Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.2025, Az.: BVerwG 2 B 39.24
Aberkennug des Ruhegehalts eines Beamten; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 39.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:020525B2B39.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 01.03.2024 - AZ: 14 LB 1/23
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
1. Der ... geborene Beklagte stand bis zu seinem altersbedingten Ruhestandseintritt 20.. als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO) im Dienst des Klägers. Ab 2009 war er als Leiter und später - bis zu seiner Krankschreibung im April 2014 - als Mitarbeiter der Ermittlungsgruppe ... tätig.
Im Jahr 2013 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das er in der Folgezeit auf weitere Vorwürfe ausdehnte; im August 2014 enthob er den Beklagten vorläufig des Dienstes. Im Jahr 2016 erließ das Innenministerium gegen ihn einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen des nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit dienstlich gewonnenen personenbezogenen Daten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahr 2017 wegen Verwahrungsbruchs im Amt betreffend die Ermittlungsakte "S." (Tatzeitraum Juni 2010 bis Ende 2013) zu einer Geldstrafe; im Übrigen (wegen der Vorwürfe eines weiteren Verwahrungsbruchs, einer Strafvereitelung im Amt und eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) sprach es den Beklagten frei. Weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Ende Januar 2019 hat der Kläger gegen den Beklagten mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts Disziplinarklage wegen des Vorwurfs erhoben, dieser habe im Zeitraum von 2009 bis Frühjahr 2014 ihm anvertraute Gegenstände und Ermittlungsakten dem dienstlichen Zweck entzogen sowie dienstlich erlangte Informationen und personenbezogene Daten für private Zwecke genutzt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe mit dem Verwahrungsbruch sowie der Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Belange seine Vertrauensstellung zerstört. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. November 2023 zunächst die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend den Zeitraum von 2008 bis zur Suspendierung des Beklagten im August 2014 beschlossen; diesen Beweisbeschluss hat es mit Beschluss vom 1. Februar 2024 unter Hinweis auf die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich tatrelevanter Zeiträume aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Der schwerwiegendste Pflichtverstoß, der allein bereits die Höchstmaßnahme rechtfertige, liege in dem Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Umgang mit ihm dienstlich bekannt gewordenen weiblichen Personen. Der Beklagte habe unter Ausnutzung ihm dienstlich bekannt gewordener Daten und seiner Dienststellung als zuständiger Polizeibeamter über Jahre hinweg weiblichen Personen, insbesondere Zeuginnen, Gespräche mit sexualisiertem Inhalt "aufgedrängt". Hinzu kämen weitere schwerwiegende Pflichtenverstöße u.a. bei der Aktenbearbeitung und beim Umgang mit Asservaten; insoweit - insbesondere hinsichtlich des abgeurteilten Verwahrungsbruchs - seien die damalige Überlastung des Beklagten und eine unzureichende Dienstaufsicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese Belastungssituation könne jedoch nicht die pflichtwidrigen Kontaktaufnahmen zu den Frauen erklären. Der Beklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen; diesbezüglich sei der Senat an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gebunden. Für gesundheitliche Einschränkungen unterhalb der Schwelle des § 21 StGB, die für die Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein könnten, bestünden keine Anhaltspunkte.
2. Die auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat keinen Erfolg.
a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO verstoßen, greift nicht durch. Die Beschwerde macht geltend, der Beklagte habe in seinem Schriftsatz vom 21. August 2023 keine bloße Beweisanregung gegeben, sondern einen Beweisantrag betreffend die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gestellt. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht seinen Beweisbeschluss vom 9. November 2023 aufgehoben, weil es sich an die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Beklagten - dort allerdings begrenzt auf den "Tatzeitraum" - gebunden gefühlt habe. Es hätte jedoch den Sachverhalt weiter aufklären müssen, um sonstige Milderungsgründe oder entlastende Umstände (auch) unterhalb der Schwelle des § 21 StGB und in anderen Zeiträumen feststellen zu können. Angesichts der beigebrachten ärztlichen Unterlagen zum Vorliegen eines Erschöpfungssyndroms hätte sich der Senat auch mit den persönlichen Verhältnissen und dem sonstigen dienstlichen Verhalten des Beklagten vor und nach Begehung des Dienstvergehens befassen müssen. Die Prüfung der Milderungsgründe "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" und "Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation" sei zu Unrecht unterblieben.
Damit hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht schlüssig dargetan.
aa) Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO steht von vornherein nicht im Raum. Ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 17. August 2023 und 12. Oktober 2023, die insoweit Beweiskraft entfalten (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO), hat der anwaltlich vertretene Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Entsprechendes behauptet auch die Beschwerde nicht; sie nimmt vielmehr auf die im Schriftsatz vom 21. August 2023 enthaltenen Ausführungen Bezug. Die Anforderungen an die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO gelten indes nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte, also förmliche und unbedingte Beweisanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - NVwZ-RR 2018, 239 Rn. 7). Bei den in den Schriftsätzen vom 21. August 2023 und 9. Oktober 2023 formulierten "Beweisanträgen" handelt es sich dementsprechend um Beweisanregungen, die das Berufungsgericht im Fortsetzungstermin vom 12. Oktober 2023 auch als solche aufgefasst hat. Die Beteiligten wurden dabei zur Möglichkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angehört, was letztlich in den ursprünglichen Beweisbeschluss vom 9. November 2023 mündete.
bb) Die Nichtvornahme der begehrten Beweiserhebung infolge der späteren Aufhebung des zwischenzeitlich erlassenen Beweisbeschlusses kann daher allenfalls gegen die dem Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Verpflichtung verstoßen haben, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Da die Aufklärungsrüge aber kein Mittel dafür darstellt, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - juris Rn. 17), liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Berufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - NVwZ-RR 2018, 239 Rn. 8).
(1) Insoweit verkennt die Beschwerde allerdings den rechtlichen Maßstab. Das Berufungsgericht hat seinen - auf Anregung des Beklagten - zunächst erlassenen Beweisbeschluss, ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zu etwaigen psychischen Erkrankungen/Störungen des Beklagten im Zeitraum von 2008 bis zu seiner Suspendierung im August 2014 einzuholen, mit Beschluss vom 1. Februar 2024 wieder aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass hinsichtlich tatrelevanter Zeiträume gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eine Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts bestehe, die dem Disziplinargericht die Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme verwehre. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und gilt auch für den Fall, dass das Strafurteil keine (ausdrücklichen) Ausführungen zur Schuldfähigkeit enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 - NVwZ 2024, 165 Rn. 37 ff.). Hier hat das Landgericht den Beklagten wegen eines Verwahrungsbruchs betreffend die Ermittlungsakte "S." verurteilt und dabei den Tatzeitraum Juni 2010 bis Ende 2013 zugrunde gelegt. Für diese gesamte Zeitspanne ist daher - unabhängig davon, dass neben dem Verwahrungsbruch noch weitere Pflichtverletzungen im Raum standen - von der Schuldfähigkeit des Beklagten auszugehen; Raum für eine Prüfung der §§ 20 und 21 StGB bestand insoweit nicht.
Dass sich das Berufungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG hätte lösen müssen, macht der Beklagte nicht substantiiert geltend (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - NVwZ-RR 2018, 239 Rn. 15 ff. und vom 18. Februar 2025 - 2 B 45.24 - juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.). Das Berufungsgericht hat sich in den Urteilsgründen und bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2023 ausführlich mit einer etwaigen Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts befasst. Der Beklagte hat in seiner Anhörung zur Aufhebung des Beweisbeschlusses selbst mitgeteilt, dass eine schuldeinschränkende oder schuldausschließende Störung im Sinne des § 20 StGB aus seiner Sicht nicht bestehe.
(2) Eine Beweiserhebung betreffend psychische Erkrankungen in anderen Zeiträumen oder unterhalb der Schwelle des § 21 StGB musste sich dem Berufungsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt nicht aufdrängen. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts deckt den Zeitraum Juni 2010 bis Ende 2013 ab. Für die Zeit davor hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht, unter relevanten psychischen Beeinträchtigungen gelitten zu haben; seine Ausführungen beziehen sich auf spätere Lebensphasen. Auch insoweit musste sich das Berufungsgericht aber mangels hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst sehen. Der Beklagte hatte nur allgemein und ohne nähere zeitliche Einordnung vorgetragen, "mindestens seit Anfang 2013" (so Schriftsatz vom 21. August 2023) bzw. "spätestens ab Mitte 2011" (so Schriftsatz vom 9. Oktober 2023) unter einer Erschöpfungsdepression oder weiteren psychischen Erkrankungen gelitten zu haben. Diese Angaben sind zeitlich so ungenau und schwankend - die in Bezug genommenen denkbaren Anfangszeitpunkte weichen um eineinhalb Jahre voneinander ab -, dass sie dem Gericht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen geben mussten.
Hieran ändert es nichts, dass sich der disziplinarrechtliche Hauptvorwurf betreffend das distanzlose Verhalten gegenüber Frauen - das Urteil geht insoweit von einem mehrjährigen Zeitraum und zahlreichen Betroffenen aus (vgl. UA S. 34 ff.) - auch noch auf eine kurze Zeitspanne nach Ende 2013 bezieht, zu der keine strafgerichtliche Schuldfähigkeitsfeststellung vorliegt. Insoweit hatte der Beklagte die mögliche Relevanz einer (erst dann entstandenen) psychischen Erkrankung nicht substantiiert dargelegt und auch nicht durch aussagekräftige Befundberichte untermauert (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 - NVwZ 2023, 1586). Dementsprechend war für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten gegenüber Frauen - anders als die Pflichtverletzungen bei der Aktenbearbeitung und beim Umgang mit Asservaten - im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehen könnte (UA S. 77 und bereits S. 67 f.).
Für die - vom Berufungsgericht angesprochenen, aber im Ergebnis verneinten (vgl. UA S. 75) - Milderungsgründe "Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation" und "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase", die das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraussetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - juris Rn. 10 m. w. N.), bestanden aus gerichtlicher Sicht angesichts der Dauer und Vielzahl der Pflichtverletzungen keine Anhaltspunkte. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Milderungsgründe beziehen sich definitionsgemäß auf kurzzeitige, inzwischen vollständig beendete Sondersituationen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 34). Deren Vorliegen hat der Beklagte in den Schriftsätzen vom 21. August 2023 und 9. Oktober 2023 nicht behauptet. Er macht vielmehr, so zuletzt in der Beschwerdebegründung, eine langjährige und langanhaltende depressive Erkrankung geltend.
b) Die Beschwerde hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. Gemäß dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 9.24 - juris Rn. 21 m. w. N.).
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die möglichen Milderungsgründe entweder nicht - durch Einholung eines psychologischen Gutachtens - ermittelt oder aber die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Umstände als irrelevant im Hinblick auf die Verhängung der Höchstmaßnahme abgetan. Damit wiederholt sie zunächst ihre Kritik an der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 und 2 VwGO, die aus den oben dargelegten Gründen nicht durchgreift. Die Rüge hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf die Richtigkeit der konkreten Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts nach Maßgabe des § 13 LDG SH bezieht. Der danach geltend gemachte Fehler in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 2 B 19.24 - juris Rn. 14 m. w. N.).
c) Schließlich greift die auf Verfahrensablauf und Verfahrensdauer bezogene Rüge nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt es eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK noch aus Art. 47 Satz 2 GRC (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - Rn. 48 ff. m. w. N.). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Soweit der Beklagte einwendet, dass in seinem Fall die Verfahrensdauer "nicht völlig ausgeblendet werden" dürfe, bleibt unklar, was daraus folgen soll. Der von ihm als positiv hervorgehobene Umstand, dass er sich seit seiner Suspendierung vom Dienst im Jahr 2014 und als Ruhestandsbeamter nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, bezeichnet lediglich eine für (Ruhestands-) Beamte geltende Selbstverständlichkeit und kann sich daher nicht auf die verhängte Disziplinarmaßnahme auswirken.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß der Verweisung in § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH auf Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes Festgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.