen, dass insoweit weiterer abstrakter Klärungsbedarf besteht, insbesondere zeigt sie nicht auf, warum für die Abwägungsentscheidung nicht unter Umständen auch auf einen unwirksamen Bebauungsplan abgestellt werden kann (so im Übrigen auch Schmitz, Erschließungsbeiträge 2017, § 7 Rn. 10; Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 125 Rn. 6 und Kröninger, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2024, § 125 Rn. 6). Soweit sie geltend macht, es sei "offensichtlich", dass aus einer auf den gesamten Bebauungsplan bezogenen Abwägungsentscheidung "keine - allein auf den Bau der Erschließungsanlage bezogene - Abwägungsentscheidung extrahiert werden (könne)" (Beschwerdebegründung S. 9), der hier vorliegende Fall eines den gesamten Bebauungsplan erfassenden Abwägungsmangels sei nicht mit einem Ausfertigungsmangel vergleichbar, der der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen habe (Beschwerdebegründung S. 8 f.), geht sie nicht auf den Umstand ein, dass der hier in Rede stehende Fehler des Bebauungsplans Nr. ... (nur) die Festlegung der Gebäudehöhe in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen betraf, nicht aber die Abwägungsentscheidung in Bezug auf die Erschließungsanlage "K.-Weg" (vgl. UA S. 15 ff. und S. 23 f.). Die allgemeine Aussage in der Beschwerdebegründung (S. 10): "Eine isolierte Abwägungsentscheidung, die allein auf den Bau der Erschließungsstraße bezogen ist, gibt es nicht", kann erst recht nicht überzeugen, denn es ist gerade Sinn der planersetzenden Abwägungsentscheidung i. S. d. § 125 BauGB, eine isolierte Planungsentscheidung in Bezug auf Erschließungsanlagen zu treffen.
bb) Mit dem - in der Beschwerdebegründung nochmals wiederholten - Argument des Klägers, ohne den Bebauungsplan Nr. ... verlaufe der K.-Weg im Außenbereich, hat sich das Oberverwaltungsgericht bereits befasst und hierzu erläutert, dass es auf die Fehlvorstellung des Rates bezüglich der Rechtmäßigkeit des Plans nicht ankomme; maßgeblich für die Rechtmäßigkeitsprüfung am Maßstab des § 125 Abs. 2 BauGB sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Im Erschließungsbeitragsrecht unterliege der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht seine Entscheidung treffe, rechtmäßig sei (UA S. 25). Auch insoweit zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Auffassung des Gerichts als falsch darzustellen. Allein mit der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache jedoch nicht erfolgreich dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 5).
2. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.
a) Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt jedoch weder eine Verpflichtung, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht berücksichtigt hat, wobei sich die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 42.20 - juris Rn. 8 m. w. N.).
Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht gegen diese Grundsätze verstoßen haben könnte. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag übergangen, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... sei der Bebauungsplan Nr. ... maßgeblich, der bezogen auf den südlichen Anschluss des K.-Weges eine andere Festsetzung für die Verkehrsfläche vorsehe als der Bebauungsplan Nr. ... Denn das Oberverwaltungsgericht gibt diesen Vortrag an zwei Stellen im Tatbestand des Urteils wieder (vgl. UA S. 5 und 7). Aus dem Umstand, dass es dem klägerischen Vorbringen in der Sache nicht folgt und stattdessen von einer planersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB ausgeht, deren Begründung dem unwirksamen Bebauungsplan Nr. ... entnommen werden könne (vgl. UA S. 18 ff.), kann kein Gehörsverstoß abgeleitet werden.
b) Des Weiteren macht die Beschwerde als Verfahrensfehler geltend, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, eine konkrete Möglichkeit, dass die Ratsmitglieder den K.-Weg ausschließlich in einem Plangebiet hätten errichten wollen, bestehe nach den Umständen des Einzelfalls nicht (UA S. 25), belege einen Widerspruch zu dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
Erhebt ein Beteiligter eine derartige Rüge der "Aktenwidrigkeit", muss er schlüssig vortragen, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhaltes nicht bedarf. Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, da sich mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht aufzeigen lässt (vgl. zum Vorstehenden nur BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 BN 27.12 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, denn sie zeigt nicht unter Angabe einzelner Textstellen eine Abweichung vom Akteninhalt auf, sondern kritisiert die Überzeugungsbildung des Gerichts, das - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, es komme für die planersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB auf die Begründung des unwirksamen Bebauungsplans Nr. ... an - die vom Gemeinderat vorgenommene Abwägung näher untersucht hat (vgl. UA S. 20 ff.). Der Sache nach zeigt der Kläger damit keinen Verfahrensfehler auf, sondern wiederholt seinen auch im Rahmen der Grundsatzrüge erhobenen Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, dass nichts dafür spreche, dass die Ratsmitglieder den fraglichen Weg ausschließlich in einem Plangebiet hätten errichten wollen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.